Oesterreichischer OGH qualifiziert Optionsvereinbarung als unwirksam

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Urherber: Gryffindor

(causasportnews / red. / 2. Dezember 2016) Befristete Spielerverträge in Mannschaftssportarten sind an sich (juristisch) unproblematisch. Als weit schwieriger präsentiert sich die Rechtslage, wenn in der Praxis Optionsvereinbarungen bezüglich Verlängerung von befristeten Verträgen getroffen werden, die entweder zu Gunsten des Spielers (Arbeitnehmer), zu Gunsten des Klubs (Arbeitgeber) oder sogar gegenseitig stipuliert werden. Nach verschiedenen nationalen Rechtsordnungen (z.B. in der Schweiz oder in Deutschland) sind derartige Verlängerungsoptionen teils unwirksam (nichtig). Der Oberste Gerichtshof Österreichs (OGH) hat der bereits reichen Judikatur zu dieser Thematik nun ein weiteres klärendes Urteil hinzugefügt und eine Optionsvereinbarung, die dem Arbeitgeber (Verein) das Recht einräumte, den auf ein Jahr befristeten Arbeitsvertrag mit einem Professional-Spieler ohne Verbesserung der Vertragsbedingungen für den Spieler um weitere Vertragsjahre vorzusehen, als unwirksam qualifiziert (Urteil des OGH vom 28. Oktober 2016; 9 ObA 88/16f). Im konkreten Fall liess sich der Verein im Rahmen eines befristeten Arbeitsvertrags mit einer Laufzeit von einem Jahr eine Verlängerungsoption für zwei weitere Vertragsjahre einräumen; eine Verbesserung der Konditionen für den Spieler im Falle der Optionsausübung war im Vertrag nicht vorgesehen. Nach einem in der Praxis oft üblichen juristischen Gerangel verlangte der Fussballspieler schliesslich die gerichtliche Feststellung, dass der Vertrag nach Ablauf der vereinbarten, befristeten Zeit, also nach dem ursprünglich vereinbarten Vertragsjahr, nicht mehr fortbestehe. Die Optionsvereinbarung sei wegen Verstosses gegen den Kollektivvertrag für Fussballspieler/innen der Österreichischen Fussball-Bundesliga unwirksam. Diese Rechtsauffassung wurde nun vom OGH bestätigt; bereits das Erstgericht sowie das Berufungsgericht gelangten zu dieser Folgerung. Die Begründung des Urteils steht noch aus.

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