(causasportnews / rem. / 9. Juli 2016) Am vergangenen Sonntag haben im Pariser Stade de France 14 Vertreter von Mitgliedstaaten des Europarates eine neue Konvention über Sicherheit bei Fussballspielen und anderen Sportveranstaltungen unterzeichnet. Das Übereinkommen mit dem etwas sperrigen Titel „Konvention des Europarates über einen integrierten Sicherheits- und Dienstleistungsansatz bei Fussballspielen und anderen Sportveranstaltungen“ (Council of Europe Convention on an integrated safety, security and service approach at football matches and other sports events) soll letztlich die gegenwärtig in Kraft befindliche Europaratskonvention über Zuschauergewalt (CETS 120) ersetzen. Damit die neue Konvention – die sowohl Mitgliedstaaten als auch Nichtmitgliedern des Europarates zur Unterzeichnung offen steht – in Kraft treten kann, muss sie von mindestens drei Mitgliedstaaten des Europarates ratifiziert werden, was eine relativ tiefe Schwelle darstellt. Die Schweiz gehört zu den Erstunterzeichnern der Konvention.
Mit der neuen Konvention (CETS 218) soll eine „sichere und zuschauerfreundliche Umgebung“ bei Fussballspielen und anderen Sport(gross)veranstaltungen sichergestellt werden. Zu diesem Zweck werden die Konventionsstaaten verpflichtet darauf hinzuwirken, dass staatliche und private Akteure (Polizei- und andere Behörden, Klubs, nationale und internationale Verbände und Fans bzw. Fanorganisationen) bei der Vorbereitung und Durchführung von Fussballspielen und anderen Sport(gross)veranstaltungen verstärkt zusammenarbeiten. Wie alle solchen (völkerrechtlichen) Übereinkommen, richtet sich auch diese Konvention indessen ausschliesslich an die jeweiligen Signatarstaaten, d.h. sie begründet unmittelbar keine Rechte oder Pflichten von Privaten (wie etwa Sportklubs und -verbände). Mit der Konvention soll ferner sichergestellt werden, dass die Stadioninfrastrukturen jeweils den einschlägigen nationalen und internationalen Normen entsprechend ausgestaltet sind, damit das Zuschaueraufkommen wirksam gehandhabt und die Sicherheit aller Beteiligten garantiert werden kann; überdies müssen Notfallpläne ausgearbeitet und im Rahmen regelmässiger gemeinsamer Übungen überprüft und verbessert werden. Und schliesslich soll sichergestellt werden, dass sich die Zuschauer jeweils während der gesamten Sportveranstaltung willkommen und gut behandelt fühlen, etwa indem die Stadien leichter zugänglich für Kinder, ältere Menschen und solche mit Behinderung gemacht und die Sanitäreinrichtungen und Verpflegungsmöglichkeiten verbessert werden.
Darüber hinaus ist aber insbesondere auch eine Reihe von Massnahmen vorgesehen, um Gewalt und Fehlverhalten von Zuschauern zu verhindern und zu sanktionieren, darunter Stadionverbote oder Einschränkungen der Reisefreiheit im Zusammenhang mit Fussballspielen. Die Unterzeichnerstaaten der Konvention verpflichten sich dazu, die internationale polizeiliche Zusammenarbeit zu verstärken, indem sie „nationale Fussballinformationsstellen“ bei den Polizeibehörden einrichten und somit den Austausch von Informationen und personenbezogener Daten im Zusammenhang mit internationalen Fussballspielen erleichtern.