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FIFA wird nach dem «Diarra»-Urteil durchgeschüttelt

causasportnews / 1205/11/2024, 27. November 2024

(causasportnews / red. / 27. November 2024) Der Weltfussballverband FIFA tut viel Gutes. Er ist aber auch auf vielen Ebenen unbelehrbar, und die weltumspannende Fussball-Organisation mit Monopolcharakter wird oft erst dann einsichtig, wenn ihr das Messer an den Hals gesetzt wird. Es kann aber auch eine Gerichtsinstanz sein, welche die FIFA zu rechtskonformen Verhalten zwingt. Aktuell ist es der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxembourg, der im Fall des französischen Fussballspielers Lassana Diarra schlicht und ergreifend geurteilt hat, dass das Übertrittssystem der FIFA im Fussball in vielerlei Hinsicht nicht europarechts-konform sei (vgl. auch causasportnews vom 15. Oktober 2024). Seit dem Bekanntwerden dieser Entscheidung ist die FIFA-Zentrale in Zürich aufgescheucht. Der Grund ist nachvollziehbar einfach: Jede Verantwortlichkeit eines Vereins entfällt, wenn dieser wegen eines (vermeintlichen oder festgestellten) Vertragsbruchs eines Spielers, den er nach dem Vertragsbruch unter Vertrag genommen hat, diesen Verein dafür mithaften lässt oder deswegen sanktioniert. Das ist eine sanktionsrechtlich gängige Praxis der FIFA, doch derartige Fälle sind ebenso krass wie rechtswidrig. Dies besagt in aller Kürze das «Diarra»-Urteil des EuGH. Diese Rechtslage bezüglich Europarechts-Konformität beurteilen Experten für den Verein FIFA mit Sitz in Zürich als ebenfalls verbindlich. Auch nach Schweizer Recht ist die entsprechende FIFA-Praxis also nachvollziehbar rechtswidrig. Nach dem EuGH-Urteil wird der Weltverband nun also regelrecht durchgeschüttelt. Es stehen auch Schadenersatzbegehren gegenüber der FIFA im Raum. Ob es zu einer eigentlichen Klagewelle gegen den Weltverband kommen wird, ist im Moment nicht abzuschätzen.

Zahlreiche Entscheide des monopolistischen Weltverbandes zu dieser Praxis existieren und sind teils noch nicht endgültig verbindlich. Auch ein Schweizer Verein, der in der 1. Liga spielt, ist betroffen. Dieser Verein nahm einen Spieler unter Vertrag, der aus der Sicht der FIFA gegenüber seinem ehemaligen Klub vertragsbrüchig geworden war. Der Spieler, dann in der 1. Liga (!) in der Schweiz tätig, wurde mit einer Sperre, die er zwischenzeitlich abgesessen hat, bestraft und verpflichtet, dem ehemaligen Verein mehr als ein halbe Million US-Dollar wegen des Vertragsbruchs zu bezahlen. Der 1. Liga-Verein wurde, obwohl er am Vertragsverhältnis, das angeblich zuvor durch eine nicht gerechtfertigte, ausserordentliche Vertragsauflösung beendet wurde, nicht beteiligt war, mit einer Transfersperre belegt und verpflichtet, zusammen (solidarisch) mit dem Spieler (der neu übernommen wurde) für die Busse einzustehen, bzw. würde er zur Kasse gebeten, falls der Betrag vom Spieler nicht aufgebracht und bezahlt werden könnte. Diese sog. Arbeitsvertrags-Schutzbestimmung der FIFA mit disziplinarrechtlichem Charakter qualifizierte der EuGH im «Diarra»-Urteil als rechtswidrig. Die gleiche Rechtslage gilt auch nach Schweizer Recht. Im konkreten Fall heisst das, dass allenfalls, und falls die Voraussetzungen gegeben sind, der Spieler, der aktuell bereits wieder bei einem neuen Klub tätig ist, sich mit dem Klub, der ihn bei der FIFA des Vertragsbruchs bezichtigt hat, auseinandersetzen muss.

Die entsprechenden Übertrittsregeln des Weltverbandes sind aufgrund des «Diarra»-Urteils des EuGH als nicht EU-rechtskonform zu qualifizieren. Die gleiche Rechtslage ergibt sich aufgrund des Schweizer Rechts, nicht nur deshalb, weil die FIFA der Schweizer Rechtsordnung, insbesondere durch den Sitz in Zürich, unterstellt ist. Einigermassen einsichtig zeigt sich nun der Weltverband, der, unter gewaltigen, juristischen Druck geraten ist, aus Miami (!) kommuniziert hat, alle pendenten Fälle, welche von dieser Thematik betroffen seien, würden derzeit nicht weitergeführt und weiterbehandelt. Doch auch in dieser Hinsicht gilt: Affaire à suivre…

Erneute Gerichts-Klatsche für die FIFA – diesmal aus Luxembourg

causasportnews / 1188/10/2024, 5. Oktober 2024

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(causasportnews / red. / 5. Oktober 2024) Ein neuer «Fall Bosman» ist es nicht (ganz), aber die Auswirkungen einer Gerichtsentscheidung aus Luxembourg auf den organisierten Welt-Fussball sind wohl gewaltig und müssen als schallende Ohrfeige gegen den Internationalen Fussball-Verband (FIFA) angesehen werden: Der Europäische Gerichtshof hat auf Ersuchen eines belgischen Gerichts in einem sog. «Vorabentscheidungsverfahren» geurteilt, dass zentrale FIFA-Regeln des Verbands-Transfersystem gegen das Recht der Europäischen Gemeinschaft (EU-Recht) verstossen und somit widerrechtlich sind. Insbesondere geht es um die Solidarhaftung von Fussballklubs, welche einen Spieler unter Vertrag nehmen, der zuvor bei einem anderen Klub aus «nicht triftigem Grund» (was weitgehend der Reglung von Art. 337 des Schweizerischen Obligationenrechts, OR, entspricht: Fall der ungerechtfertigten, sofortigen Vertragsbeendigung) aus einem (Arbeits-)Vertragsverhältnis ausgestiegen ist. Ungerechtfertigterweise vertragsbrüchig geworden nach Ansicht der FIFA war offenbar im vorliegenden Fall der heute nicht mehr aktive, 39jährige ehemalige Top-Spieler Lassana Diarra. Der Vorgang spielt sich ab im Spannungsverhältnis von Vertrags- und Verbandsrecht, bzw. geht es um die Thematik, wie das Verbandsrecht auf gewisse, arbeitsrechtliche Konstellationen zu reagieren hat, bzw. darf oder nicht darf.

Der Fussballspieler Lassana Diarra spielte ab 2014 beim Verein Lokomotive Moskau, überwarf sich dort mit dem Trainer und beendet schliesslich sein Gastspiel in der russischen Metropole. Er kam schliesslich bei Olympique Marseille unter, nachdem sich der belgische Klub RCS Charleroi von einem Vertragsabschluss mit dem Spieler scheute, weil wegen des (angeblichen) Vertragsbruchs in Moskau eine Solidarhaftung des neuen Klubs mit dem Spieler befürchtet werden musste; die involvierten Verbände hatten damit gedroht. Die FIFA, letztlich vom Internationalen Sport-Schiedsgericht TAS (Tribunal Arbitral du Sport) mit Sitz in Lausanne gestützt, belegte den Spieler wegen des Vertragsbruchs ohne triftigen Grund (ungerechtfertigt Vertragsbeendigung) mit einer Busse von 10 Millionen Franken, wofür der neue Klub mit dem Spieler hätte solidarisch gerade stehen müssen. Diese FIFA-Entscheidung und das TAS-Urteil wollte der Spieler nicht akzeptieren und rief das Gericht in Mons (Belgien; Sitz des RCS Charleroi) an. Diese Instanz legte die Rechtsfrage, ob diese Solidarhaftung eines Klubs für einen Vertragsbruch eines Spielers, mit dem der Klub noch keine Rechtsbeziehung hatte, dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vor (Gerichte im europäischen Raum können dem Europäischen Gerichtshof Rechtfragen bezüglich Kompatibilität mit dem Unionsrecht unterbreiten. Der Gesamtentscheid wird dann vom nationalen Gericht, das den Europäischen Gerichtshof angerufen hat, entschieden). Das Verbandsrecht (mit der Solidarhaftung von Klubs bei Vertragsbeendigungen aus nicht triftigen Gründen) verstosse gegen EU-Recht, lautet nun der Entscheid aus Luxembourg. Das Gericht in Mons wird nun das finale Urteil zu fällen haben.

Damit kassierte die FIFA eine schmerzhafte Gerichts-Klatsche und wird insbesondere die Solidaritätsregelung zum Schutz der Klubs nicht mehr halten können. Die FIFA wäre jedoch nicht die FIFA, wenn sie den Spruch aus Luxembourg nicht in einen Sieg umdeuten würde. Als nicht so schlimm, hiess es vom Zürichberg in der Stadt Zürich nach Bekanntwerden des EU-Gerichtsentscheids. Das sehen Sportrechts-Experten wesentlich anders, auch wenn die Dimensionen dieses Falles nicht ganz, aber dennoch, mit den Auswirkungen des «Bosman-Entscheids» von 1995 verglichen werden können. Apropos Jean-Marc Bosman: Jener Spieler wurde vom gewieften belgischen Rechtsanwalt Jean-Louis Dupont vertreten, der selbe Anwalt also, der nun auch für Lassana Diarra – juristisch erfolgreich – tätig ist!

Die FIFA musste nun in kürzester Zeit juristisch zweimal schmerzliche Niederlagen vor Gerichten einstecken, kürzlich am Zürcher Handelsgericht, als es gegen den Technologiekonzern Google eine Schlappe absetzte (vgl. auch causasportnews vom 26. September 2024); und nun in der «Causa Lassana Diarra» am Europäischen Gerichtshof. Die Gralshüter des Unionsrechts setzten zumindest einen gewichtigen Sargnagel bezüglich des FIFA-Transfersystems und des exzessiv gehandhabten, arbeitsrechtlichen Vertragsschutzes zu Gunsten der Klubs.

Die Entscheidung ist auch ein Fingerzeig bezüglich der Rechtlage in der Schweiz, wenn ein Fussballspieler aus der Sicht der FIFA (durchwegs auch gestützt durch das FIFA-lastige TAS) ungerechtfertigterweise aus einem Arbeitsvertrag aussteigt und ein neuer Klub für Schadenersatz, Busse, usw. solidarisch mit dem Spieler zu haften hat, bzw. haften soll. Diese Verbands-Rechtsprechung aus der FIFA-Zentrale ist zweifelfrei auch nach schweizerischer Rechtordnung krass widerrechtlich.

Europarecht begünstigt eine Fussball-«Super League»

© UEFA

(causasportnews / red. / 29. August 2021) Weshalb sollen wohlhabende, europäische Top-Fussballklubs nicht noch wohlhabender werden und sich weiterhin mit weniger wohlhabenden Klubs im Rahmen der «cash cow» im europäischen Klub-Fussball, der Champions League, solidarisieren müssen? – Das ist die Grundidee von zwölf Top-Klubs in Europa, die im Frühjahr die Schaffung einer Elite-Liga ausserhalb des Fussball-Verbandswesens (konkret des Europäischen Kontinentalverbandes UEFA) anstrebten. Innert ein paar Tagen scheiterten sie allerdings (einstweilen) kläglich. Statt zwölf sezessionswillige Klubs waren und sind es nun nur noch drei (Real Madrid, FC Barcelona und Juventus Turin). Die Macht des Faktischen, die Potenz der UEFA, hatte die Sezession der Begüterten, zu denen etwa auch der FC Bayern München zählte, vorerst gebremst. Doch die drei verbliebenen Vereine der «Super League» haben ihr Vorhaben nicht aufgegeben. Im Gegenteil. Sie sind nach wie vor der Überzeugung, dass eine Top-Liga ausserhalb des organisierten Verbandswesens, sinnvoll ist und Zukunftschancen hat. Die ersten Abspaltungsbestrebungen wurden im Frühjahr, vor Beginn der Fussball-Europameisterschaft, vom europäischen Kontinentalverband noch abgeblockt; letztlich geht es darum, den Wert des Parade-Wettbewerbs im europäischen Fussball, die Champions League, nicht zu entwerten und die Fussball-Solidarität (die Schwachen machen die Starken stark und stärker, verbleiben aber im Wettbewerb) hochzuhalten. Von Solidarität mit den Schwächeren und Schwachen wollen die sezessionswilligen Klubs nichts (mehr) wissen und forcieren ihre Sezessions-Pläne weiter. Obwohl offiziell derzeit nur die drei genannten Klubs aktiv an der Geburt der «Super League» arbeiten, haben die Verbände, insbesondere die UEFA, und die Sezessions-Willigen schon einmal ihre Juristen in Stellung gebracht. Tendenziell herrscht die Meinung vor, dass das EU-Wettbewerbsrecht die Monopolstellung der UEFA mit Blick auf eine Verselbständigung der Besten und die Organisation eines Elite-Wettbewerbs alles andere als begünstigt. Allfällige UEFA-Sanktionen, die Rede war auch schon von Ausschluss der Klubs, die man an sich im Boot halten will, gegenüber den Abtrünnigen sind wohl null und nichtig. Letztlich dürfte das finale, juristische Wort in dieser Angelegenheit vom Europäischen Gerichtshof in Luxemburg gesprochen werden. Das Europarecht begünstigt die Schaffung der Elite-Liga im europäischen Fussball zweifellos. Die Super-Klubs sind sich allerdings bewusst, dass sie für die Umsetzung ihrer Pläne auf den Goodwill der Fussball-Fans angewiesen sind. Ohne treues und zahlendes Publikum ist auch eine Eliteliga ein Papier-Tiger oder ein flügellahmes Marketing-Vehikel. Was die Gunst des Publikums anbelangt, liegen die Dinge noch im Argen. Das wollen die Klubs derzeit mit einer Charme- und Werbeoffensive ändern. PR-Aktivisten werden schon einmal in Stellung gebracht. Lediglich mit für sie begünstigenden Gerichtsurteilen werden die europäischen Top-Klubs die Sezession von der UEFA nicht bewerkstelligen können. Doch früher oder später wird die UEFA das Monopol im europäischen Klubfussball wohl nicht mehr für sich alleine beanspruchen können und die «Milch» der Fussball-cash cow «Champions League» (indirekt) mit den Besten der Besten teilen müssen.

20, 4 Millionen Euro – auch für Real Madrid kein „Klacks“

(causasportnews / red. / 28. Mai 2019) 20,4 Millionen Euro sind kein „Klacks“, auch wenn Nutzniesser des Betrages der umsatzstärkste Fussballklub der Welt ist, Real Madrid. Rund 751 Millionen Euro haben die Madrilenen, denen es im Moment und seit dem Abgang von Star-Fussballer Cristiano Ronaldo sportlich nicht mehr so „rund“ läuft wie auch schon, in der Saison 2017/2018 umgesetzt, und nun kommen wahrscheinlich gleich nochmals 20,4 Millionen Euro dazu. Grund für den doch beträchtlichen, finanziellen Zustupf bildet ein Urteil eines Gerichts der Europäischen Union, das im Streitfall zwischen der EU-Kommission und den „Königlichen“, wie sie auch genannt werden, zu Gunsten des spanischen Traditionsklubs entschieden hat. Kern des Rechtsstreits, der von der unterlegenen EU-Kommission noch an den Europäischen Gerichtshof weiter gezogen werden kann, bildet ein staatlicher Beihilfevorgang, bei dem nach Auffassung der EU-Kommission die Stadt Madrid Real Madrid bei einem Grundstückdeal begünstig haben soll. Grundsätzlich soll sich auch ein Fussballklub keinen wirtschaftlichen Wettbewerbsvorteil verschaffen, wenn es um staatliche Beihilfen geht. So auch nicht, wie im konkreten Fall, durch Immobilien-, bzw. Grundstückgeschäfte. Darüber wacht die EU-Kommission mit Argusaugen. Im konkreten Fall allerdings grundlos, wie das Gericht erkannte. Kurz vor dem Jahr 2000 verkauften die „Königlichen“ ihr Trainingsgelände an die Stadt Madrid und erhielten als Teil des Geschäfts ein Grundstück im Wert von gegen 600 000 Euro. Dieses Grundstück konnte allerdings nicht überbaut werden, und der Klub verkaufte es rund zehn Jahr später der Stadt. Den aktuell kalkulierten Kaufpreis von 22,7 Millionen Euro erachtete die EU-Kommission als zu hoch und die vereinbarte Zahlung als unerlaubte, staatliche Unterstützung sowie als Verstoss gegen Beihilfenbestimmungen. Dieser Meinung war das Gericht nicht und versetzte die EU-Kommission ins Unrecht. Es verneinte den Wettbewerbsvorteil von Real Madrid aus dem Grundstückkauf und späteren –verkauf zufolge des marktüblichen Preises (vgl. auch causasportnews vom 7. Juli 2016). Auf jeden Fall sind die Madrilenen nun, sollte es bei diesem Urteil bleiben, um 20,4 Millionen Euro reicher.