Schlagwort-Archive: Caster Semenya

Caster Semenya bringt die Schweizer Justiz in die Bredouille

causasportnews / Nr. 1038/07/2023, 20. Juli 2023

Photo by Sora Shimazaki on Pexels.com

(causasportnews / red. / 20. Juli 2023) Der Fall der Leichtathletin Caster Semenya beschäftigt u.a. auch die (Sport-)Justiz seit Jahren. Die 32jährige Südafrikanerin ist sportlich herausragend, eine Frau, die biologisch ein Mann ist und über deren Testosteronwerte (Testosteron leitet sich ab aus den Worten «testis», Hoden, und «Steroid», Grundgerüst verschiedener Hormone) seit ihren Erfolgen, vor allem als Olympiasiegerin und Weltmeisterin über die Mittelstrecke (800 Meter), diskutiert wird. Mehr als zu Diskussionen veranlasst sieht sich der vom ehemaligen Briten Sebastian Coe präsidierte Leichtathletik-Dachverband World Athletics, der das Thema «Intersexualität» in der Leichtathletik regeln muss und dies auf verschiedene Weise versucht hat. So hat der Verband Testosteron-Regeln erlassen, nach denen Caster Semenya ihr Testosteron-Niveau hätte senken müssen, um weiter bei den Frauen starten zu können. Die Thematik ist eingestandenermassen derart, dass eine diesbezügliche Verbandsregelung nur falsch sein konnte; eine ungemütliche Situation also für den Weltverband. Gegen die Testosteron-Regelung 2018 klagte die Südafrikanerin am Internationalen Sportschiedsgericht TAS (Tribunal Arbitral du Sport) in Lausanne. Das Gericht, dafür bekannt, dass bei Klagen von Athletinnen und Athleten beklagte Verbände selten ins Unrecht versetzt werden, betrachtete die World Athletics-Regelung zwar als diskriminierend, sie sei jedoch im Interesse der Chancengleichheit unter den Athletinnen und Athleten gerechtfertigt. Caster Semenya gelangte an das Schweizerische Bundesgericht (vgl. causasportnews vom 4. Juni 2019), welches den Entscheid des TAS erwartungsgemäss bestätigte. Wenn immer irgendwie möglich, schützt das Bundesgericht die Verbände und hält u.a. konsequent an der Irrmeinung fest, das TAS sei, wie ein ordentliches staatliches Gericht, als unabhängig zu qualifizieren. Die Athletin rügte im bundesgerichtlichen Verfahren bezüglich der Verbandsregelung u.a. vergeblich verschiedene Verstösse gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) bei der Beurteilung der Verbands-Testosteronordnung durch das TAS.

Caster Semenya zog ihren Fall nach der Niederlage am Schweizerischen Bundesgericht an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, der nun kürzlich die Schweiz ins Unrecht versetzte. So wurde etwa erkannt, dass es in der Schweiz keinen ausreichenden Rechtsbehelf geben würde, mit welchem gravierende Verletzungen der EMRK gerügt und überprüft werden könnten; die Feststellung, die Athletin sei von den Schweizerischen Gerichten unzureichend angehört worden, bedeutet einen sport-juristischen Knalleffekt, der nichts anderes besagt, als dass der Instanzenzug in der Schweiz mit Blick auf die Überprüfungsmöglichkeiten (konkret der EMRK-Garantien) durch helvetische Gerichte ungenügend und mangelhaft sei. Die Schweiz also eine «Bananenrepublik» in punkto Justiz also, wie es der ehemalige DFB-Präsident Theo Zwanziger im Zuge der Fussball-Verfahren in der Schweiz immer wieder zu sagen pflegte (vgl. etwa causasportnews vom 12. Juni 2022)? Nicht ganz so schlimm, aber doch mehr als ein bemerkenswerter Fingerzeig aus Strassburg, der die Schweiz in die juristische Bredouille bringt. Es verwundert allerdings nicht, dass dieser Schock-Entscheid in der Schweiz vor allem medial unter dem Deckel gehalten wurde und wird. Das Strassburger Gericht konnte das Urteil des Schweizer Bundesgerichts zwar nicht ändern, jedoch die Schweiz wegen des ungenügenden Rechtsbehelfssystems rügen. Es ist mehr als peinlich für die Schweiz, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte das Land, das auf sein Rechts(behelfs)system besonders stolz ist, derart rügt, ins Unrecht versetzt und gravierende Lücken in dieser Rechtsordnung geisselt.

Die Schweiz wird versuchen, die der Leichtathletin verwehrten EMRK-Rechtsschutzgarantien als Einzelfall abzutun. Es ist jedoch nicht auszuschliessen, dass künftig weitere Sportler/innen Caster Semenya nachahmen werden und die Schweiz ein echtes Rechtsschutzproblem, vor allem im internationalen Kontext, bekommen wird.

Der Fall manifestiert ein grundlegendes Problem im Schweizerischen Rechtswesen: Zwar ist es nicht zu beanstanden, dass der Rechtsprechungs-Instanzenweg bis zum Bundesgericht immer steiniger wird. Die Überprüfungsbefugnisse der Instanzen nach oben werden immer enger, oder man könnte bilanzieren: Je höher die juristische Instanz, desto dünner die Luft für Rechtssuchende. Wer nicht schon in unteren Gerichtsinstanzen die Weichen auf Sieg stellen kann, wird im Rahmen der Instanzenzüge regelmässig abgewatscht, und letztlich wimmelt auch das Bundesgericht Rechtssuchende nach Möglichkeit oft mit allerlei Formalien ab. Vor allem die Rechtsprechung des obersten Schweizer Gerichts bezüglich zu überprüfender TAS-Entscheide ist durchwegs befremdlich bis krude. Aufgrund beschränkter Kognitionen (Überprüfungsbefugnisse) gelingt es dem Bundesgericht immer wieder, nach TAS-Urteilen vor allem Sportverbände und das Internationale Olympische Komitee (IOK) bei Beschwerden von Sportlerinnen und Sportlern juristisch schadlos zu halten. Insbesondere der Umstand, dass die TAS-Schiedsgerichtsbarkeit von den monopolistischen Sportverbänden dem organisierten Sport in mehr als unanständiger Art und Weise aufgenötigt wird, perlt an den Richterinnen und Richter im «Mon-Repos» in Lausanne konstant ab.

Nun schlechte Urteilschancen für Caster Semnya

justice-2071539_1920(causasportnews / red. / 7. August 2019) Die Chancen , dass die Leichtathletin Caster Semenya die umstrittene Hormon-Regelung des Internationalen Leichtathletik-Verbandes (IAAF) am Schweizerischen Bundesgericht noch wird kippen können, sind praktisch auf „null“ gesunken. Zwar keimte Hoffnung auf, als das oberste Schweizer Gericht nach Einreichung der Beschwerde der Athletin gegen ein Urteil des Internationalen Sportschiedsgerichts in Lausanne (TAS) Ende Mai superprovisorisch die entsprechenden IAAF-Regularien, welche die Laufdisziplinen von 400 Metern bis zu einer Meile betreffen, einstweilen ausser Kraft setzte (vgl. auch causasportnews vom 4. Juni 2019), doch nun hat das Bundesgericht der Beschwerde vor ein paar Tagen die aufschiebende Wirkung wieder entzogen. Prozessbeobachter rechnen nach dieser Kehrtwende des Bundesgerichts im Vorfeld des Endurteils mit einer Abweisung der Beschwerde; am gefällten Urteil des TAS wird sich kaum mehr etwas ändern. Der Läuferin wurden nach der Prozessniederlage am TAS in materiell-rechtlicher Hinsicht durchaus Prozesschancen am Bundesgericht eingeräumt, weil die Urteilsbegründung des Sport-Schiedsgerichts in dieser Sache einigermassen dilettantisch anmutet (vgl. dazu auch Causa Sport 2/2019). Mit einem Urteil des Bundesgerichts dürfte nun in nächster Zeit gerechnet werden – wohl noch vor den Weltmeisterschaften in Katar, die vom 27. September bis 6. Oktober mit ziemlicher Sicherheit ohne die Titelverteidigerin Caster Semenya stattfinden werden. Ob die vieldiskutierte Testosteron-Grenzwert-Regelung der IAAF trotz Rechtskonformität allerdings nachhaltig Bestand haben wird, ist derzeit ungewiss. Auch innerhalb des Verbandes sind die Vorgaben umstritten, und der Druck von dritter Seite (vor allem mit dem Diskriminierungs-Argument) wird kaum zu einer Beruhigung der Sach- und Rechtslage beitragen.

Caster Semenya gelangt an das Schweizerische Bundesgericht

(causasportnews / red. / 4. Juni 2019) Die Testosteron-Regel des Internationalen Leichtathletik-Verbandes (IAAF) wird vom Schweizerischen Bundesgericht überprüft – zumindest indirekt. Gegen die Entscheidung des internationalen Schiedsgerichtshofs (TAS) in Lausanne hat die Südafrikanerin Caster Semenya das höchste Gericht der Schweiz angerufen und versucht nun, die umstrittene Regelung des Weltverbandes doch noch zu Fall zu bringen. Das TAS hat die intersexuelle Leichtathletin kürzlich ins Unrecht versetzt (vgl. auch causasportnews vom 2. und vom 15. Mai 2019). Caster Semenya fühlt sich im Streit um erhöhte Hormonwerte unzulässigerweise diskriminiert, die IAAF rechtfertigt die Satzung insbesondere mit Argumenten der Rechtsgleichheit und des Fairplay. In einem eher unglücklich begründeten Urteil kam der TAS zum Schluss, dass die Regelung zwar für die Athletin „hart“ und diskriminierend, jedoch rechtskonform sei. Hinter diese Begründung setzen Rechts-Experten Fragezeichen. Die „heisse Kartoffel“ liegt nun beim Bundesgericht, welches im Rahmen einer vorsorglichen Anordnung (bis zum Vorliegen eines Endurteils) die IAAF-Regelung ausgesetzt hat. Das wertet die Athletin als grossen Prozesserfolg, jedoch darf die Zwischenentscheidung auch nicht überbewertet werden. Was das Bundesgericht bewogen hat, diese Anordnung zu treffen, ist im Moment nicht nachvollziehbar. Wahrscheinlich hat das Gericht aufgrund einer Hauptsachenprognose entschieden, dass der von Caster Semenya ergriffene Rechtsbehelf nicht aussichtslos ist und eine Aussetzung der Regel bis zum Vorliegen eines Endentscheides niemandem schadet. Unklar im Moment ist derzeit auch, wann mit einem abschliessenden Entscheid des Bundesgerichts zu rechnen ist. Unter Umständen liegt ein solches Urteil sehr rasch vor.

Neues zu Aussichtslosem…

(causasportnews / red. / 15. Mai 2019) Nicht nur im Alltag, auch im Sport jagen sich aussichtslose Gerichtsverfahren. Beispiele gefällig? Anfangs Monat wurde bekannt, dass die „Testosteronregelung“ des Internationalen Leichtathletikverbandes (IAAF) juristisch korrekt sei (vgl. causasportnews vom 2. Mai 2019); so hat der Internationale Sport-Schiedsgerichtshof (TAS) im Verfahren von Caster Semenya entschieden. Nun hat die intersexuelle Athletin bekannt gegeben, dass sie die Entscheidung an das Schweizerische Bundesgericht in Lausanne ziehen wolle. Rechts-Experten gehen davon aus, dass kaum reelle Chancen bestehen würden, die entsprechenden Regularien der IAAF vom höchsten Schweizer Gericht noch kippen zu lassen. Ein mehr oder weniger aussichtsloser Fall also. Dass die Leichtathletin diesen letzten juristischen Strohhalm dennoch ergreifen will (was menschlich verständlich ist), dürfte nicht zuletzt auf die doch krude Begründung des TAS zurückzuführen sein. Neben zahlreichen irrelevanten, aufgeblähten Erwägungen berühren im Urteil die Anbiederungen des Gerichts gegenüber der Athletin peinlich. Und dass die „Testosteronregelung“ zwar als für die Athletin diskriminierend – ohne die entsprechenden Rechtsfolgen – qualifiziert, jedoch dennoch als gleichsam „von Gott – vertreten hier auf Erden von der IAAF – gegeben“ dargestellt wird, ist eher ein juristisches Kuriosum. Entscheidend ist im Rahmen eines Urteils das „Dispositiv“ und nicht etwa die im konkreten Fall mit viel Pathos garnierte Begründung. Und hier liesse nach Durchsicht des TAS-Urteil im „Fall Semenya“ durchaus das Fazit ziehen: Die rührigen Richter haben wohl gefühlsmässig richtig entschieden oder „es“ zumindest so gedacht, „es“ aber wohl nicht so gemeint, wie aus der Begründung geschlossen werden könnte. Es wäre eine gewaltige Überraschung, wenn das Bundesgericht diese TAS-Entscheidung aufheben würde. Sicher ist jedoch: Das Gericht wird mit schnörkelloser Begründung ein rasches Urteil fällen.

Ziemlich aussichtslos juristisch unterwegs ist seit Jahren auch der norwegisch Skistar Henrik Kristoffersen. Kurz nach dem Gewinn des Weltmeistertitels im Riesenslalom an der Ski-WM 2019 geriet der Ausnahmekönner auf der Skipiste einmal mehr im Gerichtssaal unter die Räder: Ein Gericht in Oslo hat den 28jährigen Skistar nun einmal mehr ins Unrecht versetzt; er versucht seit einiger Zeit, gegenüber dem norwegischen Verband zu erreichen, dass er die Rennen mit dem persönlichen Kopf-Sponsor „Red Bull“ bestreiten darf (vgl. z.B. hierzu causasportnews vom 31. Oktober 2017). Ein aussichtsloses Unterfangen, weil die entsprechende Werbefläche zweifelsfrei dem Verbandssponsor (einem Telekommunikationsunternehmen) zusteht.

Fazit: Mitmachen ist manchmal auch in der Juristerei wichtiger als Gewinnen…

Caster Semenya: Ein erwartetes Urteil – mit eigenartiger Begründung

(causasportnews / red. / 2. Mai 2019) Unter Juristen kursiert das „Bonmot“, dass (für Juristen) an einem Gerichtsurteil vor allem die Begründung von Interesse sei und weniger die Entscheidung an sich. Dieser Ausspruch rückt in den Vordergrund, seit das Urteil des Internationalen Sport-Schiedsgerichts in Lausanne (TAS) in der „Causa Caster Semenya“ am „Tag der Arbeit“ bekannt geworden ist. Die Entscheidung, welche insbesondere intersexuelle Leichtathletinnen trifft, ist für diese verständlicherweise hart, musste aber erwartet werden. Wie bekannt gegeben, ist die südafrikanische Leichtathletin Caster Semenya mit ihrer Anfechtung der sog. „Testosteronregelung“ des Internationalen Leichtathletikverbandes (IAAF) am TAS gescheitert (das Sexualhormon Testosteron unterscheidet sich bei Mann und Frau in Konzentration und Wirkungsweise). Die IAAF-Regelung hält fest, dass ein Testosterongrenzwert gilt, der für einige Leichtathletik-Wettbewerbe relevant und zu beachten ist. Läuferinnen, welche diesen Wert überschreiten, müssen diesen mit Medikamenten senken, wenn sie am Wettkampf teilnehmen wollen. Intersexuelle Sportlerinnen überschreiten die üblichen Testosteron-Werte für Frauen durchwegs. Das TAS hatte somit die Rechtskonformität dieser Regelungen zu beurteilen. Das Lausanner Schieds-Gericht kam zum Schluss, die Regelung mit einer durch die IAAF festgesetzten Testosteronobergrenze für Frauen sei legitim, wenn auch diskriminierend. Bei genauer Betrachtung fällt es allerdings schwer, in dieser Regelung eine Diskriminierung zu erblicken. Vielmehr wird Sportlerinnen, wie Caster Semenya, die Möglichkeit gegeben, trotz an sich bestehender Wettbewerbsvorteile (Studien haben ergeben, dass Sportlerinnen mit erhöhten Testosteronwerten in verschiedenen Leichtathletik-Disziplinen über Wettbewerbsvorteile verfügen) an Leichtathletik-Wettbewerben der Frauen teilzunehmen. Die IAAF hat deshalb zur Lösung der zweifelsfrei schwierigen und menschlich tragischen Problematik, jedoch unter Beachtung der Chancengleichheit aller Athletinnen die von der Südafrikanerin gerügte Regulierung diskriminierungsfrei erlassen. Aus der Begründung ist die Meinung des TAS herauszuhören, dass das Gericht durch die Festlegung von Testosterongrenzwerten die (zweifellos nicht gegebene) Diskriminierung als notwendiges, angemessenes und verhältnismässiges Mittel zur Wahrung der Integrität und Chancengleichheit in der Leichtathletik der Frauen qualifizierte. Die Begründung des TAS läuft also auf eine gerechtfertigte Diskriminierung hinaus – was zum Schluss führen muss: Die Richter aus Australien, Kanada und der Schweiz (!) haben wohl richtige Schlüsse gezogen, aber es an einer folgerichtigen Begründung fehlen lassen.

„Causa Sport“ wird in der kommenden Ausgabe (2/2019) auf den Fall zurückkommen.