Archiv der Kategorie: Allgemein

Rückschlag für Snowboarder im Streit mit dem IOC

Olympic_rings_with_white_rims.svg(causasportnews/ vec. / 11. Mai 2016) Der Parallel-Slalom der Snowboarder hat im Kampf um den Verbleib im Olympischen Programm einen Rückschlag erlitten. Anlässlich einer Anhörung am Bezirksgericht in Lausanne kam es zwischen dem Internationalen Olympischen Komitee (IOC) und dem ehemaligen WM-Zweiten, dem amerikanischen Snowboarder Justin Reiter, nicht zu einer Einigung. Das IOC weigerte sich, seine im Juni 2015 gefällte Entscheidung zurückzunehmen. Damals hatte das IOC erklärt, den Parallel-Slalom zugunsten von „Big Air“ aus dem Programm für die Winterspiele 2018 in Pyeongchang zu streichen. Nun wird Reiters Klage, welche auch vom Deutschen Snowboardverband unterstützt wird, im ordentlichen Verfahren geklärt werden müssen. Der Snowboarder setzt in seinem juristischen Kampf auf die Olympische Charta, die in Abschnitt III vorsieht, dass das olympische Programm nicht später als drei Jahre vor Beginn der jeweiligen Spiele geändert werden darf. Das IOC hat die in casu fragliche Entscheidung am 8. Juni 2015 veröffentlicht. Bis zur Eröffnung der Winterspiele in Südkorea am 9. Februar 2018 waren es demnach zu diesem Zeitpunkt noch 2 Jahre und 246 Tage. Justin Reiter geht es bei seinem juristischen Kampf nach eigenem Bekunden vor allem um junge Athleten, welche den olympischen Traum – auch in dieser Disziplin – leben wollen und sollen; für sie wolle er diesen Prozess gegen das IOC gewinnen.

 

Laurent Piau gegen FIFA – eine unendliche Geschichte

index(causasportnews / rem. / 5. Mai 2016) „Totgesagte“ leben bekanntlich länger: Wer meinte, dass der verhinderte Spielervermittler Laurent Piau, nachdem er den juristischen Kampf gegen die FIFA bzw. das von ihr erlassene Spielervermittler-Reglement sogar auf der Ebene der Europäischen Union (EU) verloren hatte, die Angelegenheit ruhen lassen würde, sieht sich eines Besseren belehrt: Der frühere Lehrer ist nach wie vor umtriebig und hat jüngst ein Urteil des „Cour d’Appel de Paris“ in dieser Sache provoziert. Dieses fiel indessen – einmal mehr – zu seinen Ungunsten aus.

Die Auseinandersetzungen zwischen Laurent Piau und dem Weltfussballverband FIFA gehen bis in die 1990er Jahre zurück. Per 1. Januar 1996 hatte die FIFA eine erste Version des Spielervermittlerreglements in Kraft gesetzt. Laurent Piau bewarb sich in der Folge um eine entsprechende Spielervermittlerlizenz; diese wurde ihm jedoch verweigert, da er die Voraussetzungen gemäss Reglement nicht erfüllte. Daraufhin ging er gegen das Spielervermittlerreglement juristisch vor, und zwar insbesondere auch vor den Organen und Instanzen der EU, wobei er Verstösse gegen das EU-Wettbewerbsrecht und die EU-Grundfreiheiten geltend machte. Die Verfahren zogen sich bis 2006 hin und endeten mit einer kapitalen Niederlage für Laurent Piau. Klarer und deutlicher ging es nicht, sollte man meinen (siehe zur „Causa Piau“ Scherrer/Muresan/Ludwig, Sportrecht, 3. Aufl. 2014, S. 256 f., sowie CaS 2006, S. 243).

Doch weit gefehlt: Ein halbes Jahr nach der abschliessenden Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union, im Oktober 2006, reichte Laurent Piau bei einem Gericht im französischen Nantes eine weitere Klage gegen die FIFA ein und begehrte Schadenersatz, weil er nicht zum Beruf des Spielervermittlers zugelassen worden sei – vor dem Hintergrund des Ausgangs der zuvor durchgeführten Verfahren ein etwas gewagtes Unterfangen. Nicht ganz überraschend war Laurent Piau weder vor dem Gericht in Nantes noch vor der Berufungsinstanz Erfolg beschieden – und nun auch nicht vor dem „Cour d’Appel de Paris“. Das Gericht wies das Anliegen von Laurent Piau, von der FIFA insgesamt über 8 Millionen Euro an Schadenersatz zugesprochen zu erhalten, vollumfänglich zurück. Ob der – nach fast 20 Jahren Rechtsstreitigkeiten einmal mehr – juristisch Unterlegene es nun endlich dabei bewenden lässt, bleibt abzuwarten…

Kosovo in der UEFA – und bald auch in der FIFA? Shaqiri & Co bleiben in jedem Fall Schweizer

(causasportnews / red. / 3. Mai 2016) Der Fussballverband von Kosovo hat ein wichtiges sportpolitisches Ziel erreicht: Der UEFA-Kongress in Budapest hat den Verband – trotz heftigen Widerstands insbesondere von Serbien – als 55. Mitglied in den Fussball-Kontinentalverband aufgenommen. 28 UEFA-Verbände stimmten für die Aufnahme, 24 Verbände waren dagegen; zwei Stimmen waren ungültig. Das knappe Resultat verspricht Spannung für dasselbe Traktandum anlässlich des FIFA-Kongresses am 13. Mai 2016 in Mexiko. Befunden wird dann über die Aufnahme des Verbandes von Kosovo in den Weltfussballverband (vgl. causasportnews von heute). Falls der Verband Kosovos auch die Aufnahme in die FIFA schafft, könnte sich im Falle einer (eher unwahrscheinlichen) Teilnahme Kosovos an der Qualifikation für die WM-Endrunde 2018 die Frage stellen, ob allenfalls die schweizerisch-kosovarischen Doppelbürger Xherdan Shaqiri, Granit Xhaka und Valon Behrami künftig für die Nationalmannschaft von Kosovo spielberechtigt erklärt werden und dem Schweizer Nationalteam den Rücken zukehren könnten. Diese Befürchtung ist derzeit unberechtigt: Art. 5 zu den Ausführungsbestimmungen zu den FIFA-Statuten hält unmissverständlich fest, dass ein derartiger „Nationenwechsel“ nicht möglich ist und auch keine Ausnahme von diesem Grundsatz zur Anwendung käme. Shaqiri & Co bleiben also der Schweizer Nationalmannschaft erhalten. Diese Rechtslage liesse sich einzig durch eine entsprechende Beschlussfassung durch die FIFA ändern.

Das CAS ordnet die Aufnahme von Gibraltar in die FIFA an

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Das Nationalteam von Gibraltar (2014; Bild: Gibmetal77). Ob neben den hier abgebildeten auch noch Reservespieler existieren (Einwohnerzahl von Gibraltar: rund 30’000), ist nicht bekannt…

(causasportnews / red. / 3. Mai 2016) Dem Weltfussballverband FIFA steht der Zugang einer weiteren „Fussballmacht“ bevor: Das internationale Sportschiedsgericht CAS (Court of Arbitration for Sport) hat die FIFA angewiesen, die Aufnahme des Fussballverbandes von Gibraltar (GFA) umgehend vorzunehmen. Die GFA, die das britische Überseegebiet Gibraltar (rund 30’000 Einwohner auf einer Fläche von knapp 7 Quadratkilometern) in der FIFA repräsentieren soll, hatte sich bereits in die europäische Fussballkonföderation UEFA geklagt, die den Inselverband aufgrund eines entsprechenden CAS-Urteils 2013 aufnehmen musste. Die FIFA ihrerseits sah 2014 die Voraussetzungen für eine Aufnahme Gibraltars als nicht erfüllt an und lehnte es ab, das Aufnahmegeschäft dem FIFA-Kongress zu unterbreiten. Gibraltar brachte auch diesen Vorgang vor den CAS, der nun einmal mehr zu Gunsten des vor Spanien gelegenen Inselstaates entschied (Mitteilung des CAS vom 2. Mai 2016; CAS 2014/A/3776). Die FIFA wird nun das Traktandum „Aufnahme Gibraltars in die FIFA“ dem ordentlichen Kongress am 13. Mai 2016 in Mexiko vorlegen müssen. Das CAS geht in seiner Entscheidung offensichtlich davon aus, dass der FIFA-Kongress Gibraltar als Mitglied aufzunehmen hat; mit Blick auf den bevorstehenden Kongress in Mexiko bedeutet dies eine Änderung der Tagesordnung (Traktandenliste), die vom Kongress vorab gutgeheissen werden muss. Grundsätzlich dürfte davon auszugehen sein, dass das britische Überseegebiet Gibraltar am 13. Mai 2016 das 210., allenfalls das 211. Mitglied (falls der Kongress vorgängig den Verband von Kosovo – eine weitere „Fussballmacht“; der Verband von Kosovo repräsentiert doch immerhin fast 2 Millionen Einwohner auf knapp 11’000 Quadratkilometern – aufnimmt) des Weltfussballverbands wird. Bemerkenswert ist am jüngsten CAS-Urteil i.S. Gibraltar, dass die Entscheidung derart kurzfristig vor dem FIFA-Kongress am 13. Mai 2016 erging; dies, nachdem die „Causa Gibraltar“ immerhin während eineinhalb Jahren beim Sport-Schiedsgericht in Lausanne anhängig war.

FC Biel wendet den Konkurs ab, verliert aber die Lizenz

(causasportnews / red. / 2. Mai 2016) Das schlimmste Szenario in einem Mannschaftssport ist es, wenn ein Teilnehmer am Wettspielbetrieb (Meisterschaft) während der laufenden Saison ausfällt. Die Challenge League (2. Professional-Liga) der Swiss Football League (SFL) erlebt diese Situation im Moment: Obwohl die Meisterschaft noch läuft, darf der FC Biel daran nicht mehr teilnehmen – die Liga hat dem Klub die Spiellizenz entzogen. Der Grund dafür sollen diverse Lizenzvergehen sein, und nach mehreren erfolgten Sanktionen sah die SFL-Disziplinarkommission nur noch eines: Dem Klub die Spiellizenz zu entziehen und ihn so von der laufenden Meisterschaft auszuschliessen. Insbesondere die finanziellen Verhältnisse sind im FC Biel seit Monaten prekär. Seit rund drei Monaten sind bspw. keine Spielersaläre mehr bezahlt worden, und offenbar hat niemand mehr den Durchblick bei den Klub-Finanzen. Eine spezielle Rolle spielt dabei der Klubpräsident, ein Zürcher Rechtsanwalt, dem die Sache über den Kopf gewachsen sein soll, wie aus dem Umfeld des Vereins verlautete. Der mit dem Vorgang befasste Konkursrichter hat dem Klub vor wenigen Tag einen Aufschub erteilt; aber nun hat die Liga den Verein aus dem Verkehr gezogen. Der FC Biel wird die Meisterschaft nicht mehr zu Ende spielen, und alle Partien mit dem Klub aus dem Berner Seeland werden 0:0 und mit 0 Punkten gewertet. Ende der Saison wird er zwangsweise aus der Challenge League absteigen. Bei dieser Situation muss die grundlegende Frage gestellt werden, wie die SFL vor Beginn der Saison 2015/16 mit Bezug auf den FC Biel die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit geprüft hat. Auch wer in der Challenge League spielen will, hat den Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu erbringen – will heissen: Der Klub muss (finanziell) in der Lage sein, eine Saison durchzustehen und muss dies vor Meisterschaftsbeginn belegen. Nachdem das Desaster beim FC Biel aber derart gewaltige Dimensionen angenommen hat und durch das vorzeitige Ausscheiden des Berner Klubs die Meisterschaft der Challenge League nun massiv verfälscht wird, dürft die Liga noch in Erklärungsnotstand geraten, wie es zu diesem sportlichen Super-GAU hat kommen können. „Wenn ein Klub während der Meisterschaft aus wirtschaftlichen Gründen kollabiert, ist davon auszugehen, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des FC Biel vor Beginn der Saison 2015/16 nicht ausreichend geprüft worden ist“, meint ein Sportrechtsspezialist, der nicht namentlich genannt werden will. Auf Grund der gesamten, desolaten Verhältnisse im Umfeld des FC Biel rechnet auch niemand mehr ernsthaft damit, dass der vom Klub für heute angekündigte Rekurs gegen den Lizenzentzug eine Erfolgschance hat.

„Sommermärchen“ dank Erinnerungsschwächen weiter intakt

(causasportnews / red. / 27. April 2016) Das „Sommermärchen“ 2006 (Fussball-WM-Endrunde in Deutschland) bleibt märchenhaft. Die Hoffnungen auf Klärung der Vorgänge im Zusammenhang mit dem WM-Zuschlag an Deutschland im Jahr 2000 ruhten jüngst auf dem Landgericht Köln, das heute die Unterlassungsklage von Günter Netzer gegen Theo Zwanziger hätte verhandeln sollen, wobei das „Sommermärchen“ durchaus von der Realität hätte entzaubert werden können. Da hatte nämlich der ehemalige DFB-Präsident Theo Zwanziger gesagt, der ehemalige Fussball-Professional Günter Netzer hätte ihm gegenüber in einem Gespräch im Jahr 2012 eingestanden, für den WM-Zuschlag an Deutschland seien vier Stimmen von FIFA-Exekutivkomitee-Mitgliedern „gekauft“ worden (vgl. auch causasportnews vom 24. April 2016). Dem widersprach Günter Netzer, der von Theo Zwanziger die Unterlassung der Behauptung verlangte. Der Inhalt des besagten Dialogs wäre nun Gegenstand der beim Landgericht Köln eingereichten Unterlassungsklage in der Causa Netzer c. Zwanziger gewesen. Eine Entscheidung hätte wohl auch Klarheit in Bezug auf das seit letztem Jahr nicht mehr ganz so märchenhafte „Sommermärchen“ 2006 bringen können. Daraus wurde nun allerdings nichts, denn weil sich die Parteien vor der Verhandlung auf einen Vergleich geeinigt haben, ist der mit Spannung erwartete Prozess in Köln entfallen. Die beiden Protagonisten könnten sich an den Inhalt des Gesprächs nicht mehr genau erinnern, liessen die involvierten Anwälte verlauten. Item. Theo Zwanziger erklärte vergleichsweise, die getätigte Aussage nicht mehr zu wiederholen; Günter Netzer bekräftigte, er habe die Aussage mit Bezug zum Stimmenkauf nicht getätigt. Folge des Vergleichs: Das deutsche „Sommermärchen“ bleibt (weiterhin bzw. vorläufig) intakt – offensichtlich dank Erinnerungsschwächen zweier in die Jahre gekommener, ehemaliger Fussball-Protagonisten. Es wird mithin immer schwieriger, noch einen Beweis dafür beizubringen, dass die WM-Endrunden-Vergabe an Deutschland dank einem „Stimmenkauf“ zu Stande gekommen ist.

Max Kruse/Marco Reus: Si duo idem faciunt (non) idem est?

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DFB-Bundestrainer Joachim Löw: Zweierlei Mass? (Bild: User:Steindy)

(causasportnews / man / 26. April 2016) Die Fussball-Europameisterschaft steht vor der Tür, und die deutsche Nationalmannschaft hat ein grosses Ziel. Als amtierender Weltmeister will sie selbstverständlich auch Europameister werden. Dafür bedarf es einer starken Mannschaft. Die Nominierungen von Nationalspielern stehen unter medialer Beobachtung. Dasselbe gilt für Suspendierungen. Der jüngste Fall ist derjenige von Max Kruse. Dessen Rauswurf beruht auf mehreren Vorfällen. Ende vergangenen Jahres „vergass“ der Spieler nach durchzechter Pokernacht 75 000 Euro in einem Taxi. Dann kursierte ein Nacktvideo mit ihm im Internet. Nun nahm der Fussball-Star einer Reporterin den Fotoapparat ab und löschte Bilder, die ihn beim nächtlichen Tanz in einer Berliner Diskothek zeigten. Das war dem Bundestrainer Joachim Löw zu viel. Er sah sich zum Handeln veranlasst und suspendierte Max Kruse, weil dieser seiner Vorbildrolle als fokussierter und konzentrierter Nationalspieler zum wiederholten Male nicht entsprochen und sich trotz eindringlicher Mahnungen abermals unprofessionell verhalten habe. Die Massnahme des Bundestrainers darf als richtig qualifiziert werden und ist als deutliches Signal an jeden Nationalspieler zu verstehen. Die „Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung“ (FAS) sah dies jedoch anders. Sie empörte sich und bescheinigte dem deutschen Fussball eine zur „Triplemoral“ gesteigerte Form doppelmoralischen Verhaltens. Dabei verwies die FAS auf einen anderen Nationalspieler (Marco Reus), der trotz Fahrens ohne Führerschein nicht aus dem Kader gestrichen worden sei. Für die FAS schienen die Fälle offenbar miteinander vergleichbar zu sein, frei nach dem Motto: „Si duo idem faciunt (non) idem est“. Aus sportfachlicher Sicht sind sie es indessen nicht. Denn schliesslich besteht ein Unterschied darin, ob ein Nationalspieler Nächte durchzecht und Ermahnungen des Bundestrainers ignoriert (Max Kruse) oder aber ein Fehlverhalten ohne Bezug zum Fussball einräumt und sich geläutert zeigt (Marco Reus). Nicht allen Medien will dieser Unterschied einleuchten. Schlimmer noch: Indem die FAS eine nachvollziehbare Entscheidung als „Triplemoral abkanzelt, schwingt sie sich selbst zum moralischen Oberrichter auf. Diesem fehlt zwar bekanntlich jegliche Bindung an eine Prozessordnung. Ein Blick ins Matthäus-Evangelium täte ihm gleichwohl gut. Denn dort steht die Moral von dieser Geschicht‘: „Richtet nicht, auf dass ihr nicht gerichtet werdet“!

Kommt bald „Sepp – Der Film“?

1459926539(causasportnews / red. / 25. April 2016) Seit einigen Tagen ist das angekündigte Buch des ehemaligen FIFA-Präsidenten Joseph Blatter, geschrieben vom langjährigen FIFA-Mitarbeiter Thomas Renggli, im Verkauf (Thomas Renggli/Sepp Blatter, Mission & Passion Fussball, Werd & Weber Verlag, 2016; als speziell darf hervorgehoben werden, dass der SP-Politiker und ehemalige Nationalrat Andreas Gross und der Ex-Chefredaktor der „Schweizer Illustrierten“, Peter Rothenbühler – beide nicht gerade als Verfechter bürgerlichen Gedankengutes bekannt – mitgewirkt haben). Nach der Buchvernissage im FIFA-Restaurant „Sonnenberg“ in Zürich (vgl. auch causasportnews vom 18. April 2016) folgte in den letzten Tagen in den Medien Verriss um Verriss. In der Tat sind die Reflexionen des zwischenzeitlich 80 Jahre alt gewordenen Wallisers nach über 40 Jahren Tätigkeit für die FIFA auch bei objektiver Betrachtung kein „Gassenhauer“. Begegnungen, Fussball-Höhepunkte, Emotionales, Reminiszenzen und Erkenntnisse aus der Warte von Joseph Blatter werden zwar unterhaltsam geschildert, die „Räubergeschichten“, auf die die Welt gewartet hat, fehlen jedoch – und das will heute das Publikum, wenn sich eine Persönlichkeit wie Joseph Blatter aufmacht, dem Globus die Welt aus subjektiver Sicht zu erklären. In der Publikation findet sich nichts, das die Welt aus dem Munde des ehemaligen FIFA-Präsidenten nicht schon mindestens einmal vernommen hätte. Alles in allem scheint es sich eher um Papier gewordene Frustbewältigung zu handeln. Und nun soll die begonnene publizistische Tätigkeit von Joseph Blatter eine Fortsetzung finden: Er wird Kolumnist einer Sonntags-Zeitung. Die Protagonisten der „Neuen Zürcher Zeitung“ übergiessen den künftigen Journalisten-Kollegen mit Häme auf Vorschuss und schreiben, das Schlimme an Blatters Buch sei, dass man die Vorfreude auf die angekündigte Kolumne verliere („NZZ“ vom 25. April 2016, 35). „Schau’n mer mal“, würde Franz Beckenbauer sagen. Und was kommt danach? „Sepp – Der Film“ vielleicht? Bei Otto Waalkes bedeutete das 1985 auch den grossen Durchbruch –  seit „Otto – Der Film“ finden Otto (fast) alle lustig…

Theo Zwanziger vor nächstem juristischen Gefecht

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Dr. Theo Zwanziger

(causasportnews / red. / 24. April 2016) Kaum hat der ehemalige DFB-Präsident Dr. Theo Zwanziger eine juristische Attacke seitens des Fussballverbands von Katar (QFA) abgewehrt (vgl. causasportnews vom 20. April 2016), erwartet ihn bereits die nächste rechtliche Herausforderung: Am 27. April wird er (erneut) als Beklagter vor Gericht erscheinen müssen, diesmal vor dem Landgericht Köln. Verhandelt wird dann die Causa Günter Netzer c. Theo Zwanziger. Prozessgegenstand ist eine Unterlassungsklage des Ex-Fussballspielers Günter Netzer gegen den langjährigen DFB-Präsidenten. Im weitesten Sinne dreht sich das Verfahren um das angeblich gekaufte „Sommermärchen“, also die WM-Endrunde 2006 in Deutschland. Dieses Märchen ist zwischenzeitlich – je nach Sichtweise – zur Tragödie oder Komödie geworden. Gemäss Medienberichten soll diese WM-Vergabe manipuliert worden sein – eventuell mit 6,7 Millionen Euro, von denen immer noch nicht klar ist, für was sie von Deutschland aus in Richtung weite Welt geflossen sein sollen (causasportnews berichtete verschiedentlich darüber). Gegenüber dem Nachrichtenmagazin „Der Spiegel“ hatte Theo Zwanziger im vergangenen Jahr gesagt, Günter Netzer hätte ihm im Jahr 2012 eingestanden, dass beim WM-Zuschlag für Deutschland (im Jahr 2000) vier Stimmen von FIFA-Exekutivkomitee-Mitgliedern gekauft worden seien. Günter Netzer bestreitet, eine solche Aussage getätigt zu haben und reichte die Unterlassungsklage ein, nachdem sich Theo Zwanziger geweigert hatte, eine Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Nun soll das Landgericht nach dem Begehren des ehemaligen Weltklasse-Fussballers die Unterlassung der Äusserung anordnen. Günter Netzer will seine Behauptung durch seine Frau, die beim fraglichen Gespräch in Zürich dabei gewesen sei soll, erhärten lassen. Theo Zwanziger meint hierzu, Elvira Netzer sei nicht einmal während der ganzen Zeit des Gesprächs dabei gewesen. Der ehemalige DFB-Präsident und versierte Jurist scheint auch dieser Klage entspannt entgegen zu blicken und meinte, Elvira Netzer solle ruhig einen Meineid schwören. Ob Theo Zwanziger nach der „Causa Katar“ auch in diesem Verfahren siegreich bleiben wird, soll sich nun in Köln weisen. Kaum erhellen wird das Verfahren am 27. April 2016 die seit Monaten diskutierte Frage, wofür aus einer Kasse des DFB 6,7 Millionen Euro bezahlt worden sind. Eines der bestgehüteten Geheimnisse im organisierten Fussball dürfte so schnell nicht enthüllt werden – auch nicht im Kölner Verfahren.

Menschenrechte, Nichtdiskriminierung, Gleichheit der Geschlechter – Die FIFA als philantropische Vorreiterin?

Flag_of_FIFA.svg(causasportnews / red. / 22. April 2016) Mitte kommender Woche, am 27. April 2016, werden die signifikant geänderten Statuten des Weltfussballverbandes FIFA in Kraft treten. Im Fokus des Interesses werden dabei vor allem diejenigen Statutenbestimmungen stehen, die die Organisation der FIFA sowie die Tätigkeit ihrer Funktionäre (insbesondere etwa Amtszeitbeschränkungen und Offenlegung der Vergütungen) betreffen; diese machen den Kern der jüngsten, allgemein als eminent wichtig empfundenen FIFA-Reformen aus.

Mit der Statutenrevision einher geht jedoch auch eine weitere, für die Zukunft der FIFA richtungsweisende Bestimmung: Gemäss dem neuen Art. 3 der FIFA-Statuten verpflichtet sich die FIFA, „alle international anerkannten Menschenrechte zu respektieren“ und sich für den Schutz dieser Rechte einzusetzen. Zusammen mit dem bereits vorbestehenden, im Zuge der jüngsten Statutenrevision nur marginal ergänzten „Nichtdiskriminierungsartikel“ (Art. 4 der FIFA-Statuten, in dessen Titel nun aber auch der Ausdruck „Gleichheit der Geschlechter“ prominent figuriert) werden die Aktivitäten des Sportverbandes zusehends mit einem „guten Gewissen“ unterlegt. Es wird interessant sein zu sehen, wo die FIFA schliesslich die Grenze ziehen wird – Umwelt- und Tierschutz, Armutsbekämpfung, Minderheitenschutz? Die Liste von potenziell (auch) noch aufzunehmenden Aspekten ist lang.

Dabei ist bereits die (rechtliche) Tragweite des neuen Art. 3 der FIFA-Statuten nicht ohne Brisanz. Der Schutz von Menschenrechten ist primär Aufgabe der Staaten und der internationalen Staatengemeinschaft, nicht von privaten Einrichtungen und Organisationen wie der FIFA. Im Grunde haben die einzelnen Staaten sicherzustellen, dass private Einrichtungen im ihrem Hoheitsbereich die Menschenrechte achten – und nicht umgekehrt. Mit der (demnach etwas „konzeptionsfremden“) Selbstverpflichtung der FIFA zur Respektierung „aller international anerkannten Menschenrechte“ könnte die FIFA eine Türe öffnen, die ihr einiges Ungemach einbringen könnte. Zudem ist vollkommen unklar, was unter den Begriff der „international anerkannten Menschenrechte“ fällt. Sollen zu diesen beispielsweise auch sog. „Sozialrechte“ gehören? Über solche und ähnliche Fragen besteht bereits im Rahmen der Diskussionen über den Schutz der Menschenrechte im (zwischen-)staatlichen Kontext Uneinigkeit.

Ein vom renommierten Menschenrechtsexperten Prof. Dr. John Ruggie von der Harvard Kennedy School (Boston, USA) im Auftrag der FIFA kürzlich vorgelegter Bericht zu „FIFA & Human Rights“ hat diesbezüglich nur wenig Erhellendes erbracht. Der Bericht fokussierte hauptsächlich darauf, wie die FIFA die Respektierung der Menschenrechte konkret in ihre weltweiten Aktivitäten einbetten kann. Gestützt auf die Empfehlungen von Prof. Ruggie, dem früheren UN-Sonderbeauftragten für Unternehmen und Menschenrechte, beabsichtigt die FIFA nunmehr, eine eigenständige „FIFA Human Rights Policy“ auszuarbeiten, welche die Grundlage für alle künftigen Geschäftsbeziehungen der FIFA bilden soll. Die neue Policy soll dabei insbesondere die Erwartungen definieren, welche die FIFA an ihre Geschäftspartner hat und – als entscheidenden Punkt – als Voraussetzung für das Eingehen einer Geschäftsbeziehung betrachtet. Es scheint, als wolle die FIFA mit solchen Bestrebungen, die im nicht-sportbezogenen Wirtschaftsleben schon länger verbreitet sind (etwa in Form der sog. Business Social Compliance Initiative BSCI), auch im Bereich der immer wichtiger werdenden „Corporate Social Responsibility“ eine Vorreiterrolle unter den internationalen Sportverbänden in Sachen Philantropie übernehmen.

Von besonderer Bedeutung wird allerdings sein, wie die Human Rights Policy schlussendlich um- und durchgesetzt werden wird – ob sie beispielsweise dazu führt, dass Mitgliedsverbände aus bestimmten Ländern vom Bewerbungsprozess für eine Fussballweltmeisterschaft ausgeschlossen oder im Extremfall einem Verband, der den Zuschlag erhalten hat, die Austragungsrechte gar wieder entzogen werden. Oder ob die FIFA bestimmten Unternehmen, die gewisse Menschenrechtsstandards nicht erfüllen, Geschäftsbeziehungen verweigert. Im Zusammenhang mit solchen Vorgängen sind rechtliche Komplikationen freilich nicht weit; so ist nicht ausgeschlossen, dass entsprechend betroffene Unternehmen gegen die FIFA auf der Grundlage des Wettbewerbsrechts vorzugehen versuchen werden. Dabei ist zwar grundsätzlich anzunehmen, dass die FIFA aufgrund der hehren Motive (Schutz der Menschenrechte) eine gute Argumentationsposition haben wird. Ob diese jeweils vor den zuständigen gerichtlichen Instanzen oder Wettbewerbsbehörden letztlich Bestand haben werden, muss sich zeigen.