
Bezirksgericht Weinfelden
(causasportnews / rbr. / 14. September 2017) Jan Ullrich, ehemaliger und erfolgreicher professioneller Radrennfahrer (u.a. Tour de France-Sieger 1997), musste sich heute vor dem Bezirksgericht Weinfelden (Kanton Thurgau/Schweiz) für einen Autounfall aus dem Jahr 2014 verantworten. Die Staatsanwaltschaft Bischofszell hatte gegen ihn im November 2016 Anklage wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 des Schweizerischen Strassenverkehrsgesetzes, SVG) und mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 SVG) erhoben. Das Gericht sah die betreffenden Tatbestände als erfüllt an und verurteilte Jan Ullrich zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von vier Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 10‘000. Damit ging das Gericht leicht über die Anträge der Staatsanwaltschaft und Jan Ullrichs hinaus, die übereinstimmend eine bedingte Freiheitsstrafe von 17 Monaten beantragt hatten. Der Ex-Athlet – der den Sachverhalt übrigens weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht bestritt – muss somit seine Freiheitsstrafe nicht verbüssen, sofern er sich während der Probezeit wohlverhält.

(causasportnews / red. / 28. August 2017) Nachdem sich die Welt nach dem „Neymar-Transfer“ in Anbetracht der horrenden Vertragsauskaufszahlung wieder etwas beruhigt hat, herrscht im Fussball-Wechselgeschäft „courant normal“. Dazu gehören aber auch Transfers, die in ihrer Abwicklung etwas speziell sind oder letztlich nicht realisiert werden (können). Da wäre zum einen der Wechsel von Ousmane Dembélé, der künftig sein Geld nicht mehr bei Borussia Dortmund, sondern beim FC Barcelona verdienen wird. „Nur“ knapp die Hälfte der Vertragsauskaufssumme von Neymar wird der FC Barcelona dem deutschen Top-Klub aus dem Ruhrgebiert überweisen – der Übertritt von Ousmane Dembélé ist dennoch der zweitteuerste Transfer der Fussball-Geschichte. Er sorgte jedoch nicht wegen der Höhe der Transfersumme für Aufsehen, sondern wegen
(causasportnews / rbr. / 15. August 2017) Der Unfall auf dem Golfplatz Kyburg/ZH aus dem Jahr 2010 hat keine strafrechtlichen Folgen für die Beteiligten. Das Bundesgericht hat eine Beschwerde des geschädigten Spielers gegen die Freisprüche für den abschlagenden Spieler und den Golfplatzbetreiber sowie gegen die Verfahrenseinstellung betreffend den Golfplatzerbauer abgewiesen (Urteil 6B_1332/2016 vom 27. Juli 2017).