(causasportnews / red. / 6. September 2017) In letzter Minute platzte der Transfer von Raphael Dwamena, dem ghanaischen Stürmer, der derzeit beim FC Zürich in der Schweizer Super League engagiert ist. Rund 15 Millionen Franken hatte der englische Premier League-Klub Brighton & Hove Albion für den sofortigen Übertritt Raphael Dwamenas angeboten. Der Transfer scheiterte jedoch schliesslich daran, dass der Spieler den medizinischen Check in England nicht bestand (vgl. „Erzwungene und geplatzte Transfers“, Causa Sport News vom 28. August 2017).
Beim FC Zürich ist Raphael Dwamena ein Leistungsträger; gerade einmal 22 Jahre alt wird er nächste Woche werden. Die Meldung, dass er den medizinischen Anforderungen an einen professionellen Fussballspieler – jedenfalls so, wie sie in der Premier League gestellt werden – nicht genügen soll, lässt deshalb aufhorchen. Englischen Medienberichten zufolge leide der Spieler an einem Herzproblem. Sein Arbeitgeber, der FC Zürich, erklärte indessen nach Durchführung verschiedener medizinischer Tests, aus seiner Sicht sei Raphael Dwamena gesund (NZZ vom 1. September 2017).
Der FC Zürich hat zu den angeblichen medizinischen Problemen Raphael Dwamenas keine Angaben gemacht; dies unter Berufung auf das Arztgeheimnis. Adressat des Arztgeheimnisses ist indessen nicht der Arbeitgeber, sondern der behandelnde Arzt bzw. die behandelnde Klinik. In der Schweiz unterliegen ärztliche Behandlungen dem Auftragsrecht (Art. 394 ff. des Obligationenrechts). Die auftragsrechtliche Treuepflicht des Beauftragten (Art. 398 Abs. 2 OR), hier des Arztes, verpflichtet ihn zur Verschwiegenheit, was Angaben über den Gesundheitszustand des Patienten betrifft. Das Arztgeheimnis (ärztliche Schweigepflicht) ist zudem strafrechtlich geschützt (Art. 321 des Strafgesetzbuches). Adressat dieser Strafnorm ist indessen der Arzt. Unabhängig davon ist der FC Zürich jedoch ohne die Einwilligung Raphael Dwamenas nicht berechtigt, über seinen Gesundheitszustand Auskunft zu geben. Diese Rechtsfolge ergibt sich indessen nicht, wie vom FC Zürich angeführt, aus dem Arztgeheimnis, sondern aus dem Persönlichkeitsrecht des Spielers (Art. 28 des Zivilgesetzbuches), aus dem Schutz der Persönlichkeit des Arbeitnehmers (Art. 328 des Obligationenrechts) und den Grundsätzen über den Schutz von Personendaten (Art. 4 ff. des Datenschutzgesetzes).