
Bezirksgericht Weinfelden
(causasportnews / rbr. / 14. September 2017) Jan Ullrich, ehemaliger und erfolgreicher professioneller Radrennfahrer (u.a. Tour de France-Sieger 1997), musste sich heute vor dem Bezirksgericht Weinfelden (Kanton Thurgau/Schweiz) für einen Autounfall aus dem Jahr 2014 verantworten. Die Staatsanwaltschaft Bischofszell hatte gegen ihn im November 2016 Anklage wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 des Schweizerischen Strassenverkehrsgesetzes, SVG) und mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 SVG) erhoben. Das Gericht sah die betreffenden Tatbestände als erfüllt an und verurteilte Jan Ullrich zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von vier Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 10‘000. Damit ging das Gericht leicht über die Anträge der Staatsanwaltschaft und Jan Ullrichs hinaus, die übereinstimmend eine bedingte Freiheitsstrafe von 17 Monaten beantragt hatten. Der Ex-Athlet – der den Sachverhalt übrigens weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht bestritt – muss somit seine Freiheitsstrafe nicht verbüssen, sofern er sich während der Probezeit wohlverhält.
Anlass des Verfahrens war ein Unfall, den Jan Ullrich am 19. Mai 2014 beim thurgauischen Mattwil verursacht hatte: Er hatte an einer ausserhalb der besagten Ortschaft gelegenen Kreuzung ein stehendes Fahrzeug gerammt und war anschliessend mit einem entgegenkommenden Fahrzeug kollidiert. Der ehemalige Radprofi war mit stark übersetzter Geschwindigkeit sowie einer Blutalkoholkonzentration von 1,8‰ unterwegs; er stand zudem unter dem Einfluss sedierender Medikamente.
Der Fall hatte bereits im Vorfeld der heutigen Verhandlung mehrfach für Aufregung gesorgt. Da Jan Ullrich geständig war, behandelte die Staatsanwaltschaft den Fall im sog. abgekürzten Verfahren gemäss Art. 358 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO). Diese Verfahrensart erlaubt es, dass zwischen Anklagebehörde und Beschuldigtem eine Art Verständigung über das Strafmass getroffen wird, sofern der Beschuldigte den Sachverhalt eingesteht und die Zivilansprüche der Geschädigten zumindest im Grundsatz anerkennt (Art. 358 Abs. 1 StPO). In der Hauptverhandlung prüft das Gericht sodann lediglich, ob die Durchführung des abgekürzten Verfahrens rechtmässig ist, die Anklage mit den Akten übereinstimmt und die beantragten Sanktionen angemessen sind (Art. 362 Abs. 1 StPO). Ein Beweisverfahren findet vor Gericht hingegen nicht mehr statt.
Das Bezirksgericht Weinfelden war bei der Prüfung der Anklage im abgekürzten Verfahren im Jahr 2015 zum Schluss gekommen, dass die Voraussetzungen für ein Urteil im abgekürzten Verfahren nicht erfüllt waren, und wies den Fall zur Durchführung eines ordentlichen Verfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück. Das Gericht hatte insbesondere bemängelt, dass die Staatsanwaltschaft nicht untersucht hatte, welchen Einfluss die Medikamente, die Jan Ullrich offenbar am Tag vor dem Unfall und in beträchtlicher Dosis eingenommen hatte, auf dessen Fahrfähigkeit hatten. Später ordnete das Obergericht Thurgau für das neue Verfahren zudem den Ausstand der Richter an, die an diesem ersten Entscheid mitgewirkt hatten (Art. 59 StPO), was zu weiteren Verzögerungen führte.
Als entscheidend für das zweite Verfahren erwies sich nun der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft zwei neue Gutachten zur Frage der Geschwindigkeit, mit der Jan Ullrich unterwegs gewesen war, in Auftrag gegeben hatte. Nach dem Strassenverkehrsgesetz liegt bei einer Geschwindigkeitsübertretung von 60 km/h oder mehr ausserorts – wo eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h gilt – ein sog. Raserdelikt vor. Für solche sieht das Gesetz eine Mindeststrafe von einem bis hin zu vier Jahren Freiheitstrafe vor (Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. c SVG). Der von der Staatsanwaltschaft beauftragte Gutachter im ersten Verfahren war zum Schluss gekommen, die Geschwindigkeit Jan Ullrichs habe zwischen 139 und 160 km/h betragen und damit mindestens 59 km/h über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gelegen, was aber nach dem Grundsatz in dubio pro reo für eine Verurteilung gestützt auf den Rasertatbestand gerade nicht ausreicht. Es wurde daher ein zweites Gutachten in Auftrag gegeben, welches feststellte, die Geschwindigkeit habe zwischen 132 und 148 km/h betragen. Es kam somit „nur“ noch eine Verurteilung wegen Art. 90 Abs. 2 SVG in Frage.
Mit seinem Urteil ging das Bezirksgericht hinsichtlich des Strafmasses vier Monate über die Anträge der Staatsanwaltschaft und des Beschuldigten hinaus. Die vorsitzende Richterin begründete dies im Rahmen der mündlichen Urteilseröffnung damit, dass das Gericht – anders als die Staatsanwaltschaft, welche von einem mittelschweren bis schweren Verschulden ausgegangen war – das Verschulden Jan Ullrichs uneingeschränkt als schwer einstufte. Sie bezeichnete sein Verhalten zudem als „verwerflich“.
Jan Ullrich kündigte im Anschluss an die Urteilseröffnung an, das Urteil akzeptieren zu wollen. Damit dürfte der Fall nach über drei Jahren sein Ende gefunden haben. Der von Jan Ullrich verursachte Unfall war verheerend und ist nur mit viel Glück letztlich glimpflich ausgegangen. Unfälle wie der vom Ex-Radprofi verursachte sind auf den hiesigen Strassen indes keine Seltenheit. Umso irritierender ist es daher, wie gross das Interesse der nationalen und internationalen Medien an diesem Fall war. Es steht ausser Frage, dass dies nur deshalb so war, weil es mit Jan Ullrich eine prominente und aufgrund früherer Dopingvergehen nicht unumstrittene Sportlerpersönlichkeit betraf. Solche Konstellationen bergen stets die Gefahr medialer Vorverurteilungen und persönlichkeitsverletzender Berichterstattung in sich. Bei der populären Forderung nach mehr Öffentlichkeit und Transparenz in der Justiz geht oftmals vergessen, dass auch Prominente wie Jan Ullrich Anspruch auf Achtung ihrer Persönlichkeitsrechte haben. Sie sind auf diesen Schutz sogar in ganz besonderem Masse angewiesen. Dass der Grundsatz der Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen, der ursprünglich als Schutz der Angeklagten vor unfairer Geheimjustiz konzipiert war, heute oftmals in sein Gegenteil verkehrt wird, ist blanke Ironie. Die Allegorie der Justitia hat bekanntlich verbundene Augen, weil sie sich nicht dafür interessiert, wer vor ihr steht; für die übrigen Akteure in solchen Verfahren gilt dies in der Regel jedoch nicht.