Bundesgericht bestätigt Freisprüche im Fall Golfplatz Kyburg

GolfTafel_Fall Kyburg(causasportnews / rbr. / 15. August 2017) Der Unfall auf dem Golfplatz Kyburg/ZH aus dem Jahr 2010 hat keine strafrechtlichen Folgen für die Beteiligten. Das Bundesgericht hat eine Beschwerde des geschädigten Spielers gegen die Freisprüche für den abschlagenden Spieler und den Golfplatzbetreiber sowie gegen die Verfahrenseinstellung betreffend den Golfplatzerbauer abgewiesen (Urteil 6B_1332/2016 vom 27. Juli 2017).

Am 8. Juli 2010 hatte ein Spieler an Loch Nr. 9, als letzter Spieler seiner Vierergruppe (sog. Flight), einen Abschlag getätigt. Der Abschlag missriet ihm jedoch und traf einen anderen Spieler, der mit seinem Flight soeben an Loch Nr. 7 eingetroffen war, im Gesicht, wodurch dieser u.a. eine Rissquetschwunde an der Unterlippe und eine Zahnfraktur erlitt. Der Abschlag von Loch Nr. 9 befindet sich schräg gegenüber von demjenigen von Loch Nr. 7, in rund sechzig Metern Entfernung.

Die zuständige Staatsanwaltschaft hatte sowohl den Spieler als auch den Platzbetreiber und dessen Erbauer wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 StGB) angeklagt. Das Bezirksgericht Pfäffikon und auf Berufung des Geschädigten hin das Obergericht Zürich sprachen alle drei Parteien von diesem Vorwurf frei bzw. stellten das Verfahren gegen den Platzerbauer wegen Verjährung ein. Der Geschädigte, der als sog. Privatkläger (Art. 118 StPO) insbesondere eine Zivilforderung von rund CHF 200‘000.00 (Schadenersatz und Genugtuung) gegen die Angeklagten geltend machte, erhob gegen das Urteil des Obergerichts Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht (Art. 78 ff. BGG).

Das Bundesgericht zieht für sein Urteil zunächst die „Rules of Golf“ und die sog. Golfetikette bei und stellt fest, dass der Spieler die massgeblichen Sicherheitsregeln eingehalten habe. Dazu gehörte laut Bundesgericht insbesondere, dass er gemäss einer von der Vorinstanz festgestellten ungeschriebenen Vortrittsregelung (die als Tatfrage für das Bundesgericht massgeblich war) zum Abschlag berechtigt war und mit seinem Abschlag demzufolge nicht zuwarten musste. Vielmehr habe der Geschädigte den abschlagenden Spieler gesehen und hätte seinerseits mit dem Abschlag zuwarten müssen. Der Geschädigte habe sich auch nicht im Gefahrenbereich des Abschlags des Schädigers befunden, welcher sich als jener Bereich definiere, der bis maximal fünfzehn Grad von der idealen Flugbahn des Balls abweiche (vgl. zur 15 Grad-Regel auch Dorothe Scherrer/Urs Scherrer, „Achtung, fliegende Golfbälle!“ – Haftungsfragen rund um den Golfplatz, FS Willi Fischer, 431 ff., 439). Fehlschläge im Golfsport seien zudem nichts Aussergewöhnliches und die Verletzung des Beschwerdeführers sei als Verwirklichung eines minimalen und dem Golfsport inhärenten Risikos zu qualifizieren. Demzufolge habe der Spieler keine Sorgfaltspflicht i.S.v. Art. 12 Abs. 3 StGB missachtet.

Zum gleichen Ergebnis kam das Bundesgericht in Bezug auf den Golfplatzbetreiber. Der Geschädigte hatte argumentiert, es hätten zusätzliche Sicherheitsmassnahmen getroffen werden müssen wie das Aufstellen von Warnschildern oder Fangnetzen. Die bestehenden Büsche zwischen den beiden Abschlägen seien jedenfalls nicht ausreichend gewesen. Dem hält das Bundesgericht entgegen, dass Planung und Bau des Golfplatzes Aufgaben des Erbauers des Platzes waren und damit nicht im Verantwortungsbereich des Platzbetreibers lagen. Was schliesslich die strafrechtliche Verantwortung des Platzerbauers betrifft (ihm warf die Anklage u.a. vor, beim Erbauen des Golfplatzes an der fraglichen Stelle kein Sicherheitsnetz angebracht zu haben), erwog das Bundesgericht, der Golfplatz sei im Juni 2004 eröffnet worden; die dem Erbauer vorgeworfene Handlung sei deshalb nach der (damals geltenden) Verjährungsfrist von sieben Jahren spätestens am 1. Juli 2011 verjährt. Es bestätigte deshalb die von der Vorinstanz verfügte Verfahrenseinstellung gegen den dritten Beschwerdegegner.

Trotz Abweisung der Beschwerde steht dem Geschädigten die Geltendmachung seiner Ansprüche auf dem Zivilweg offen (Art. 126 Abs. 2 StPO). Mehr zu diesem Urteil in der Ausgabe 3/2017 von Causa Sport.

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