Der (bis anhin erfolglose) Kampf der FIFA gegen den Präsidenten-Ermittler

Home of FIFA, Zürich, © Ed Coyle

(causasportnews / red. / 21. Oktober 2020) Das war in der Strafsache gegen den FIFA-Präsidenten Gianni Infantino et alteri vorauszusehen. Kaum war der ausserordentliche Staatsanwalt des Bundes, Dr. Stefan Keller, im Amt (vgl. auch causasportnews vom 25. August 2020), setzte seitens des Weltfussballverbandes FIFA sowie von Gianni Infantino, bzw. dessen Adlaten und Anwälten, ein juristisches Trommelfeuer gegen den Sonderermittler ein. Seit Stefan Keller vom Schweizerischen Parlament formell eingesetzt worden ist, gilt es für den FIFA-Präsidenten und andere Beschuldigte (darunter den ehemaligen Bundesanwalt Michael Lauber) ernst; vergeblich ist bereits die Ernennung von Stefan Keller zum ausserordentlichen Staatsanwalt vom FIFA-Sitz aus torpediert und der Strafrechtler verunglimpft worden. Der versierte Jurist aus dem Kanton Obwalden wird nun zweifelsfrei alles daran setzen, um den Schleier über den Treffen von Gianni Infantino mit dem damaligen Bundesanwalt Michael Lauber zu lüften. Seit seiner Ernennung ist Stefan Keller immer noch den Angriffen insbesondere von FIFA-Claqueuren und Anwälten des Präsidenten ausgesetzt (vgl. causasportnews vom 11. August 2020). Vor allem wird seit Wochen unablässig aus dem Home of FIFA am Zürichberg gegen den ausserordentlichen Staatsanwalt des Bundes aus allen juristischen und medialen Rohren «geschossen». Mit wenig Wirkung allerdings. Aller Attacken zum Trotz führt Stefan Keller die Untersuchungen vor allem gegen den FIFA-Präsidenten und den ehemaligen Bundesanwalt ungerührt sachlich fort. Die Anwälte der FIFA haben nun zudem eine empfindliche, juristische Niederlage einstecken müssen. Stefan Keller hat kürzlich verfügt, dass der vom Weltverband verlangte Partei-Status der FIFA diesem in der «Causa Infantino» nicht gewährt wird. Die FIFA sei durch das Strafverfahren gegen den Präsidenten nicht unmittelbar betroffen, weshalb eine Parteistellung des Weltverbandes nicht gewährt werde. Die Parteistellung im Verfahren hätte der FIFA etwa die Möglichkeiten eingeräumt, Verfahrensanträge zu stellen (um etwa das Verfahren gegen den Präsidenten zu verzögern) und Einsicht in die Akten zu nehmen. Damit wird nun nichts. Gianni Infantino wird sich ohne FIFA-Support dem Untersuchungsrichter stellen müssen. Weil der FIFA-Präsident ein Organ des Verbandes ist (Art. 55 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, ZGB), könnte auf ihn im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung dereinst auch zivilrechtlich Ungemach auf ihn zukommen. So heisst es in Abs. 3 von Art. 55 ZGB mit Blick auf die Organe von juristischen Personen: «Für ihr Verschulden sind die handelnden Personen (die Organpersonen, Red.) ausserdem persönlich verantwortlich.». Die FIFA könnte Gianni Infantino aufgrund des Rechtsverhältnisses zwischen ihm und der FIFA in diesem Fall durchaus auch belangen (gemäss Art. 398 des Schweizerischen Obligationenrechts, OR). Der Entscheid von Ermittler Stefan Keller, der FIFA im Strafverfahren gegen den Präsidenten den Partei-Status zu versagen, ist aus juristischer Optik jedenfalls nicht zu beanstanden. Natürliche und juristisch Personen sind eben strafrechtlich nicht deckungsgleich.

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