Die vom Gerichtshof der Europäischen Union (EUGH) zur Frage der Vereinbarkeit mitgliedstaatlicher Regelungen im Glücksspielbereich (insbesondere einschliesslich Sportwetten) mit dem Unionsrecht hatten regelmässig Verfahren strafrechtlicher Natur zum Ursprung. So verhält es sich auch in einem weiteren, beim EUGH hängigen Fall betreffend – einmal mehr – die deutsche Regelung des Glücksspielsektors (Rs. C-336/14), zu dem nunmehr die Schlussanträge des zuständigen Generalanwalts vorliegen. Sollte der Gerichtshof diesen Anträgen folgen, müsste die in Deutschland angeklagte Barbetreiberin freigesprochen werden.
Die fragliche Gastwirtin hatte in ihrer in Deutschland befindlichen „Sportsbar“ einen Automaten aufgestellt, über den Sportwetten bei einem in Österreich ansässigen (und dort regulär lizenzierten) Anbieter abgeschlossen werden konnten, verfügte jedoch nicht über eine entsprechende deutsche Erlaubnis. Die Strafverfolgungsbehörden sahen darin eine unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels, die gemäss § 284 des deutschen Strafgesetzbuches (StGB) sanktionierbar ist. Das Amtsgericht Sonthofen, das als erstinstanzliches Strafgericht mit dem Fall befasst ist, hat dem EUGH im Rahmen des entsprechenden Strafverfahrens mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Von besonderer Bedeutung und Brisanz ist dabei vor allem die Feststellung des Generalanwalts, dass der Tatbestand von § 284 „nicht verwirklicht“ sei. Einer solchen Tatbestandsverwirklichung stünde der Umstand entgegen, dass die deutsche Regelung des Glücksspielsektors bereits wiederholt von deutschen Gerichten – in Anwendung der einschlägigen Grundsätze, die durch den EUGH entwickelt worden sind – als unionsrechtswidrig qualifiziert worden sei. Ungeachtet dessen, dass der nationale Gesetzgeber noch keine Massnahmen erlassen habe, um den unionsrechtswidrigen Zustand zu beheben, sei der entsprechenden nationalen Regelung unverzüglich jegliche Anwendung zu versagen. Dies betreffe nicht nur das in Deutschland errichtete Sportwettenmonopol, sondern auch die diesbezügliche Erlaubnispflicht für die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten. Wenn nun aber der Erlaubnispflicht die Anwendung zu versagen sei, dürfe die ohne entsprechende Erlaubnis erfolgende Vermittlung von Sportwetten auch nicht nach § 284 StGB bestraft werden.
Sollte sich der EUGH dieser Sichtweise anschliessen, müsste nicht nur die im vorliegend relevanten Ausgangsverfahren angeklagte Barbetreiberin freigesprochen werden. Vielmehr wären auch Strafverfahren in ähnlich gelagerten Fällen ausgeschlossen, was wiederum zur Folge hätte, dass in Deutschland Sportwetten von Anbietern aus anderen EU-Mitgliedstaaten auch ohne deutsche Erlaubnis straflos vermittelt werden dürften. Dies jedenfalls so lange, bis in Deutschland eine Regelung des Glücksspielsektors etabliert wird, die im Einklang mit dem EU-Recht steht. Mit einem Urteil des EUGH ist in einigen Monaten zu rechnen – und die Richter am Gerichtshof pflegen in der weit überwiegenden Zahl der Fälle den Schlussannträgen der Generalanwälte zu folgen.