Ungültige Einwilligung bei gedoptem Gegner?

(causasportnews / rbr. / 14. Dezember2018) Ein aus rechtlicher Sicht nicht ganz alltäglicher Fall wird demnächst das Landgericht (LG) Köln beschäftigen. Die Staatsanwaltschaft Köln hat dort Mitte November 2018 gegen den ehemaligen Profiboxer und fünffachen Weltmeister (Supermittelgewicht) Felix Sturm (Künstlername) Anklage wegen Selbstdopings, Teilnahme an einem Wettkampf unter Selbstdoping und gefährlicher Körperverletzung erhoben.

Felix Sturm hatte am 20. Februar 2016 in Oberhausen gegen den Russen Fjodor Tschudinow gekämpft und nach Punkten gewonnen. Nach dem Kampf war er positiv auf das Anabolikum Hydroxy-Stanozolol getestet worden. Sowohl die A- als auch die B-Probe fielen positiv aus. Felix Sturm legte daraufhin seinen Titel im Oktober 2016 nieder und bestritt seither keine Kämpfe mehr. Gesperrt wurde er bislang allerdings – weder vom Weltverband WBA noch vom Bund Deutscher Berufsboxer BDB – nicht.

Während sich die beiden ersten Anklagepunkte auf das am 18. Dezember 2015 in Kraft getretene „Gesetz gegen Doping im Sport“ (Anti-Doping-Gesetz, AntiDopG) abstützen (§§ 3 f. AntiDopG) und an sich unproblematisch sind, lässt der dritte Anklagepunkt – gefährliche Körperverletzung nach § 224 des Strafgesetzbuches (StGB) – doch einigermassen aufhorchen. Herkömmlicherweise gehen Rechtsprechung und Lehre davon aus, Körperverletzungen in Kampfsportarten wie Boxen seien durch die Einwilligung des Gegners gedeckt und damit grundsätzlich weder widerrechtlich noch strafbar. Die Staatsanwaltschaft Köln ist nun der Auffassung, dass diese Einwilligung in Verletzungen durch den Gegner unter der stillschweigenden Bedingung bzw. Voraussetzung erteilt wird, dass Chancengleichheit besteht undinsbesondere der Gegner keine unerlaubten leistungssteigernden Substanzen zu sich nimmt. Tut der Gegner dies dennoch, so sollen die Einwilligung ungültig und auf diese Weise zugefügte Körperverletzungen strafbar sein. Der Strafrahmen bei gefährlicher Körperverletzung beträgt zwischen sechs Monaten und zehn Jahren Freiheitsstrafe, in minder schweren Fällen bei Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Auch der Versuch ist strafbar. Bei Selbstdoping liegt der Strafrahmen bei Geldstrafe bis drei Jahre Freiheitsstrafe. Die Anklageschrift wurde dem Beschuldigten zugestellt, der nun Gelegenheit zur Stellungnahme erhält. Ein Entscheid der zuständigen Kammer des Landgerichts, ob und mit welchen Anklagepunkten das Hauptverfahren eröffnet wird, steht derzeit noch aus. Mit einer Gerichtsverhandlung ist frühestens im Verlauf des nächsten Jahres zu rechnen. Für Felix Sturm gilt selbstverständlich die Unschuldsvermutung.

Der „Klassiker“ im Sportbetrug

 (causasportnews / red. / 12. Dezember 2018) Seit sich Menschen im sportlichen Wettkampf messen, wird betrogen. Die Vielfalt betrügerischen Verhaltens ist praktisch grenzenlos. Der Sport in der Moderne ermöglicht eine Fülle neuer, sportlicher Betrugsvarianten. Alles ist denkbar: Von ausgeklügelten Manipulationen im Bereich des Dopings oder im Zusammenhangmit Sportwetten bis hin zu den in Fahrradrahmen versteckten Hilfsmotoren. Abund zu wird auch auf „klassische“ Art und Weise betrogen. Definitiv derVergangenheit an gehört das im Boxhandschuh versteckte Hufeisen oder der „Zwillingstrick“in Mannschaftssportarten (so etwa die täuschende „Verwechslung“ der ehemaligenFussball spielenden Brüder Bernd und Karlheinz Förster). Zu den „Klassikern“des Sportbetrugs gehört aber das „abgekürzte“ Verfahren etwa in Leichtathletik-Laufdisziplinen im Ausdauerbereich. Schon bei Läufen im alten Griechenland wurde bei Ausdauer-Läufen gemogelt und abgekürzt. Damals war es mangels modernster TV- und Kommunikationsmittel tendenziell ein Leichtes, beispielsweise beim Marathon unbeobachtet Abkürzungen zu nehmen.

Kürzlich erinnerte eine Reminiszenz aus China an die altenZeiten, die eben auch nicht immer gut waren. Gemäss Berichten der staatlichenNachrichtenagentur Xinhua sollen nach einem Halbmarathon 258 Teilnehmer wegen reglementswidrigen Abkürzens disqualifiziert worden sein. Die Falschläufer wurden durch Verkehrskameras und Aufnahmen von Fotografen überführt. Die Läufersollen die Rennstrecke plötzlich verlassen, sich durch Büsche und Baumgruppengeschlagen und den Lauf auf der entgegengesetzten Strassenseite fortgesetzthaben. Entgegen dem Motto, dass viele Chinesen nicht irren können, haben die überführten Betrüger keine Anstalten gemacht, ihre Taten zu vertuschen. Ein nicht ganz untypisches Verhalten gemäss chinesischer Mentalität. Der Fall wurde nicht zuletzt deshalb publik, weil der Laufsport in China derzeit einen Boomerlebt – trotz der oft schlechten Luftqualität insbesondere in den chinesischenStädten.

Fremdküssender Fussballspieler – Kein Bild in der BILD

(causasportnews / rbr. / 6. Dezember 2018) Auch Fussballnationalspieler sind für Journalisten nicht einfach Freiwild – aber ein bisschen schon. So liesse sich ein Urteil zusammenfassen, welches das Oberlandesgericht Köln soeben gefällt hat (OLG Köln, Urteil vom 22. November 2018, Az. 15 U 96/18). Der Fall betrifft den bei Paris Saint-Germainaktiven deutschen Spieler Julian Draxler(im Urteil wird die Nennung des Namens, dem Thema angemessen, akribisch vermieden; die Schilderung der Umstände – Kapitän der deutschen Nationalmannschaft, Verletzung, grosses Turnier im Juni 2017 – lässt eine Identifikation aber mühelos zu).

Die BILD-Zeitung testete mal wieder die Grenzen der von Paparazzi gemachten Fotos aus

Von Julian Draxler waren im Juni 2017 vier Fotos aufgetaucht, auf denen er während seines Urlaubs auf Ibiza eine Frau küsst, die nicht seine Lebenspartnerin war. Die Fotos fanden – selbstverständlich – Eingang in die BILD-Zeitung, welche die Bilder in begleitenden Artikeln zudem genüsslich kommentierte. Dagegen gingen Julian Draxler und seine langjährige Lebenspartnerin gerichtlich vor und klagten gegen die Zeitung auf Unterlassung der Verbreitung. Das Landgericht Köln hatte diesem Ansinnen entsprochen und die Berichterstattung zunächst mittels einstweiliger Verfügung untersagt. Später hiess es die Klage auch im Hauptsacheverfahren gut und verbot der BILD-Zeitung die Berichterstattung über den Vorfall sowohl in Wort als auch in Bild (LG Köln, Urteil vom 2. Mai 2018, Az. 28 O 340/17). Gegen dieses Urteil legte die BILD-Zeitung Berufung ein.

Das OLG entschied nun, dass zwischen den Bildern und dem Text der Veröffentlichung unterschieden werden müsse. Die Wortberichterstattung über den Vorfall sei im Lichte von §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 analog BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG zulässig. Der Bericht enthalte wahre Tatsachenbehauptungen, und die Veröffentlichung sei durch das Interesse der Öffentlichkeit an der Art und Weise der Vorbereitung eines Nationalspielers (als Person des öffentlichen Lebens) auf ein Länderspiel gerechtfertigt. Der Text sei zudem weder herabsetzend noch ehrverletzend. Ferner betrachtete das OLG die von der Zeitung verwendete (freilich nicht besonders originelle) Bezeichnung des Spielers als „Käpt’n Knutsch“ als zulässige Meinungsäusserung, die weder beleidigend noch schmähend sei. Die Bilder des Ereignisses dürften hingegen, so das OLG weiter, gestützt auf §§ 823 Abs. 2, 1004 Abs. 1 analog BGB i.V.m. § 22 KUG nicht veröffentlicht werden. Sie gäben kein Ereignis der Zeitgeschichte i.S.v. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG wieder, und durch ihre Veröffentlichung werde Julian Draxler daher in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt. Auch die Verwendung zweier Fotos der Freundin Julian Draxlers – welche 2014 und 2016 in Fussballstadien aufgenommen worden waren – in diesem Zusammenhang untersagte das Gericht: Deren Einwilligung in diese Aufnahmen erstrecke sich nicht auf die Berichterstattung über einen „Urlaubsflirt“ ihres Freundes.

Der Vorfall ereignete sich kurz vor dem FIFA Confederations Cup Mitte Juni 2017 auf einer Yacht vor der Küste Ibizas. Die Bilder waren mit einem Teleobjektiv aus mind. 50 Metern Entfernung aufgenommen worden. Das OLG qualifizierte dies als Eingriff in die thematische (Urlaub) und die räumliche Privatsphäre des Spielers (Yacht, fernab vom Ufer). Die BILD-Zeitung hatte dagegen vergeblich argumentiert, die Yacht habe vor einem bekannten „Promi-Hot-Spot“ Ibizas geankert. Dort finde regelmässig ein „Schaulaufen“ insbesondere von Fussballspielern statt, welche die Bucht als „nassen roten Teppich“ nutzen würden. Das OLG sah es nicht als erwiesen an, dass sich der Spieler absichtlich der Bucht genähert habe, um fotografiert zu werden. Das OLG hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen (vgl. § 543 Abs. 2 ZPO). Das Urteil ist somit rechtskräftig und vorläufig vollstreckbar.

Auch Obergericht Zug gibt Boris Becker (vorläufig) recht

(causasportnews / rbr. / 5. Dezember2018) Im Rechtsstreit zwischen dem ehemaligen deutschen Tennisprofi sowie heutigen Trainer und TV-Kommentator Boris Becker und seinem ehemaligen Berater Hans-Dieter Cleven geht auch der zweite Satz an Becker. Wie das Obergericht des Kantons Zug gestern bekannt gab, hat es die Berufung Hans-Dieter Clevens gegen das erstinstanzliche Urteil des Kantonsgerichts Zug abgewiesen (Obergericht des Kantons Zug, I.Zivilabteilung, Urteil vom 26. November 2018, Verfahren Z1 2017 27; das Urteil ist auf der Webseite des Obergerichts abrufbar).

Hans-Dieter Cleven hatte am 2. September 2015 gegen Boris Becker auf Rückzahlung von Darlehen in der Höhe von zehn Millionen Schweizer Franken nebst Zins geklagt. Dabei handelte es sich indessen lediglich um eine – grundsätzlich zulässige – Teilklage (s. Art. 86 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO). Die gesamte Forderung beläuft sich (unbestrittenermassen) auf CHF 41‘774‘236.65 (per31. Dezember 2014). Diese Darlehen habe er, Cleven, mittlerweile gekündigt und deshalb Anspruch auf deren Rückzahlung. Das Kantonsgericht hatte dies anders gesehen und die Klage mit Urteil vom 26. Juni 2017 „zurzeit“ abgewiesen mit der Begründung, die Darlehensschulden seien noch nicht zurRückzahlung fällig. Insbesondere betrachtete es das Kantonsgericht nicht als erwiesen, dass Cleven die Darlehen gekündigt habe. Gegen dieses Urteil erhob Cleven am 11. August 2017 Berufung an das kantonale Obergericht (Art. 308 ff. ZPO).

Das Obergericht hat sich der Argumentation der Vorinstanz nun angeschlossen. Ein unbefristetes Darlehen wird mangels anderslautender Abrede sechs Wochen nach dessen Kündigung durch den Darlehensgeber zur Rückzahlung fällig (Art. 318 OR). Eine Kündigung durch Hans-Dieter Cleven lag laut Obergericht jedoch nicht vor. Weder seine E-Mail an Boris Becker vom 15. Februar 2013 noch diejenige vom 17. April 2014 habe eine Kündigungserklärung – auch nicht konkludent – enthalten. Der Vorschlag Clevens an Becker, an der Erstellung eines Tilgungsplans mitzuwirken, könne der Aufforderung zur Darlehensrückzahlung im Sinne einer Kündigung nicht gleichgestellt werden. Für eine Kündigung sei vielmehr eine eindeutige Aufforderung erforderlich, das Darlehen zurückzuzahlen. Damit sei die Klage mangels Fälligkeit der eingeklagten Forderung zurzeit abzuweisen.

Bemerkenswert ist, dass BorisBecker im Verfahren vor dem Obergericht erstmals – und entgegen einer von ihm unterzeichneten schriftlichen Vereinbarung – behauptete, die Darlehen würden gar nicht effektiv bestehen. Vielmehr hätten er und Hans-Dieter Cleven vereinbart, dass Cleven ihm (Boris Becker) sein gesamtes Leben finanziere, Boris Becker aber im Gegenzug Hans-Dieter Cleven 50% an allen seinen Einkünften, z.B. aus Rechtevermarktung und Sponsoring, überlasse. Auf dieses Vorbringen ging das Obergericht unter Hinweis auf das sog. Novenverbot nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht ein. Das Obergericht sah keinen Grund,weshalb Boris Becker diese Behauptung nicht vor Kantonsgericht schon hätte vortragen können. Dasselbe Schicksal (Nichtberücksichtigung im Berufungsverfahren) widerfuhr verschiedenen neuen Vorbringen Hans-DieterClevens, die das Vorliegen einer Kündigung belegen sollten (z.B. weitereE-Mails zwischen den Parteien vom 2. Mai 2014 und vom 2. Januar2015). Auf diese Dokumente hatte er sich vor Kantonsgericht ebenfalls noch nicht berufen. Gegen das zu seinen Ungunsten lautende Urteil des Obergerichts kann Hans-Dieter Cleven nun noch Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht erheben (Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes). Es ist also noch nicht rechtskräftig. Daneben steht es ihm – und das ist vermutlich der erfolgversprechendere Weg – frei, nun mittels Kündigung der Darlehen die Fälligkeit der Rückzahlungsforderung herbeizuführen und anschliessend neuerlich Klage gegen Boris Becker einzureichen. Für Letzteren bleibt es dabei, dass er Hans-Dieter Cleven über 40 Millionen Franken schuldet und dieser Betrag aufgrund des Zinslaufs weiter ansteigen wird.

14 Jahre Haft für Anschlag auf BVB-Bus

BVB-Mannschaftsbus (in Bad Ragaz, rund drei Monate nach dem Sprengstoffanschlag).

(causasportnews / red. / 27. November 2018) Der Mann, der am 11. April 2017 drei Sprengsätze in unmittelbarer Nähe des Mannschaftsbusses des BVB Dortmund gezündet und dadurch zwei Personen verletzt hat, ist zu einer unbedingten Haftstrafe von 14 Jahren verurteilt worden. Das Landgericht Dortmund erkannte auf versuchten Mord in 28 Fällen (so viele Personen befanden sich im Bus), blieb mit dem Strafmass jedoch deutlich unter der von der Staatsanwaltschaft geforderten lebenslangen Freiheitsstrafe. Die besondere Qualifikation des (versuchten) Mordes sah das Gericht in Habgier – der Täter hatte kurz vor dem Anschlag Put-Optionen gekauft, mit denen er an der Börse auf fallende Kurse der BVB-Aktie setzte; dies in Erwartung einer entsprechenden Kursentwicklung in der Folge des Sprengstoffanschlags. Dies trat übrigens nicht ein, da die Sprengsätze die hierfür erforderlichen, verheerenden Wirkungen nicht entfalteten (was allerdings lediglich glücklichen Umständen zu verdanken war). Die Tat scheint damit weder politisch noch sportlich oder religiös motiviert gewesen zu sein – die BVB-Spieler, die damals auf dem Weg zu einem Champions League Match gegen AS Monaco in Dortmund waren, sollten offenbar lediglich als „Kursmanipulationsmasse“ bezüglich der BVB-Aktie dienen. In Anbetracht der darin liegenden Geringschätzung von Leib und Leben von fast 30 Menschen durch den offenbar nach Einschätzung von Gutachtern psychisch zwar etwas auffälligen, aber nicht signifikant beeinträchtigten Täter wirken die 14 Jahre Freiheitsstrafe noch verhältnismässig milde.


Die Linken als schlechte Verlierer nach der Zürcher Hardturm-Abstimmung

Zürich ist auf dem Weg zu einem „echten“ Fussbalsstadion einen Schritt weiter

(causasportnews / red. / 26. November 2018) Die so siegesverwöhnten Linken in der Stadt Zürich haben ihren Polit-Meister gefunden: den Sport, genauer vielleicht: den Fussball. Bei der gestrigen Abstimmung über das Stadionprojekt auf dem Hardturm-Areal haben die Zürcher Stimmbürgerinnen und Stimmbürger entgegen den von SP und Grünen ausgegebenen Parolen „Ja“ gesagt, und zwar mit rund 54% bei einer eher hohen Beteiligung von rund 56%. Damit hat sich offensichtlich das in so mancher „linken Brust“ (ebenfalls) schlagende Fussballherz öfter durchgesetzt, als es den lokalen Parteispitzen lieb ist (siehe auch schon causasportnews vom 23. November 2018). Diesen spezifischen „Klassenkampf“ haben die Linken klar verloren.

Womit allerdings noch nicht feststeht, dass das Stadionprojekt am Ende auch tatsächlich realisiert wird. Die Zürcher Stimmbürgerinnen und Stimmbürger haben gestern lediglich mit der Zustimmung zu bestimmten finanztechnischen Fragen den Weg geebnet. Das Projekt, das aus drei verschiedenen Komponenten besteht (siehe ebenfalls schon causasportnews vom 23. November 2018), kann durch Einsprachen, Rekurse und ähnliche Rechtsmittel gegen die einzelnen Bauvorhaben auf dem (weiteren) Weg erheblich verzögert oder gar doch noch zu Fall gebracht werden. Mit entsprechenden Schritten hat bereits etwa die prominente Stadiongegnerin und SP-Nationalrätin Jacqueline Badran gedroht, die sich in den sozialen Medien dahingehend geäussert hat, die Befürworter des Hardturm-Projekts sollten sich ihrer Sache keineswegs bereits sicher sein. Das ist freilich wenig fair: Da die Linken die gestrige Abstimmung in deren Vorfeld zu einer Grundsatzfrage über das Hardturm-Stadion hochstilisiert haben, sollten sie auch den entsprechenden, doch recht klaren Grundsatzentscheid der Stimmbürgerinnen und Stimmbürger akzeptieren und nicht versuchen, diesen auf anderen Wegen auszuhebeln. Denn für Akteure, die zu solchen Mitteln greifen, gibt es im Sport einen Namen: „schlechte Verlierer“.

Die Aussichten, dass GC den – nun nicht gerade sehr beliebten – Letzigrund früher oder später wird verlassen können, haben sich demnach vielleicht nicht massiv, aber doch etwas verbessert. Sofern es der Klub denn überhaupt bis zur Fertigstellung des Stadions sportlich und finanziell durchhält. Denn im schlimmsten Fall könnte es noch rund zehn Jahre dauern, bis im Hardturm der erste Anpfiff erfolgt.

„Klassenkampf“-Mentalität vor der Zürcher Hardturm-Abstimmung

Wird es im dritten Anlauf klappen mit einem „richtigen“ Fussballstadion für Zürich?

(causasportnews / red. / 23. November 2018) Zum dritten Mal innerhalb von rund 20 Jahren wird gegenwärtig der Versuch unternommen, auf dem Hardturm ein „richtiges“ und zeitgemässes Fussballstadion zu realisieren. Eine der grössten Hürden dabei stellt die Abstimmung vom kommenden Wochenende dar: Die Zürcher Stimmbürgerinnen und Stimmbürger sind zwar nicht aufgerufen, sich zum Projekt an sich zu äussern, sondern vielmehr zu gewissen finanztechnischen Fragen. Ohne eine Zustimmung zu diesen ist das Stadionprojekt jedoch nicht realisierbar.

Wie im Sport – und im Fussball ganz besonders – üblich, gehen die Emotionen im Vorfeld der Entscheidung hoch. Das Stadion – das privat finanziert werden, 18000 Zuschauer fassen soll und architektonisch insgesamt etwas an eine Tortenschachtel erinnert – bildet das Herzstück eines Konglomerats, das durch zwei je knapp 140 Meter hohe Hochhäuser mit 600 Wohnungen sowie Büroräumen und eine Genossenschaftssiedlung mit 174 Wohnungen im Ostteil des Hardturmareals komplettiert wird. Überwiegend wird das Projekt als vernünftige, zeitgemässe Lösung qualifiziert und als die letzte Chance, ein „echtes“ Stadion für FCZ und GC zu realisieren. Die meisten Parteien empfehlen denn auch eine Zustimmung oder haben Stimmfreigabe beschlossen. Nicht jedoch SP und Grüne, die bekanntlich in Zürich die Polit-Szene dominieren. Weshalb gerade die Linken gegen das Projekt – das mit der geplanten Genossenschaftssiedlung ein erhebliches „linksaffines“ Element enthält – sind, erhellt sich nicht. „Offiziell“ kritisieren SP und Grüne vor allem das Finanzierungsmodell sowie die Quartier- und Grünraumplanung. Zudem halten sie die angestrebte Rendite auf den Wohnungen in den Hochhäusern für zu hoch.

Als Alternative präferiert die SP ein steuerfinanziertes Fussballstadion ohne Wohntürme und ohne Genossenschaftssiedlung. Das entspricht zwar einem klassischen sozialistischen Ansatz (staatliche Finanzierung von Einrichtungen, die der breiten Öffentlichkeit zugute kommen), ist in Anbetracht dessen, dass die Zürcher Stimmbürgerinnen und Stimmbürger ein entsprechendes Konzept bereits früher an der Urne abgelehnt haben, einigermassen blauäugig. Die wirklichen Gründe für die ablehnende Haltung der SP zum aktuellen Hardturm-Konzept dürften woanders liegen und eher diffuser Natur sein. So wird die Abstimmung vom kommenden Sonntag einmal mehr zu einer Kraftprobe von SP und Grünen in der Stadt Zürich – übrigens auch mit ihren eigenen Stadträten, welche die Vorlage befürworten. Je nachdem schlägt in so mancher Stimmbürger-Brust nicht nur ein „linkes“, sondern auch ein Fussballherz, und dessen Einfluss ist ebenfalls nicht zu unterschätzen. Wie dieser inner Kampf letztlich ausgehen wird, werden die so selbstbewussten Zürcher Linken am Sonntag erfahren.

Verurteilung eines Fussballspielers wegen fahrlässiger Körperverletzung bestätigt

(causasportnews / rbr. / 21. November 2018) Ein weiteres auf dem Fussballplatz begangenes Foul hat strafrechtliche Konsequenzen: Wie das Kantonsgericht Fribourg am Montag (19. November 2018) entschieden hat, ist eine gegen einen Gegenspieler verübte „Grätsche“ mit Verletzungsfolge als strafrechtlich relevante Körperverletzung zu qualifizieren. Der beurteilte Fall ist insofern speziell gelagert, als das Foulspiel im Rahmen eines Spiels der Kategorie Junioren begangen worden war.

Der Vorfall ereignete sich im Mai 2016 in der 15. Spielminute des Spiels zwischen dem FC Richemond und dem SC Düdingen. Der verurteilte Spieler, heute 20-jährig, setzte mit gestrecktem Bein zu einem Tackling gegen seinen Gegenspieler an und traf ihn dabei mit der Sohle am Standbein. Er erhielt dafür vom Schiedsrichter die gelbe Karte. Der gefoulte Spieler erlitt einen Knöchelbruch am Fuss, musste hospitalisiert werden und war für längere Zeit arbeitsunfähig. Der Polizeirichter des Bezirks Saane sprach den fehlbaren Spieler daraufhin mit Urteil vom 8. Februar 2018 der (einfachen) fahrlässigen Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches, StGB) schuldig. Dieses Urteil zog der Bestrafte an die obere kantonale Instanz weiter.

Das Kantonsgericht Fribourg teilte die Auffassung des Polizeirichters. Es sprach den Spieler der einfachen Körperverletzung schuldig und verurteilte ihn zu 40 Stunden gemeinnütziger Arbeit (Art. 79a StGB), unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs (Art. 42 StGB). Die Verteidigung hatte auf Freispruch plädiert mit der Begründung, das Verletzungsrisiko sei dem Fussballspiel immanent; es habe sich lediglich um einen Unfall im Kampf um den Ball gehandelt. Das sah das Kantonsgericht anders: Trotz Bestehens eines gewissen Verletzungsrisikos sei der Fussballplatz kein rechtsfreier Raum. Von Bedeutung war für das Gericht auch, dass das Foul sehr früh im Spiel und beim Spielstand von 0:0 begangen worden war, als es also noch nicht um die Entscheidung in diesem Spiel ging. Vor diesem Hintergrund deute das Verhalten des Beschuldigten auf eine äusserst aggressive Spielweise seinerseits hin. Der Spieler habe mit seinem Vorgehen Vorsichtsregeln missachtet, weshalb eine Sorgfaltspflichtverletzung vorliege.

Das Urteil des Kantonsgerichts ist noch nicht rechtskräftig: Es kann dagegen Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes). Zurzeit gilt deshalb nach wie vor die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO). Da das Kantonsgericht die vom Geschädigten geltend gemachten Zivilforderungen, insbesondere für ärztliche Behandlungskosten, auf den Zivilweg verwiesen hat (Art. 126 Abs. 2 StPO), ist sodann denkbar, dass in der gleichen Sache auch noch ein Zivilprozess stattfinden wird. Dabei ist das vom Kantonsgericht ausgefällte strafrechtliche Erkenntnis – so es denn bestehen bleibt – in einem Zivilverfahren nicht bindend (Art. 53 OR). Angesichts der Tatsache, dass die Anforderungen an ein rechtlich relevantes Verschulden im Strafrecht grundsätzlich höher sind als im Zivilrecht, erscheint es indessen wahrscheinlich, dass ein mit dem Fall befasstes Zivilgericht zu ähnlichen Schlüssen gelangt wie das Kantonsgericht.Der vorliegende Fall steht in einer Reihe von Foulspielen im Fussball, die im Nachgang zu rechtlichen – und insbesondere strafrechtlichen – Auseinandersetzungen geführt haben. Ein Beispiel hierzu aus der jüngeren Vergangenheit ist der Fall des professionellen Fussballspielers Sandro Wieser, der für sein am 9. November 2014 begangenes Foul an Gilles Yapimittels Strafbefehls (Art. 352 ff. StPO) der eventualvorsätzlichen einfachen (Art. 123 Ziff. 1 StGB) und der fahrlässigen schweren Körperverletzung (Art. 125 Abs. 2 StGB) schuldig gesprochen worden war (CaS 2015, 215). Sandro Wieser zog diesen mittels Einsprache (Art. 354 StPO) an das Bezirksgericht Aarau weiter; in diesem Rahmen einigten sich die Parteien schliesslich gütlich, worauf das Verfahren vom Bezirksgericht eingestellt wurde (causasportnews vom 8. August 2016). Einen weiteren Fall hatte im Oktober 2017 das Kreisgericht Wil zu beurteilen; ein Torhüter hatte in einer Partie der 4. Liga (Amateure) den herannahenden Stürmer mit gestrecktem Bein am rechten Knie getroffen und diesen dabei schwer verletzt. Der betroffene Spieler musste sich einer Knieoperation unterziehen, war zehn Tage lang hospitalisiert und anschliessend drei Monate lang arbeitsunfähig. Auch dieses Gericht sprach den foulenden Spieler der fahrlässigen Körperverletzung schuldig mit der Begründung, es liege eine krasse Regelverletzung durch den Spieler vor.

Mainz 05 (weiter) auf Konfrontation mit der Führung des Vereinsregisters

(causasportnews / red. / 20. November 2018) Der deutsche Erstligist 1. FSV Mainz 05 e.V. (kurz „Mainz 05“) bleibt auch abseits des Spielfelds standhaft: Der Klub hat eine ihm vom Amtsgericht Mainz gesetzte Frist verstreichen lassen, innerhalb welcher er einen Zeitplan für die Ausgliederung seiner Professionalfussballabteilung in eine Kapitalgesellschaft vorlegen sollte. Wie der volle Name des Klubs erkennen lässt, ist dieser derzeit in der Form eines „eingetragenen Vereins“ konstituiert. Nach Auffassung des Amtsgerichts Mainz, wo der Klub im Vereinsregister eingetragen ist, verträgt sich dies jedoch nicht mit den in seinem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erzeilten Jahresumsätzen von mehr als hundert Millionen Euro. Deshalb wurde Mainz 05 vom Gericht aufgefordert, seine Professionalfussballabteilung (wo die entsprechenden Umsätze anfallen) auszugliedern, ansonsten ihm ein Verfahren wegen „Rechtsformverfehlung“ und letztlich die Streichung aus dem Vereinsregister drohe. Der Klub ist hingegen der Auffassung, dass der Umstand der signifikanten Umsätze einer Qualifizierung als Verein nicht entgegenstehe und sieht sich darin insbesondere durch das „Kita-Urteil“ des deutschen Bundesgerichtshofs (siehe zu diesem Causa Sport 2017, S. 251 ff.) bestärkt. In der Tat beschlägt die Kontroverse die (fast schon „alte“) Differenzierung zwischen nicht-wirtschaftlichem Zweck eines Vereins und der Verfolgung dieses Zwecks mit wirtschaftlichen Mitteln. Das Amtsgericht Mainz ist nicht die erste Instanz (und wird wohl auch nicht die letzte sein), der die entsprechende Differenzierung Schwierigkeiten bereitet. Mainz 05 scheint jedenfalls offenbar entschlossen, es darauf ankommen zu lassen, diesen Punkt in einem förmlichen Verfahren zu klären.

Neues Geldspielgesetz: Chronik eines Gesetzgebungsverfahrens

luck-839034_1920 (causasportnews / red. / 19. November 2018) Am 1. Januar 2019 wird das neue „Bundesgesetz über Geldspiele“ (Geldspielgesetz, BGS) in Kraft treten (causasportnews vom 12. November 2018). Damit nimmt ein mehrjähriger Gesetzgebungsprozess seinen Abschluss, der von der Annahme des neuen Art. 106 der Bundesverfassung 2012 über den Vorentwurf des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements 2014, die Botschaft des Bundesrates vom 21. Oktober 2015 und die Beratungen in der Bundesversammlung (abgeschlossen am 29. September 2017) bis zum Referendum (Volksabstimmung vom 10. Juni 2018) reichte (vgl. die Nachweise im erwähnten Beitrag auf causasportnews vom 12. November 2018).

In insgesamt vier Beiträgen in der Zeitschrift für Wett- und Glücksspielrecht (ZfWG) haben Dr. Urs Scherrer und Dr. Rafael Brägger dieses Gesetzgebungsverfahren detailliert nachgezeichnet und kritisch gewürdigt. Im jüngsten Beitrag (ZfWG 5/2018, 353 ff.) zeigen sie auf, wie im Rahmen der parlamentarischen Beratungen die letzten Differenzen zwischen National- und Ständerat, insbesondere was die Frage der Besteuerung von Gewinnen aus Lotterien und Sportwetten betrifft, bereinigt wurden. Zudem enthält der Beitrag – noch basierend auf dem Spielbankengesetz und dem Lotteriegesetz, die mit dem Inkrafttreten des BGS aufgehoben werden – eine Übersicht über die Rechtsprechung des Bundesgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und der Rekolot aus dem Zeitraum 2015 bis 2017, sowie einen Ausblick auf mögliche künftige Entwicklungen im Geldspielbereich.