Amtlich bestätigt: „E-Sport“ ist kein Sport

(causasportnews / red. / 7. April 2019) Zu den Kernfragen des Sportes zählt diejenige nach den Eigenschaften, welche den Sport ausmachen. Oder anders gefragt: Was ist unter den Begriff „Sport“, zu subsumieren? Eine derzeitige sog. Mainstream-Sportart scheint es jedenfalls nicht zu sein, obwohl sie den Terminus „Sport“ in der Bezeichnung trägt: „E-Sport“ – elektronischer Sport genannt, der Wettkampf zwischen Menschen mit Nutzung von Computern. Obwohl dieses Phänomen im Sportbereich derzeit für grosse Aufregung und Betriebsamkeit sorgt (jeder Sportverband möchte in dieser Disziplin mitwirken und den Boom keinesfalls verpassen), hat die Branche soeben einen argen Dämpfer erlitten, bzw. ist es nun sogar amtlich bestätigt: „E-Sport“ ist kein Sport im Sinne der gängigen Sport-Definitionen (vgl. etwa Urs Scherrer/Remus Muresan/Kai Ludwig, Sportrecht – eine Begriffserläuterung, 3. Aufl., 2014, 299 f.), obwohl der Themenkomplex auch in den Sport-Fachmedien abgehandelt wird (vgl. etwa Causa Sport 2/2017, 119 ff. und 2/2018, 153 ff.). So verlautete soeben aus dem Schweizerischen Bundesamt für Sport, „E-Sport“ sei kein Sport, sondern eine Spielkultur. Es gäbe etwa „keine Primärerfahrungen in direktem Kontakt mit Mitmenschen und der Umwelt“, verlautete aus dem Bundesamt, welches im Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) für den Departementsbereich Sport zuständig ist. Bei den „E-Sport“-Aktivitäten spiele sich das Geschehen im virtuellen Raum ab, und der „E-Sport“ trage nicht zu Sport- und Bewegungsaktivitäten der Menschen bei, verlautete aus Magglingen, dem Sitz des Bundesamtes mit relativ grossem Einfluss in der Sportwelt. Mit dieser amtlich besiegelten Einschätzung ist wohl jede staatliche Förderung von „E-Sport“-Aktivitäten im Rahmen des Sportes vom Tisch. Obwohl „E-Sport“ dem Zeitgeist entspricht und Massen bewegt, werden die Sportverbände und –organisationen Mühe bekunden, den „E-Sport“ weiterhin als sportliche Aktivität zu qualifizieren und diese Akteure an sich zu binden.

DFB-Präsidium: Zwei Frauen soll(t)en es richten

(causasportnews / red. / 4. April 2019) Zuletzt ging es ganz schnell und war wohl entsprechend eingetütet: Am letzten Wochenende blies das Nachrichtenmagazin „Der Spiegel“ zum Halali auf den Präsidenten des grössten deutschen Sportfachverbandes der Welt, des Deutschen Fussball-Bundes (DFB), Reinhard Grindel. Unter der Überschrift „Präsident Peinlich“ wurde der ungeliebte, ehemalige CDU-Politiker als tapsiger Stolperer mit ethischem Fehlverhalten in wirtschaftlichen und verbandspolitischen Belangen abqualifiziert – ausgerechnet von diesem Magazin, das seit der kürzlich aufgeflogenen Affäre um den Geschichten-Erfinder in den eigenen Reihen (Claas Relotius) eh jeden Glaubwürdigkeits-Kredit verspielt hat. Wie dem auch sei – und Glaubwürdigkeit ist zwischenzeitlich auch bei den Medien nicht mehr das höchste Gut: Der mediale Fangschuss sass, und nach der „Spiegel“-Geschichte stimmte der gesamte Medienchor in den Abgesang auf den Präsidenten auf Schlingerkurs ein. Anfangs dieser Woche hiess es dann fertig lustig mit dem schönen, einträglichen Funktionärs-Leben für den DFB-Vorsitzenden. Er trat unter dem flächendeckenden, medialen Sperrfeuer von seinem lukrativen Amt zurück.

Einen ungeliebten Fussball-Funktionär abzuschiessen ist eine Sache. Die andere ist die, wer nun den gefallenen Top-Funktionär ersetzen soll. Diesbezüglich sind derzeit allerdings auch die Medien, welche den DFB-Oberen zu Fall gebracht haben, ziemlich ratlos. Ihre Auslegeordnung mit Blick auf mögliche Kandidaten für das DFB-Präsidium fällt derzeit jedenfalls relativ kümmerlich aus. Die aktuellen Vizepräsidenten Rainer Koch und Ronny Zimmermann wollen beispielsweise nicht, ein weiterer Star-Funktionär, der weit über 70jährige Jurist Reinhard Rauball, ist für dieses Funktionärsamt schlicht zu alt und hat überdies just in diesen Tagen als Vertreter der Deutschen Fussball Liga GmbH vor dem Deutschen Bundesverwaltungsgericht in der Sache „Kosten bei Hochrisiko-Veranstaltungen“ eine gewaltige, juristische Ohrfeige kassiert. Genannt werden noch etwa der ehemalige Adidas-Chef Herbert Hainer, der seit Jahren mit dem in Sachen Integrität einigermassen angeschlagenen Bayern-Präsidenten Uli Hoeness im Aufsichtsrat der FC Bayern München AG sitzt und auch allgemein keine valable Option sein kann, der eher unauffällige, ehemalige Professional-Spieler Christoph Metzelder und der als deutscher Innenminister bis 2018 eher glücklos agierende Thomas de Maizière. In der Tat keine berauschende Kandidatenliste. Die Situation wird auch nicht entscheidend verbessert durch die in diesem Zusammenhang genannte Grüne mit meistens markant rotem Haar, Claudia Roth. Es scheint allerdings, dass nun ganz klar auf die „Karte Frau“ gesetzt werden soll. Und diesbezüglich scheint es nur eine Lösung zu geben: Ein Co-Präsidium mit Sahra Wagenknecht (auf der linken) und Alice Weidel (auf der rechten Seite); beide Frauen bestechen selbstverständlich lediglich durch ihre Überzeugungskraft, was sowohl im Sport- als auch im politischen Funktionärswesen ein unübertreffliches „Asset“ bildet. Das würde also passen, zumal auch das Sport-Funktionärswesen als dialektischer Prozess gilt. Die Wahrheit würde dann wohl in der konsensfähigen Mitte liegen. Immerhin, so etwa die „Zeit“, ist das DFB-Präsidium fast so wichtig wie die Funktion der (derzeitigen) Bundeskanzlerin.

Nassim Ben Khalifa erzwingt Reintegration in den Trainingsbetrieb

(causasportnews / red. / 3. April) Dem aussortierten Fussballspieler Nassim Ben Khalifa ist es gelungen, die Reintegration in den Abschluss-Trainingsbetrieb des FC St. Gallen gerichtlich zu erwirken: Das Kreisgericht St. Gallen hat ein entsprechendes Begehren des Spielers gutgeheissen und vorsorglich (nach Anhörung beider Parteien) den Verein und die verantwortlichen Organe angewiesen, den Fussballspieler vollumfänglich zu den klubinternen Trainings zuzulassen. Die Begründung des St. Galler Einzelrichters ist stringent und nachvollziehbar – und erinnert an einen Fall aus dem Jahr 2014 (Causa Sport 4/2014, 387 ff.), als der damalige Spieler des Grasshopper Club Zürich, Veroljub Salatic, die Zulassung zum Trainingsbetrieb gerichtlich erzwang (Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 20. Oktober 2014; ET140003-D). Die beiden Vorgänge weisen gewisse faktische und rechtliche Parallelen auf; und sinnigerweise wird Nassim Ben Khalifa vom selben Anwalt vertreten wie damals der in Ungnade gefallene Grasshopper-Spieler, nämlich vom Zürcher Sportrechtsspezialisten Kai Ludwig. In der Begründung setzt sich das Gericht mit dem grundsätzlich gegebenen Beschäftigungsanspruch eines Fussballspielers auseinander, sieht jedoch den Grund für die vorsorglich angeordnete Integration in den Trainingsbetrieb konkret in der Ungleichbehandlung des Gesuchstellers mit den anderen Spielern des FC St. Gallen durch den dauerhaften Ausschluss von den Abschlusstrainings. Hierin erblickt das Gericht eine Verletzung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers bzw. der Persönlichkeit des Spielers, was in Anbetracht des bis Mitte 2020 befristeten Arbeitsvertrages von einer gewissen Tragweite sei.

Der Entscheid aus St. Gallen Entscheid vom 1. April 2019 hat vor allem die Welt des organisierten Fussballs in der Schweiz aufgeschreckt. Sog. „Experten“ malten im Nachgang zur richterlichen Anordnung düstere Bilder. Zu Unrecht. An sich ist die Entscheidung in Anbetracht der Fakten, welche der Verein gesetzt hat, durchaus nachvollziehbar, und die nüchterne und sachliche Beurteilung des Vorgangs unter arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten lässt die Folgen und die Bedeutung des richterlichen Entscheids einigermassen relativiert erscheinen.

Schuld war nur der 1. April…

(causasportnews / red. / err. / 2. April 2019) Es ist zweifelsfrei nicht mehr ganz einfach, die Mitmenschen in der heutigen Zeit von Desinformationen, Fake News und Oberflächlichkeiten in den 1. April zu schicken. Oder der Scherz muss ausserordentlich (gut) sein. Zumindest letzteres Kriterium scheint „causasportnews“ nicht erfüllt zu haben: Die Meldung, dass Exponenten der Betriebsgesellschaft FC Zürich AG der Führung des Grasshopper Clubs Zürich ein Übernahmeangebot unterbreitet hätten („causasportnews“ vom 1. April 2019), wurde zwar verschiedentlich zur Kenntnis genommen, blieb aber ohne grosse Resonanz. Vielleicht lag die „causasportnews“-Redaktion näher an der Realität, als dass eine solche Meldung als 1. April-Scherz hätte entlarvt werden können. Lediglich ein Leser verlangte telefonisch nähere Informationen zum angekündigten Übernahmevorgang.

Sorry, liebe Leserinnen und Leser, der Scherz hätte es selbstverständlich verdient, Realität zu werden, meint der selbstverständlich befangene Schreibende, ehemaliger Vizepräsident des FC Zürich.

Nach fünf Jahren endlich Olympia-Gold!

(causasportnews / red. / 1. April 2019) Nicht einmal insgesamt vier Minuten war der Schweizer Zweierbob mit Beat Hefti und Alex Baumann anlässlich der Olympischen Winterspiele 2014 in Sotschi unterwegs. Lange sah es danach aus, als hätte das Team Hefti/Baumann die olympische Silbermedaille gewonnen. Doch nun, nach etwas mehr als fünf Jahren, ist es definitiv, dass nicht die in ihrem Heimrennen schnellsten von 2014, die Russen Alexander Subkow / Alexej Wojewoda, als Goldmedaillen-Gewinner in die Olympia-Annalen eingehen werden, sondern eben die beiden Schweizer. Nach langem Hin und Her und einer üblen Dopinggeschichte ist klar, wer sich als Bob-Olympiasieger feiern lassen darf (vgl. auch causasportnews vom 7. Januar 2019): Die Schweizer, die sich nun endlich offiziell Zweierbob-Olympiasieger nennen dürfen, wie das Internationale Olympische Komitee (IOK) soeben verlauten liess. Zweifelsfrei wird den beiden Athleten auch je eine Goldmedaille ausgehändigt; ob es diejenigen sein werden, deren Rückgabe von den Russen lange verweigert wurde, ist allerdings zur Zeit unklar.

Wie dem auch sei: Die Gerechtigkeit hat gesiegt, und der olympische Sport verfügt über ein Unikum mehr. Es kann durchaus Jahre dauern, bis die Sieger einer nicht einmal vierminütigen Fahrt im Bobrun definitiv feststehen. Im Medaillenspiegel der Olympischen Spiele von Sotschi hat die Korrektur an der Spitze des Bob-Klassements keine Auswirkungen: Auch nach dem Gewinn einer zusätzlichen Goldmedaille im Zweiter-Bob bleibt die Schweiz mit sieben Mal Edelmetall auf dem siebten Platz – knapp hinter Deutschland (mit acht Goldmedaillen).

FC Zürich unterbreitet GC-Führung Übernahmeangebot

(causasportnews / red. / 1. April 2019) Vor wenigen Tagen kam es zu einem überraschenden Wechsel an der Spitze der Fussball-Sektion des Zürcher Grasshopper Clubs (GC): Der Arzt Stephan Rietiker ersetzte den langjährigen Präsidenten Stephan Anliker. Auf der Tribüne des „Letzigrund“-Stadions erlebte der neue, schillernde Präsident, der nicht so richtig einzuordnen ist, gestern einen einfachen Punktegewinn „seines“ Clubs; das nützte dem finanziell und sportlich arg gebeutelten GC allerdings nicht viel, da der direkte Konkurrent um den direkten Abstieg, Neuenburg Xamax, gleich drei Punkte einfuhr und nun sechs Zähler vor dem Zürcher Nobelclub liegt. Tristesse also im sportlichen und auch im finanziellen Bereich des Traditions-Clubs, und das just eine Woche vor dem Prestige-Duell der beiden Zürcher Clubs Grasshopper und FC Zürich (FCZ). Letzterer blickt ebenfalls auf sportlich heterogene Wochen zurück, doch hat sich in der nationalen Meisterschaft im (sicheren) Mittelfeld der Super League-Tabelle positioniert.

Und nun das: Wie soeben aus gut unterrichteten Kreisen des FC Zürich bekannt wurde, haben gewichtige Aktionäre der Betriebsgesellschaft FC Zürich AG der Grasshopper Fussball AG ein Übernahmeangebot unterbreitet. „Eine Übernahme des Grasshopper Club durch den FC Zürich gilt seit jeher als unmöglich. Doch nun hat sich die Situation sportlich und finanziell drastisch geändert, und es wäre opportun, dass der FCZ der Agonie des Grasshopper Clubs ein Ende bereitet und den Professional-Bereich von GC übernimmt“, meinte ein Mitglied des Verwaltungsrates der Betriebsgesellschaft FCZ AG, das nicht genannt werden will, auf Anfrage. Mit diesem Übernahmeangebot, das bis am 1. April 2019 um Mitternacht befristet ist, könnte eine völlig neue Ära auf dem Platz Zürich eingeläutet werden. „In diesem Rahmen Fussball auf höchstem Niveau zu spielen, wie dies nun bei GC praktiziert wird, ist relativ sinnlos. Die Entwicklung zeigt auch, dass ein Top-Fussballclub in Zürich durchaus genügt. Der Stadtklub hat die Potenz und die Möglichkeiten, diesen Schritt zu unternehmen und auch zu finanzieren“, heisst es aus dem Verwaltungsrat der FCZ AG. Treibende Kraft hinter dem Vorstoss soll FCZ-Präsident Ancillo Canepa sein, der sich zum Übernahmeangebot allerdings nicht äussern will. Die aktuelle Situation biete allerdings auch finanzkräftigen Fans des Zürcher Stadtclubs die Möglichkeit, bei der Übernahme aktiv mitzuwirken. Präsident Ancillo Canepa soll bereits entsprechende Supporter-Angebote aus den eigenen Reihen erhalten haben. Im Gegensatz zum GC ist der in der Öffentlichkeit immer bescheidener als der GC auftretende FCZ nach Ansicht von Experten eher in der Lage, die Übernahme zu finanzieren. Kein Thema ist eine umgekehrte Konstellation, aufgrund derer sich der GC allenfalls mit einer Übernahme des FCZ den Ligaerhalt auf diese Weise sichern könnte. Der Verwaltungsrat des FCZ will morgen Dienstag über das Übernahmeprojekt orientieren.

Nachhaltige Anachronismen – auch im Fussball

(causasportnews / red. / 31. März 2019) Nicht nur im Leben im Allgemeinen, sondern auch im organisierten Sport im Besonderen existieren Anachronismen zuhauf. Einer dieser Anachronismen betrifft den Fussball, bzw. den internationalen Fussball, exakt die sog. „Club-WM“ oder „Vereins-WM“, die seit 2005 regelmässig zum Jahresende durch den Weltfussballverband FIFA organisiert und derzeit in den Vereinigten Arabischen Emiraten ausgetragen wird. Die Idee dieser Weltmeisterschaft geht angeblich zurück auf einen Geistesblitz des damaligen FIFA-Präsidenten Joseph Blatter, dem nachgesagt wurde, er wisse als eingefleischter Junggeselle kurz vor dem Jahresende nicht, wie er die Vorweihnachtszeit gestalten solle; deshalb sei für ihn die Club-WM im Dezember ein willkommener Zeitvertreib und eine willkommene Abwechslung gewesen. Wie dem auch sei: Über Sinn und Unsinn dieses Wettbewerbs, der aktuell jeweils von den sechs Kontinental-Meistermannschaften und einer Gastgeber-Mannschaft bestritten wird, sind die Meinungen geteilt. Systematisch passt er überhaupt nicht zur FIFA, welche weltweit den Nationalmannschafts-Fussball verantwortet und 211 Nationalverbände als Mitglieder zählt. Im Organisationsgefüge der FIFA spielen die Clubs (Vereine) keine direkte Rolle. Vereinsrechtlich können sie allenfalls als „indirekte“ Mitglieder des Weltfussball-Verbandes qualifiziert werden; deshalb steht ein von der FIFA organisiertes Turnier mit Club-Mannschaften so oder so relativ „schräg“ – und eben anachronistisch – in der Fussball-Landschaft. Bei den Clubs (und den Spielern) ist diese Meisterschaft relativ unbeliebt, doch regt sich nun grundsätzlicher, massierter Widerstand gegen das Turnier, seit die derzeitige FIFA-Spitze eine Format-Erweiterung nicht nur angedacht, sondern grundsätzlich beschlossen hat. Ab 2021 soll die Club-WM im Rahmen eines neuen Austragungs-Modus‘ mit 24 Mannschaften (derzeit sieben Teams) durchgeführt werden. Dieses Ansinnen, unter dem wohlklingenden Namen „Reform“ positioniert, ist nicht die Folge eines sportlich-philanthropischen Um- oder Weiterdenkens, sondern vor allem wirtschaftliches Kalkül. Mehr Mannschaften, mehr Fernsehen, mehr Erträge – so lautet die einfache Rechnung für das neue Konzept, das vor allem durch Mannschaften Europas, dem wichtigsten Fussball-Kontinentalmarkt, geprägt werden soll. Die bedeutendsten Clubs Europas, praktisch unisono durch die „European Club Association“ (ECA) vertreten, haben in ersten Stellungnahmen zur „Reform“ klar Position gegen einen aufgeblähten Wettbewerb in der Vorweihnachtszeit bezogen. Doch die einheitliche Front scheint bereits zu bröckeln: Real Madrid und der FC Bayern München haben bereits Diskussionsbereitschaft in der Grundsatzfrage, ob das Turnier Teilnehmer-Erweiterungen erfahren soll, signalisiert. Es darf gemutmasst werden: Fall sich die Club-WM auch für die Clubs rechnen sollte, ist deren Teilnahme so gut wie sicher. Stimmt die wirtschaftliche Komponente, ist Nachhaltigkeit auch bei solchen Vorgängen, wie bei einer einschneidenden Formatänderung im Rahmen von internationalen Fussball-Turnieren, von vordergründiger Bedeutung – Anachronismus hin oder her.

Öffnung der Olympia-Werbemöglichkeiten dank Bundeskartellamt

(causasportnews / th. / 28. März 2019.) Olympische Spiele bescheren dem Internationalen Olympischen Komitee (IOC) Millioneneinahmen; grosszügige Sponsoren machen es möglich und bilden einen gigantischen Markt. Die Hauptakteure der Spiele, die Athletinnen und Athleten, unterliegen hingegen einschneidenden Wettbewerbsbeschränkungen. So sieht die massgebende Regel 40 Nr. 3 der „IOC Charta“ vor, dass kein Sportler, der an Olympischen Spielen teilnimmt, seine Person, seinen Namen, sein Bild oder seine sportlichen Leistungen an einigen Tagen vor, während und nach den Spielen (sog. „frozen period“) zu Werbezwecken nutzen lassen darf – was auch für Social Media-Aktivitäten gilt.

Dieser Praxis wurde nunmehr, als Abschluss eines zweijährigen Verfahrens, welches das Deutsche Bundeskartellamt wegen des Verdachts auf Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung gegen den Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) und das IOC eingeleitet hatte, ein erster Riegel geschoben. So haben sich DOSB und IOC kürzlich verpflichtet, die Werbemöglichkeiten für deutsche Athleten und ihre Sponsoren erheblich zu erweitern und den Sportlern künftig deutlich mehr Spielraum bei der Vermarktung ihrer Person während der Olympischen Spiele einzuräumen.

Die erweiterten Werbemöglichkeiten für Athletinnen und Athleten beinhalten unter anderem die Verwendung bestimmter „olympischer“ Begriffe, eine freizügigere Nutzung von Social Media sowie die Veröffentlichung von Wettkampfbildern, sofern auf ihnen keine olympischen Symbole zu sehen sind. Auch sollen künftig nicht mehr Gruss- und Gratulationsbotschaften (etwa über Inserate in den Medien) sowie Danksagungen der Athleten an ihre Sponsoren unterbunden werden. Das bisherige langwierige Anmelde- und Genehmigungsverfahren für Werbemassnahmen muss nicht mehr durchlaufen werden – weder für aktuelle noch neue Aktionen. Sollte es dennoch zu Streitigkeiten über Werbemassnahmen kommen, dürfen deswegen in Zukunft keine sportlichen Sanktionen mehr verhängt werden, und für allenfalls notwendige Entscheidungen hierüber steht nunmehr der Rechtsweg zu den ordentlichen Zivilgerichten offen. Dokumentiert sind diese Neuerungen in einem Leitfaden des DOSB, dessen Vorgaben das IOC in Bezug auf Deutschland als seinen eigenen Regeln vorgehend anerkannt hat.

Dieser Entwicklung vorausgegangen war eine vorläufige Bewertung des Bundeskartellamtes, wonach DOSB und IOC als marktbeherrschend auf dem Markt für die Organisation und Vermarktung der Olympischen Spiele zu qualifizieren sind. Zwar hat die Behörde dabei durchaus die regelmässige Veranstaltung der Olympischen Spiele als legitimes Ziel für Wettbewerbsbeschränkungen zur Verhinderung von rechtlich unzulässigen Werbeformen rund um „Olympia“ anerkannt; zugleich hat sie aber auch der Eigenvermarktung der teilnehmenden Sportler während Olympischer Spiele, die für diese oftmals Höhepunkte in ihren Karrieren bilden, einen sehr hohen Stellenwert zugemessen und die bisherige Anwendung der Regel 40 als zu weitgehend und daher missbräuchlich eingestuft. Mit den nunmehr erfolgten Zusagen seitens des Sports soll dieser Einschätzung Rechnung getragen werden. Indem das Bundeskartellamt diese für verbindlich erklärt hat, konnte das Missbrauchsverfahren mit einer sog. „Verpflichtungszusagenentscheidung“ abgeschlossen werden. Ob die Zugeständnisse tatsächlich eingehalten werden, wird das Bundeskartellamt jedoch auch künftig kontrollieren.

Bundesgericht bestätigt Verurteilung eines Fussballspielers

(causasportnews / red. / 25. März 2019) Die „Tagesschau“ des Schweizer Fernsehens wertete das Urteil als Weltsensation und brachte die Meldung am 22. März 2019 in der Hauptausgabe an erster Stelle. Doch dann wurde es offenbar auch den News-Machern des Staatsfernsehens mangels weiterer Medienresonanz bewusst, dass das Schweizer Bundesgericht keinen „leading case“ entschieden hatte. Beurteilt wurde nämlich ein zwar nicht alltäglicher, aber auch nicht ein völlig ungewöhnlicher Fall aus dem Amateur-Fussball. Bei einem gefährlichen „Tackling“ brach ein Spieler seinem Gegner ohne Absicht den Knöchel (vgl. dazu die Einzelheiten in causasportnews vom 21. November 2018). Gegen den Entscheid des Urteils des Freiburger Kantonsgerichts, das den fehlbaren Akteur wegen einfacher, fahrlässiger Körperverletzung verurteilte und mit einer bedingt ausgesprochenen Strafe von 40 Stunden gemeinnütziger Arbeit sanktionierte, rief der Verurteilte das Bundesgericht in Lausanne an. Dieses vertrat wie zuvor das Freiburger Kantonsgericht die Auffassung, der schädigende Spieler habe sich pflichtwidrig unvorsichtig (fahrlässig) verhalten und habe nicht die Vorsicht walten lassen, welche aufgrund der Umstände und der persönlichen Situation erforderlich gewesen wäre. Bei der Beurteilung der Tat beachtet wurden die im konkreten Fall zum Schutz der Spieler anwendbaren Spielregeln, welche der Schädiger verletzt hatte, ebenso das allgemeine Schädigungsverbot. Dies bewog den Schiedsrichter auf dem Platz nach dem gefährlichen „Tackling“ dazu, den fehlbaren Spieler zu verwarnen; das Bundesgericht spricht im Urteil von einer „gewichtigen Spielregelverletzung“. Das oberste Gericht der Schweiz führte aus, dass unter den gegebenen Voraussetzungen keine Einwilligung des Verletzten in das dem Fussball inhärente Risiko einer Körperverletzung angenommen werden könne. Da der Spieler „lediglich“ fahrlässig agierte, wurden die Verurteilung und die relativ milde Strafe der Vorinstanz bestätigt. Das Urteil des Bundesgerichts ist eine folgerichtige Perpetuierung bzw. Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung nach Fouls im Fussball ohne Absicht und beileibe keine Sensation. (Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 5. März 2019; 6B_52/2019).

Doping-Skandal zieht weitere Kreise

(causasportnews / ds. / 21. März 2019) Gemäss Mitteilung der Münchner Staatsanwaltschaft anlässlich einer Pressekonferenz haben die Ermittler in der Blutdopingaffäre um den deutschen Arzt Dr. Mark Schmidt (vgl. auch causasportnews vom 6. März 2019) neue Erkenntnisse gewonnen. Ein fünfter Verdächtiger wurde in Erfurt festgenommen. Nach Bekunden des ermittelnden Staatsanwaltes Kai Gräber, Leiter der Münchner Schwerpunktstaatsanwaltschaft Doping, sollen gemäss dem aktuellen Stand der Ermittlungen 21 Sportler aus acht Ländern von Mark Schmidt und seinen Gehilfen zwischen 2011 und 2019 mit Eigenblutdoping versorgt worden sein. Es gehe um eine dreistellige Zahl von Fällen, in denen Blut entnommen und zurückgeführt worden sei („Blutdoping“). Insgesamt seien fünf Sportarten betroffen, drei davon seien Wintersportdisziplinen. Die Behandlung dürfte für die Missetäter einträglich gewesen sein, wurden doch gemäss Angaben der Staatsanwaltschaft pro Athlet und Saison etwa 4’000 bis 12’000 Euro bezahlt. Die Bluttransfusionen erfolgten weltweit, unter anderem in Deutschland, in Österreich, in der Schweiz, in Südkorea und auf Hawaii. Das ganze Ausmass dieses Doping-Skandals scheint derzeit noch nicht absehbar. Es dürfte zu weiteren Enthüllungen kommen; affaire à suivre also.

Nachdem die Zahl der Dopingverfahren in Deutschland in den vergangenen Jahren kontinuierlich angestiegen und es seit 2018 etwa zu 1’200 Verurteilungen wegen Doping-Vergehens gekommen ist, zeigt sich deutlich, dass das nationale Anti-Doping-Gesetz Deutschlands zwar Wirkungen zeitigt, aber durchaus noch Verbesserungsmöglichkeiten bestehen, um das Betrugspotential im Sport möglichst eliminieren und dadurch die Chancengleichheit unter den Athletinnen und Athleten optimieren zu können.