Auch Obergericht Zug gibt Boris Becker (vorläufig) recht

(causasportnews / rbr. / 5. Dezember2018) Im Rechtsstreit zwischen dem ehemaligen deutschen Tennisprofi sowie heutigen Trainer und TV-Kommentator Boris Becker und seinem ehemaligen Berater Hans-Dieter Cleven geht auch der zweite Satz an Becker. Wie das Obergericht des Kantons Zug gestern bekannt gab, hat es die Berufung Hans-Dieter Clevens gegen das erstinstanzliche Urteil des Kantonsgerichts Zug abgewiesen (Obergericht des Kantons Zug, I.Zivilabteilung, Urteil vom 26. November 2018, Verfahren Z1 2017 27; das Urteil ist auf der Webseite des Obergerichts abrufbar).

Hans-Dieter Cleven hatte am 2. September 2015 gegen Boris Becker auf Rückzahlung von Darlehen in der Höhe von zehn Millionen Schweizer Franken nebst Zins geklagt. Dabei handelte es sich indessen lediglich um eine – grundsätzlich zulässige – Teilklage (s. Art. 86 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO). Die gesamte Forderung beläuft sich (unbestrittenermassen) auf CHF 41‘774‘236.65 (per31. Dezember 2014). Diese Darlehen habe er, Cleven, mittlerweile gekündigt und deshalb Anspruch auf deren Rückzahlung. Das Kantonsgericht hatte dies anders gesehen und die Klage mit Urteil vom 26. Juni 2017 „zurzeit“ abgewiesen mit der Begründung, die Darlehensschulden seien noch nicht zurRückzahlung fällig. Insbesondere betrachtete es das Kantonsgericht nicht als erwiesen, dass Cleven die Darlehen gekündigt habe. Gegen dieses Urteil erhob Cleven am 11. August 2017 Berufung an das kantonale Obergericht (Art. 308 ff. ZPO).

Das Obergericht hat sich der Argumentation der Vorinstanz nun angeschlossen. Ein unbefristetes Darlehen wird mangels anderslautender Abrede sechs Wochen nach dessen Kündigung durch den Darlehensgeber zur Rückzahlung fällig (Art. 318 OR). Eine Kündigung durch Hans-Dieter Cleven lag laut Obergericht jedoch nicht vor. Weder seine E-Mail an Boris Becker vom 15. Februar 2013 noch diejenige vom 17. April 2014 habe eine Kündigungserklärung – auch nicht konkludent – enthalten. Der Vorschlag Clevens an Becker, an der Erstellung eines Tilgungsplans mitzuwirken, könne der Aufforderung zur Darlehensrückzahlung im Sinne einer Kündigung nicht gleichgestellt werden. Für eine Kündigung sei vielmehr eine eindeutige Aufforderung erforderlich, das Darlehen zurückzuzahlen. Damit sei die Klage mangels Fälligkeit der eingeklagten Forderung zurzeit abzuweisen.

Bemerkenswert ist, dass BorisBecker im Verfahren vor dem Obergericht erstmals – und entgegen einer von ihm unterzeichneten schriftlichen Vereinbarung – behauptete, die Darlehen würden gar nicht effektiv bestehen. Vielmehr hätten er und Hans-Dieter Cleven vereinbart, dass Cleven ihm (Boris Becker) sein gesamtes Leben finanziere, Boris Becker aber im Gegenzug Hans-Dieter Cleven 50% an allen seinen Einkünften, z.B. aus Rechtevermarktung und Sponsoring, überlasse. Auf dieses Vorbringen ging das Obergericht unter Hinweis auf das sog. Novenverbot nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht ein. Das Obergericht sah keinen Grund,weshalb Boris Becker diese Behauptung nicht vor Kantonsgericht schon hätte vortragen können. Dasselbe Schicksal (Nichtberücksichtigung im Berufungsverfahren) widerfuhr verschiedenen neuen Vorbringen Hans-DieterClevens, die das Vorliegen einer Kündigung belegen sollten (z.B. weitereE-Mails zwischen den Parteien vom 2. Mai 2014 und vom 2. Januar2015). Auf diese Dokumente hatte er sich vor Kantonsgericht ebenfalls noch nicht berufen. Gegen das zu seinen Ungunsten lautende Urteil des Obergerichts kann Hans-Dieter Cleven nun noch Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht erheben (Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes). Es ist also noch nicht rechtskräftig. Daneben steht es ihm – und das ist vermutlich der erfolgversprechendere Weg – frei, nun mittels Kündigung der Darlehen die Fälligkeit der Rückzahlungsforderung herbeizuführen und anschliessend neuerlich Klage gegen Boris Becker einzureichen. Für Letzteren bleibt es dabei, dass er Hans-Dieter Cleven über 40 Millionen Franken schuldet und dieser Betrag aufgrund des Zinslaufs weiter ansteigen wird.

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