Archiv der Kategorie: Allgemein

Der bewegende Abschied von Muriel Furrer – Fragen zur Todesursache bleiben unbeantwortet

causasportnews / 1200/11/2024, 13. November 2024

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(causasportnews / red. / 13. November 2024) Noch immer bewegt der Todessturz der 18jährig anlässlich der Rad-Weltmeisterschaft in Zürich verstorbenen Muriel Furrer. Zwar nahmen die Angehörigen, Bekannte, Freunde und die Radsport-Welt von der Nachwuchs-Hoffnung Abschied im Rahmen einer berührenden Trauerfeier, doch das Unfassbare und Traurige wird nie einen Abschluss finden können. Der Glaube wird sich im Tod der blutjungen Sportlerin erfüllt haben, für die Menschen um Muriel Furrer half die Trauerfeier in der reformierten Kirche in Uster, von der verunglückten Athletin Abschied zu nehmen, los zu lassen und das Geschehen zu verarbeiten. Oder wie es die 27jährige Mountainbikerin und Silber-Medaillengewinnerin in Tokio im Cross Country (2021) sowie Club-Kollegin von Muriel Furrer, Sina Frei, in der Trauer um ihre Radsport-Freundin anmerkte: «Abschied nehmen kann ich noch nicht – es hört ja nicht einfach auf wehzutun». Das Unfassbare wird man nie ad acta legen können.

So, wie derzeit die Hintergründe der Todesfahrt, die sich am 26. September in einem Strassenabschnitt in einem bewaldeten Gebiet ob Küsnacht ereignete, Fragen aufwerfen. Ungeklärt ist bis jetzt, weshalb die junge Fahrerin während des U19-WM-Rennens stürzte und während eineinhalb Stunden wohl schwer verletzt, jedoch unentdeckt, in einem Waldstück liegen blieb. Man stelle sich vor: In einem Weltmeisterschafts-Radrennen verschwindet eine Athletin für eineinhalb Stunden – und niemand hat es bemerkt! Der unerklärliche Vorgang wird derzeit von den zuständigen Behörden unter Beizug des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich untersucht. Zur Abklärung der Unfallursache sind Gutachten notwendig. Bisher wurden nicht einmal Hypothesen bekannt. In derartigen Fällen wird auch geprüft, ob allenfalls strafrechtlich relevantes Fehlverhalten vorliegen könnte. Je nachdem müssten allenfalls Strafverfahren eröffnet werden.-

Eine grosse Trauergemeinde hat von Muriel Furrer Abschied genommen. Die Fragen um ihren Todessturz im Küsnachter Wald werden wohl nicht so rasch endgültig beantwortet werden können.

Showdown um das oberste Schweizer Sport-Funktionärsamt

causasportnews / 1199/11/2024, 11. November 2024

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(causasportnews / red. / 11. November 2024) Da waren es nur noch zwei (eine Kandidatin und ein Kandidat). Am 22. November 2024 wird das Schweizer Sportparlament von Swiss Olympic Association (Swiss Olympic) eine neue Präsidentin oder einen neuen Verbands-Präsidenten wählen (vgl. auch causasportnews vom 2. März 2024). Seine Amtszeit beenden wird Präsident Jürg Stahl, ein bürgerlicher Politiker, der während acht Jahren das oberste Funktionärsamt im Schweizer Sport bekleidete. Wird nun erstmals eine Frau, die ehemalige Bundesrätin Ruth Metzler, diese Funktion übernehmen oder der ehemalige CEO des Skiverbandes (Swiss Ski), Markus Wolf? Nachdem der ehemalige Judoka-Olympia- und WM-Medaillengewinner Sergei Aschwanden seine Präsidentschafts-Kandidatur zurückgezogen hat, kommt es in wenigen Tagen zum Showdown zwischen der 60jährigen Ruth Metzler und dem 50 Jahre alten Skiverbands-CEO Markus Wolf. Swiss Olympic Association ist der Dachverband des privatrechtlich organisierten Schweizer Sports und zugleich das Olympische Komitee der Schweiz; der Verband ist gemäss Art. 60 ff. des Schweizer Zivilgesetzbuch organisiert. Mehr als 2,2 Millionen Sportlerinnen und Sportler in mehr als 18 000 Vereinen und Verbänden sind unter dem Dach von Swiss Olympic vereint. Mit Ruth Metzler und Stefan Wolf prallen zwei Sport-Welten aufeinander: Die ehemalige Magistratin, die von 1999 bis 2003 der Landesregierung angehörte (und danach nicht mehr gewählt wurde), gilt als Repräsentantin des Polit-Sport-Funktionärswesens, Stefan Wolf entstammt dem Sport-Management. Das Schweizer Sportparlament wird also entscheiden müssen, ob Swiss Olympic am bisherigen, präsidialen Kurs im Spannungsfeld von Sport und Politik festhalten will oder eher auf die Karte des stringenten Sportmanagements setzen möchte.

Der Ausgang der Präsidentenwahl ist ungewiss. Leicht im Vorteil scheint Markus Wolf zu sein, auch wenn soeben der in der Schweiz bedeutende Fussballverband (SFV) erklärt hat, Ruth Metzler unterstützen zu wollen; das ist allerdings nichts Aussergewöhnliches, weil vor allem die Sparte Fussball mit seiner Organisation ein Abbild des politischen Sport-Funktionärswesens darstellt. Man könnte fast Parallelen zum soeben entschiedenen amerikanischen Präsidentschafts-Wahlkampf ziehen. Bis zum Wahltag wurde ein Kopf an Kopf-Rennen zwischen Kamala Harris und Donald Trump prognostiziert. Die Amerikanerinnen und Amerikaner entschieden sich dann nicht erstmals für eine Frau im obersten Amt in den USA, sondern letztlich siegte Donald Trump mit deutlichem Vorsprung.

Die Folgen der «Causa Patty Schnyder» für den Persönlichkeitsschutz

(causasportnews / 1198/11/2024, 7. November 2024)

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(causasportnewsw / red. / 7. November 2024) Vor ziemlich genau zehn Jahren, im Dezember 2014, sorgte der Kanton Zug für Schlagzeilen, als sich im Rahmen der sog. «Landammannfeier» offensichtlich Unappetitliches ereignete. Zu Ehren des Landammannes Heinz Tännler, des Ex-Rechts-Direktor des Internationalen Fussballverbandes FIFA in Zürich und ehemaliger Eishockey-Funktionär, wurde in Zug gefeiert, was das Zeug hielt. Die Bevölkerung liess den heute 64jährigen Heinz Tännler, der 2015 und 2016 den Stand Zug vertrat, durch diverse Festivitäten hochleben. Vor allem nach dem offiziellen Teil artete die Feier aus, es floss reichlich Alkohol und die Hemmschwellen sanken. Im beschaulichen Städtchen Zug kamen sich so auch Männchen und Weibchen näher. Und weil in Zug jeder jeden kennt, wurde es u.a. manifest, dass sich eine Politikerin der Grünen und ein SVP-Vertreter ziemlich zu mögen schienen. Noch mehr als das. Die Medien berichteten von sexuellen Annäherungen zwischen Jolanda Spiess-Hegglin und Markus Hürlimann. Bis heute ist nicht genau geklärt, was lief und wie es allenfalls lief. Die Rede war unter anderem von K.O.-Tropfen, welche die Frau gefügig gemacht haben sollen und den Mann zum Tier werden liessen. Da die Umstände dieses amourösen Teils der «Landammannfeier» nach wie vor nicht geklärt sind, jedoch davon auszugehen ist, dass sich in Richtung Annäherung zwischen der Politikerin und dem Politiker etwas tat, wurde das Nachspiel zur «Landammannfeier» letztlich zum Juristenfutter. Derzeit wird gestritten, wieviel die Zeitung «Blick», welche die Persönlichkeit von Jolanda Spiess-Hegglin gleich in mehreren Medienberichten verletzt hatte (Art. 28 des Zivilgesetzbuches, ZGB) unter dem Titel «Gewinnherausgabe» zu zahlen hat. Mit diesem Begehren der Ex-Politikerin befasst sich derzeit das Zuger Kantonsgericht.

Die Gewinnherausgabe nach Persönlichkeitsverletzungen, Jolanda Spiess-Hegglin fordert vom «Blick» / Medienhaus Ringier eine Summe von 640’000 Franken, ist im Medienbereich mehr als brisant. Mit Blick auf die Gewinnherausgabe liest es sich im Gesetz ziemlich einfach und nachvollziehbar: Unter anderem kann bei Persönlichkeitsverletzungen durch die Medien die «Herausgabe eines Gewinns entsprechend den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag» (Art. 28a Abs. 3 ZGB) verlangt werden. Im aktuellen Fall ist also zu eruieren, wie der Gewinn des Medienhauses Ringier mit vier persönlichkeitsverletzenden Beiträgen zu errechnen ist; also, wie hoch der (Netto-)Gewinn ist, den das Medienhaus mit den Artikeln erzielt hat. Indikatoren können etwa die Angaben zur Auflagenhöhe der Zeitung, zu den Abonnementsverkäufen, zu den Verkäufen an Kiosken, zu den Werbevolumina in den betreffenden Nummern des Mediums, zu Seitenaufrufen im online-Bereich oder zu Internet-Klicks bezüglich der betreffenden Artikel sein. Die Verlage scheuen sich nachvollziehbar, hier Fakten- und Zahlenmaterial zu liefern. Was Gewinn- und Verlustrechnungen anbelangt, gibt man sich in der Branche gerne bedeckt. Das macht die Gewinn-Eruierung bei Persönlichkeitsverletzungen äusserst schwierig, ja beinahe unmöglich. Letztlich wird auf Wahrscheinlichkeitsberechnungen abzustellen sein.

Thematik und Problematik in der «Causa Jolanda Spiess-Hegglin / Medien» erinnern an ein Vorkommnis mit sportlichem Gehalt. Die Zuger Richter werden sich bei der Auseinandersetzung mit dieser aktuellen juristischen Knacknuss am Fall des Vaters der ehemaligen Top-Tennisspielerin Patty Schnyder orientieren können. Willy Schnyder verlangte von der Ringier AG im Zuge von vier persönlichkeitsverletzenden Artikeln im «Sonntagsblick» eine Gewinnherausgabe. Das Bundesgericht entwickelte in diesem Zusammenhang Grundsätzliches mit Bezug auf Art. 28a Abs. 1 ZGB (Urteil des Bundesgerichts vom 7. Dezember 2006: BGE 133 III 153 ff.). Dieses Urteil wird das Zuger Kantonsgericht zweifelsfrei aufmerksam durchlesen und wohl auch zitieren, wenn es über die Gewinnherausgabe an Jolanda Spiess-Hegglin im Nachgang zur «Landammannaffäre» befinden muss.

Roger Federer gibt auf!

causasportnews / 1197/11/2024, 4. November 2024

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(causasportnews / red. / 4. November 2024) Diese Wende war nicht unbedingt zu erwarten, doch jetzt ist es klar: Der Ex-Tennis-Professional Roger Federer verzichtet auf seinem rund 16 000 Quadratmeter grossen Anwesen in Kempraten/Rapperswil, auf dem mehrere Gebäude im Entstehen begriffen sind oder bereits fertig gebaut wurden, auf die Errichtung eines umstrittenen Bootshauses. Dieses Projekt am Zürichsee bildet seit Jahren ein Politikum. Nachdem die Bewilligung für das geplante Bootshaus von Kanton (St. Gallen) und Gemeinde (Rapperswil) bewilligt wurde, versuchte das Bundesamt für Umwelt (Bafu) mit einer äusserst selten erhobenen «Behördenbeschwerde» den Realisierungswillen von Roger Federer zu brechen (vgl. auch causasportnews vom 24. Oktober 2024). Jetzt scheint Roger Federer der Geduldsfaden gerissen zu sein. Aufgeben entspricht zwar grundsätzlich nicht dem Naturell des ehemaligen Champions, weder im Sport noch sonstwo. Aber wenn die Sinnfrage gestellt werden muss, ist der ehemalige Top-Spieler der Letzte, der sich gegen Widerstände zuhauf zur Wehr setzen würde. Wenn es nun um das geplante Bootshaus am Zürichsee geht, das von vielen Seiten bekämpft wird, zuletzt von einem als geradezu sektiererisch agierenden Bundesamt, scheint der «Maestro» der Filzbälle genug realistisch zu sein, um sich nicht weiter von Behörden, Ämtern und militanten Umwelt-Ideologen, die nach Bekanntwerden des Bootshaus-Verzichts in Jubel (!) ausgebrochen sein sollen, zermürben zu lassen; er gibt auf! Eben wohl aus Vernunftgründen wirft er das Handtuch.

Ein kleiner Trost bleibt dem 43jährigen Ex-Top-Spieler: Er wird seinem Bootsvergnügen am idyllischen Zürichsee trotz allem frönen können. Er darf einen 20 Meter langen Steg erstellen sowie eine Zufahrtsrinne ausheben, damit er mit seinem Boot aus- und einfahren kann, ohne den Seeboden zu tangieren. Es ist ihm erlaubt, den Seegrund auf 140 Quadratmetern abzugraben. Bauen darf Roger Federer auch eine neue Bootsanlegestelle, was den Abbruch der bestehenden Bootshaab (Hafen) bedingt. Diese Bewilligungen sind rechtskräftig.

Die Moral der Geschichte: Nicht nur Siege von Top-Athleten auf den Sportplätzen machen Menschen glücklich. Von einem Vorhaben abzurücken, bereitet in vielerlei Hinsicht und für viele Menschen Freude – auch wenn es durchwegs nur Schadenfreude ist.

Bitteres Bussgeld für Angelverein – weil Welse froren

causasportnews / 1196/10/2024, 30. Oktober 2024

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(causasportnews / red. 30. Oktober 2024) Die Meinungen darüber, ob das Angeln als Sport zu qualifizieren sei, gehen weit auseinander. Selbstverständlich nicht deshalb, weil dieser Sportart, falls sie eben dem Sport zugerechnet werden soll, nicht gerade eine überbordende Zuschauerattraktivität zuzugestehen ist. Als telegen kann diese Disziplin jedenfalls kaum eingestuft werden (so kursiert in der Sport-Medienszene dieses Frage- und Antwortspiel: Was ist langweiliger als angeln? Zuschauen!). Die Diskussionen um das Sportangeln bilden dennoch ein Dauerthema, vor allem deshalb, weil die Kreatur «Fisch» hier betroffen ist. Für den Fisch ist der Erfolg des Anglers praktisch immer tödlich.

Nun sorgt ein Vorgang in Deutschland für Aufsehen: Der Angelverein Oberland Sohland e.V. wollte den Vereinsmitgliedern ein spezielles Angelerlebnis ermöglichen und setzte 160 afrikanische Welse im Rosensee im sächsischen Sohland aus. Diese Fischsorte braucht jedoch spezielle Wasserbedingungen. Sinkt die Wassertemperatur unter 15 Grad, erleidet der Wels Schmerzen, unter acht Grad stirbt er. Deshalb ist es verboten, diese Fisch-Art auszusetzen. Das war den Verantwortlichen des Vereins offensichtlich nicht bekannt. Der Verein kassierte deshalb ein Bussgeld von 2000 Euro, welches vom zuständigen Amtsgericht soeben auf 1500 Euro reduziert wurde. Der afrikanische Wels darf wegen seiner Kälteempfindlichkeit in Deutschland also nicht ausgesetzt werden; nur züchten darf man ihn. Diese Unwissenheit schützte den Verein vor Strafe nicht, auch wenn dieser glaubhaft versicherte, dass ihm diese Fische für das Angel-Event empfohlen worden seien, weil sie Wassertemperaturen bis 30 Grad vertragen. Allerdings soll der Verein nicht darüber orientiert worden sein, dass eine Wasser-Abkühlung für den Wels verheerende Auswirkungen zeitigen kann und er deshalb vor Kälte geschützt werden sollte. Das Bussgeld von nun 1500 Euro will der Angelverein, der knapp bei Mitteln ist, bezahlen und hat seine bitteren Lehren aus der unerfreulichen Geschichte gezogen: Künftig setzt er wieder auf kälte-resistente Forellen.

Verfahrenseinstellung statt «Freispruch» im Fall Mathias Flückiger

causasportnews / 1195/10/2024, 29. Oktober 2024

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(causasportnews/red. – rb.err./ 29. Oktober 2024) Der Schweizer Weltklasse-Mountainbiker Mathias Flückiger wurde, nach einer mehr als zweijährigen Odyssee (siehe causasportnews vom 23. August 2022; causasportnews vom 17. September 2022; causasportnews vom 26. Dezember 2022; causasportnews vom 6. Mai 2024) vom Vorwurf des Dopings «freigesprochen»: So berichteten unlängst die Medien, nachdem nach Swiss Sport Integrity (SSI) im August 2024 nun auch die Welt-Antidoping-Agentur WADA und der internationale Radsportverband UCI auf eine Anfechtung des Entscheids der Disziplinarkammer des Schweizer Sports (DK; heute: Schweizer Sportgericht) vom 24. Mai 2024/15. Juli 2024 beim Internationalen Sportschiedsgerichtshof CAS in Lausanne verzichtet hatten. Damit ist nun das Verdikt der DK zur «Causa Flückiger» rechtskräftig und endgültig.

Was allenthalben als «Freispruch» betitelt wurde, dürfte in Tat und Wahrheit – in strafprozessualen Begriffen gesprochen – aber eher eine Einstellung des Verfahrens sein. Die DK begründete ihren Entscheid nämlich im Wesentlichen damit, dass die Mathias Flückiger am 5. Juni 2022 anlässlich der Schweizer Meisterschaften in Leysin entnommene Urinprobe nicht verwertbar sei. Sowohl bei deren Entnahme als auch bei der anschliessenden Lagerung sei es zu Unregelmässigkeiten gekommen, was als grobe Verfahrensunregelmässigkeit zu qualifizieren sei und damit zur Nicht-Verwertbarkeit der Probe führe. Zudem habe SSI im Resultatmanagementprozess weitere Fehler begangen, so beispielsweise, indem SSI den Athleten vor Verhängung der provisorischen Sperre gegen ihn (18. August 2022) nicht angehört und keine Erklärung von ihm eingeholt habe.

Rechtlich von Bedeutung sind in diesem Zusammenhang zwei Dokumente der WADA: Die „Stakeholder Notice regarding potential meat contamination cases“ (Stakeholder Notice) und der „International Standard Testing and Investigations“ (ISTI).

Die Stakeholder Notice gelangt immer dann zur Anwendung, wenn ein Fall potenzieller Kontamination durch verunreinigtes Fleisch vorliegen könnte. Das ist namentlich der Fall, wenn in einer Probe Zeranol (ein synthetisches, nichtsteroides Östrogen) in einer Konzentration von unter 5 ng/mL gefunden wird. Dann liegt zunächst nur ein sog. „Atypical Finding“ (atypisches Resultat) und noch kein „Adverse Analytical Finding“ (positives Resultat) vor. In einem solchen Fall schreibt die Stakeholder Notice vor, dass der betroffene Athlet zuerst angehört und eine Erklärung von ihm eingeholt werden muss, ob er vor der Probeentnahme Fleisch konsumiert hat und falls ja, woher es stammt. Das wurde bei Mathias Flückiger seitens SSI offenbar unterlassen. Der ISTI regelt sodann die sog. Chain of Custody, die definiert ist als die Abfolge der Personen oder Organisationen, die für die Aufbewahrung einer Probe von der Bereitstellung der Probe bis zur Lieferung der Probe an das Labor zur Analyse verantwortlich sind. Im Fall von Mathias Flückiger war es anscheinend so, dass die ihm am 5. Juni 2022 entnommene Urinprobe mehrere Tage unterwegs war (angeblich u.a. zuhause im Kühlschrank des Dopingkontrolleurs, der die Probe entnommen hatte), bis sie im nur ca. 45 Minuten entfernten Analyselabor in Lausanne eintraf. Aus Sicht der DK war die Chain of Custody somit unvollständig, was zur Unverwertbarkeit der Probe führte.

Soweit aus öffentlich zugänglichen Quellen ersichtlich, hat die DK im Ergebnis also gar nicht geprüft, ob die von Mathias Flückiger abgegebene Probe Zeranol enthielt und ob dies als Verstoss gegen Anti-Doping-Regeln zu qualifizieren sei. Die DK hat die betreffende Probe vielmehr als nicht verwertbar erklärt und erkannt, dass SSI die ihr durch die Stakeholder Notice vorgegebenen Pflichten nicht beachtet hat. Damit wurde der Sportler, bei genauer Betrachtung, durch die DK nicht vom Dopingvorwurf „freigesprochen“, sondern das gegen ihn eingeleitete Verfahren eingestellt. Im Ergebnis macht dies freilich keinen Unterschied, weil im einen wie im anderen Fall nun rechtskräftig festgestellt ist, dass Mathias Flückiger keinen Dopingverstoss begangen hat. Es ist den zuständigen Organisationen, allen voran SSI, auch verwehrt, aufgrund der Probe vom 5. Juni 2022 weitere Verfahren gegen Mathias Flückiger einzuleiten, da es sich diesbezüglich um eine abgeurteilte Sache (res iudicata) handelt. Insofern ist Mathias Flückiger juristisch nun endgültig rehabilitiert.

Eine junge Athletin und ein Ex-Sportler in der Prominenten-Jury für die Vergabe des «Prix d’or Fleischkäse national 2024»

causasportnews / 1194/10/2024, 28. Oktober 2024

Die Promi-Jury am Werk (von links, Heiko Nieder, Delia Durrer, Georges Bregy (pd.)

(causasportnews / red. / 28. Oktober 2024) Sport und Ernährung stehen zueinander oft in einem ambivalenten Verhältnis. In diesem Bereich prallen divergierende Meinungen aufeinander, werden Glaubenskriege ausgetragen und Ideologien verbreitet. Das Thema polarisiert nach wie vor, etwa bei der Beantwortung der Frage, welche Auswirkungen der Fleischkonsum auf die sportliche Leistung haben könnte. Die Diskussionen werden derzeit allerdings nicht mehr so hitzig und kämpferisch geführt wie auch schon. So bildete es keine Sensation, als bekannt wurde, dass der ehemalige Spitzen-Fussballer Georges Bregy sowie die alpine Ski-Rennfahrerin und Zukunftshoffnung Delia Durrer Einsitz in die Prominenten-Jury zur Vergabe des «Prix d’or Fleischkäse national 2024» nehmen würden. Die Lage wurde durch den Umstand entschärft, dass einer der berühmtesten Sterneköche der Schweiz, der gebürtige Deutsche Heiko Nieder, als Präsident der Jury aktiv werden würde. Fleischkäse? Na ja, wäre man hier geneigt zu sagen. Die ideale Sportler-Nahrung kann ja Fleischkäse (Leberkäse) nicht sein, würde es den Anschein machen. Der Maestro am Herd im Zürcher Nobel-Hotel «Dolder», Heiko Nieder, sieht es differenzierter. «Fleischkäse ist ein wahnsinnig interessantes Produkt, das sich variantenreich verarbeiten lässt. Ob gesund oder nicht gesund ist eine müssige Frage. Auch beim Fleischkäse-Konsum ist alles eine Frage des Masses». Die Fussball-Legende Georges Bregy meint hierzu knapp und knackig: «Ich liebe Fleischkäse und bin auch stolz auf meine Mitgliedschaft in der «Schweizerischen Interessengemeinschaft Fleischkäse». Klar würde ich kurz vor einem sportlichen Wettkampf auch keinen Fleischkäse in grossen Mengen konsumieren – wie ich aber z.B. auch kein ‘Red Bull’ trinken würde.». Delia Durrer betont die Meidung von Extrempositionen.

So kam es, dass am letzten Wochenende der beste Fleischkäse der Schweiz gekürt und mit der goldenen Trophäe der «Schweizerischen Interessengemeinschaft Fleischkäse, IGF», einem Verein, dem teils bekannte Persönlichkeiten angehören, ausgezeichnet wurde. Im «Dolder Grand» am Zürichberg, unweit des FIFA-Hauptsitzes, evaluierte die Prominenten-Jury unter Heiko Nieder den besten Fleischkäse der Schweiz (neben den genannten drei Personen gehörten auch Fleischfachmann und Nationalrat Mike Egger, TV- und Radiomoderator Sven Epiney, der Entertainer und Gemeindepräsident von St. Moritz, Christian J. Jenny, sowie die Gastronomin und Vize-Präsidentin von Gastro Zürich, Jeannine Meili (Restaurant «Pflugstein» in Erlenbach) dem Entscheidgremium an. Nach der Warm- und Kalt-Verkostung der eingelieferten Wettbewerbsprodukte konnte Heiko Nieder schliesslich im Top-Hotel «Dolder» in Anwesenheit von weit über 100 Gästen, in FIFA-Manier verkünden: «and the winner is…Metzgerei Marcel Kraus, Thalwil». Die Metzgerei vom Zürichsee (Werbeslogan Gnusspur) setzte sich, wenn auch knapp, jedoch hoch-verdient gegen 14 Finalisten durch. Weil keine Klassierungen  und Rangierungen erfolgten und um den Sieg eine Zusatzwertung notwendig wurde (zwei Metzgereien wiesen nach der Blind-Verkostung gleichviele Punkte auf), wurde auf diese Weise über die Vergabe des «Prix d’or Fleischkäse national 2024» entschieden. Eine kleine Reminiszenz am Rande: Die Metzgerei von Marcel und Therese Kraus befindet sich in Thalwil am Zürichsee; in dieser Gemeinde in der Nähe von Zürich hat auch Fussball-Legende Georges Bregy seinen Wohnsitz. Alles nur ein Zufall selbstverständlich.

Jetzt lasst doch dem Roger sein Böötli-Vergnügen!

causasportnews / 1193/10/2024, 24. Oktober 2024

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(causasportnews / red. / 24. Oktober 2024) «Seldwyla» ist immer und überall in der Schweiz – und immer mehr. Schildbürgerstreiche sind an der Tagesordnung. Auch jener, der sich gegen einen der berühmtesten Schweizer richtet, den besten Tennisspieler, den die Schweiz je hatte, den 43jährigen Roger Federer, der 2022 nach einer glanzvollen Laufbahn zurückgetreten ist. Schon lange vor seinem Rücktritt begann der Super-Star mit dem Bau einer Residenz, die zwar als «Villa» bezeichnet wird, aber eher einem Refugium gleicht. Auf rund 16 000 Quadratmetern errichtete der König der Filzbälle ein eigentliches Dörfchen am Zürichsee, gleichsam ein «Roger village», mit allem, was das Leben eines Stars nach vollendeter Aktiv-Karriere lebenswert macht. Das Refugium ist bald bezugsbereit, doch fehlt noch ein Mosaik-Steinchen zur Glücksvollendung: Am Seeufer, im beschaulichen Kempraten bei Rapperswil, möchte Roger Federer eine bestehende Baute abbrechen und ein Bootshaus errichten lassen. Das ist wohl verständlich, denn ein Anwesen direkt am See verlangt geradezu nach einem Seezugang, um auch die Schönheiten des Zürichsees intensiv geniessen zu können. Auch dieses Projekt war «à la bonne route», doch nun erfolgte ein Tiefschlag für den «Maestro», wie die Medien berichten. Vor ein paar Wochen wurden von der Stadt Rapperswil-Jona und dem Kanton St. Gallen das entsprechende Bootshaus-Projekt bewilligt. Doch nun grätscht das Bundesamt für Umwelt (Bafu) dazwischen und erhebt eine sog. «Behördenbeschwerde». Diese weist in der Praxis Seltenheitswert auf und greift mehrheitlich nur bei klaren Rechtsverletzungen. Diese scheinen gemäss Bafu in der «Causa Roger Federer» vorzuliegen, was bedeutet, dass das Bundesrecht, über das das Bafu zu wachen hat, durch die Gemeinde Rapperswil-Jona und den Kanton St. Gallen krass verletzt wird. Zur Rechtslage äussert sich das Bundesamt nicht, und man verschanzt sich hinter einem laufenden Verfahren. Womit man wieder in «Seldwyla» und bei einem Schildbürgerstreich angelangt wäre.

Natürlich gilt in der Schweiz die auch verfassungsrechtlich hochgehaltene Rechtsgleichheit (Art. 8 der Bundesverfassung, BV). Für Roger Federer gilt diese Verfassungsbestimmung wie für alle andern Menschen in der Schweiz ebenfalls. Allerdings ist auch die Bieg- und Beugsamkeit des Rechts ein Faktum. Irrig sind diejenigen Menschen, welche grundsätzlich glauben, von beispielsweise einem Gericht erhalte man Gerechtigkeit; vielmehr gibt es Urteile, die natürlich auch deckungsgleich mit dem Gerechtigkeitsempfinden sein können. Bezüglich der Vorgehensweise des Bafu dürfen schon Fragezeichen gesetzt werden. Dass die Gemeinde sowie der Kanton St. Gallen im Bewilligungsverfahren das Bundesrecht derart krass verletzt haben sollen, ist wohl eher nicht anzunehmen. Also geht es wohl wieder einmal um Neid grüner Militanter, welche auch mit Zugängen Privater zu den Seen nicht mit sich spassen lassen (gerade im Bafu soll sich eine Ansammlung von Grünen und Linken tummeln – dicitur; offenbar hat dort auch niemand gemerkt, dass das Wimbledon-Turnier auf dem grünen Rasen gespielt wird und nicht auf Beton). Soll auch noch jemand argumentieren, Roger Federer als herausragende Sportler-Persönlichkeit, werde hier gleich behandelt wie jeder andere Bürger auch; vor allem, weil die «anderen Bürger» ja auch nicht derart erfolgreich sind wie Roger Federer es war. Dabei geht es nicht primär und unmittelbar um den Sport. Der «Maestro» war und ist immer noch einer der herausragendsten Botschafter unseres Landes in der ganzen Welt. Die Schweiz mit allen ihren Bundesämtern sollte es ihm danken, als ihn mit juristischen Spitzfindigkeiten zu quälen. Also müsste hier wohl von einer krassen Ungleichheit zu Gunsten des Tennis-Stars im Ruhemodus gesprochen werden. Der Mann hat derart viel für uns und das Image unseres Landes getan (wie nicht einmal alle Tourismus-Organisationen der Schweiz zusammen), weshalb hier ein derartiger Schildbürgerstreich, wohl vor dem Hintergrund von Neid und Missgunst, absolut fehl am Platz ist. Muss Kempraten wirklich zum «Seldwyla» am Zürichsee werden? Man kann also nur an die Beamten im Bafu appellieren: «Lasst doch jetzt dem Roger sein Böötli-Vergnügen» und verzichtet auf juristisches «Laubsägele»!

«Seldwyla» existiert derzeit auch ein paar Kilometer von Roger Federers Anwesen entfernt, in Stäfa. Dort gibt es im Moment keine Bewilligungen für sog. «Sauna-Gondeln». Im Seebereich wurden ausrangierte Skiliftgondeln zu Schwitzkästen umgebaut. Das geht nach Auffassung des Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft (Awel) nicht, weil dies alles nicht in Einklang mit der geltenden Bau- und Zonenordnung in Stäfa stehe. Das Kernstück der amtlichen Begründung lässt tief blicken: Schwitzen sei eben kein Wassersport. – Quod erat demonstrandum.

Todesrisiken im Sport

causasportnews / 1192/10/2024, 23. Oktober 2024

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(causasportnews / red. / 23. Oktober 2024) Der Sportabstinenzler Sir Winston Churchill (1874 – 1965), der Grossbritannien als Premierminister gekonnt durch die schwierigen Zeiten des 2. Weltkrieges geführt hat, würde sich bestätigt fühlen, wenn er die aktuellen Zahlen zu Sport- und Todesfällen vorgelegt bekäme. «no sports» war offensichtlich sein Motto für ein langes Leben, neben dem Konsum von Whisky und Zigarren (so will es die Legende, dass der nicht gerade mit einer Adonis-Figur ausgestattete Politiker auf die Frage eines Journalisten, wie ein langes Leben Tatsache werden könnte, geantwortet haben soll). Dass sich Verletzungen und sogar Todesfälle bei der Sportausübung nicht gänzlich ausschalten lassen, versteht sich von selbst. Umfassend wird zudem versucht, die Risiken der Sportausübung auf ein Minimum zu reduzieren. Wichtig ist es, Sport zu treiben nach individuellen physischen und psychischen Fähigkeiten. Zudem sei es notwendig, bei der Sportausübung die eigenen Leistungsgrenzen im Auge zu behalten und je nachdem mit den sportlichen Aktivitäten aufzuhören oder sich beim Training oder Wettkämpfen Pausen zu gönnen. Das empfiehlt die Beratungsstelle für Unfallverhütung (BFU) in Bern, welche Zahlen zu Todesfällen und Verletzungen im Sport statistisch erfasst. Jeder Mensch, der sein Leben bei der Sportausübung verliert, ist einer zuviel. Das hat kürzlich auch der Todessturz der erst 18jährigen Schweizerin Muriel Furrer gezeigt, welche ihr junges Leben auf dramatische Art und Weise verlor. Der immer noch ungeklärte, mysteriöse Todessturz der Nachwuchshoffnung anlässlich eines Rennens im Rahmen der Rad-Weltmeisterschaften in der Schweiz im September haben Entsetzen und Trauer nicht nur in der Rennsport-Community bewirkt (vgl. auch causasportnews vom 2. Oktober 2024). Klar ist, dass insbesondere jeder Todesfall, der sich im Zusammenhang mit der Sportausübung ereignet, tragisch, traurig und nicht zu verstehen ist. Immerhin sterben jährlich im Durchschnitt 185 Personen in der Schweiz bei sportlichen Aktivitäten. In den letzten 24 Jahren kamen fast 4’500 Personen, mehr Männer als Frauen (nur im Pferdesport werden mehr Frauen als Männer verletzt oder stürzen zu Tode), ums Leben. Die meisten Sportunfälle ereignen sich im Freien. Die meisten Todesfälle sind beim Bergsteigen zu verzeichnen. In dieser Disziplin verlieren durchschnittlich 84 Personen pro Jahr ihr Leben. Jedes Jahr kommen zudem im Schneesport (38) und im Wassersport (31) relativ viele Akteure (Männer und Frauen) ums Leben.

Apropos Bergsport: Derzeit bewegt und berührt ein Bergsport-Unfall, der sich im Mai dieses Jahres beim Oeschinensee im Berner Oberland ereignete. Ein Berg-Wanderer, der mit seiner Partnerin und Verwandten eine Tour unternahm, wurde an diesem idyllischen Ort bei einem Lawinenabgang von einem herunterdonnernden Stein erschlagen. Seither wird die Schuldfrage am tragischen Ereignis vor allem in den Medien diskutiert (vgl. etwa Tages-Anzeiger vom 19. Oktober 2024, 35/36). Sind die Wanderer ausreichend über die Gefahren am Berg gewarnt worden oder waren sich diese ihrer Eigenverantwortung zu wenig bewusst? In diesem Spannungsfeld bewegen sich die Diskussionen um Schuldzuweisungen zwischen den Hinterbliebenen des getöteten Wanderers und den Behörden. Eines scheint allerdings sicher: Schuld war primär die Natur, die objektive Gefahren in sich birgt. Ihr wird jedoch noch keine Parteifähigkeit zugesprochen, obwohl solche Bestrebungen (ernsthaft) im Gange sind.

Klagewelle nach Lassana Diarra-Urteil des EuGH?

causasportnews / 1191/10/2024, 15. Oktober 2024

(causasportnews / red. / 15. Oktober 2024) Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxembourg vom 4. Oktober 2024 in der Sache des bald 40jährigen ehemaligen Berufs-Fussballspielers Lassana Diarra könnte Weiterungen erfahren und Folgen zeitigen. Der französische Ex-Fussballprofessional bewirkt mit seiner Klage und dem juristischen Erfolg in Luxembourg, dass das internationale Transfersystem des Welt-Fussball-Verbandes (FIFA) mit Sitz in Zürich aus den Angeln gehoben werden könnte, zumindest teilweise (vgl. auch causasportnews vom 5. Oktober 2024). Unter anderem hat die höchste Gerichtinstanz der Europäischen Union eine Arbeitsvertrags-Schutzbestimmung der FIFA zugunsten von Klubs für EU-rechtswidrig erklärt. Der Weltfussballverband ist bestrebt, Arbeitsverträge zwischen Spieler und Klubs zu schützen, indem die einschneidenden Folgen von Vertragsbrüchen auch künftigen Arbeitgebern (Klubs) der Spieler überbürdet werden. Spieler sollen nicht nach Belieben aus bestehenden Arbeitsvertragsverhältnissen aussteigen können; solche Verträge sollen also nicht ungestraft gebrochen werden können, beziehungsweise sollen potentiell künftige Klubs, welche mit Spielern selber kontrahieren möchten, davor abgehalten werden, Vertragsbrüche im Rahmen aktueller Arbeitsvertragsverhältnisses zu provozieren oder zu begünstigen, indem sie folgenlos einen vertragsbrüchigen Akteur übernehmen können.

Beispiel: Wenn ein Fussballspieler (Arbeitnehmer) grundlos (ohne einen sog. «wichtigen Grund»; aus «wichtigem Grund» – vgl. dazu etwa Art. 337 des Schweizerischen Obligationenrechts, OR, folgenlose Beendigung eines Arbeitsvertragsverhältnisses) vorzeitig ein befristetes Arbeitsvertragsverhältnis beendet, soll ein neuer Arbeitgeber (Klub)den Spieler nicht ohne sportliche und pekuniäre Folgen übernehmen können, also nicht straflos mit ihm kontrahieren dürfen. Dieser Druck wird durch eine verbandsrechtliche Reglung bewirkt, um Klubs davor abzuhalten, vertragsbrüchige Spieler zu übernehmen, also mit ihnen neue Arbeitsverträge abzuschliessen. Dies ist nach FIFA-Doktrin ein verbandsrechtlich motivierter Beitrag zur Vertragsstabilität zum Schutz bestehender Arbeitsvertragsverhältnisse zwischen Spielern und Klubs. Nun geraten nach der EuGH-Entscheidung arbeitsvertragliche Normen und verbandsrechtliche Bestimmungen der FIFA in ein kaum überbrückbares Spannungsfeld.

In der Vergangenheit ist eine Vielzahl von Fällen bekannt geworden, in denen Arbeitsvertragsverhältnisse vor Ablauf der befristeten Vertragszeit beendet wurden, damit die betreffenden Spieler zu anderen Klubs wechseln konnten. Beim Vorliegen wichtiger Gründe war und ist dies unproblematisch. Hingegen nicht, falls kein wichtiger Grund gegeben war, um das Vertragsverhältnis vorzeitig und unerlaubterweise zu beenden. In diesen Fällen mit internationalen Bezugspunkten sanktionierte die FIFA auf Antrag des «alten» Klub des Spielers den Akteur und verpflichtete diesen zu Schadenersatzzahlungen und fällte weiter Sanktionen aus. Für Zahlungen wurden zudem die neuen Klubs solidarisch in die Pflicht genommen. Und genau diese Solidarverpflichtung des am «gebrochenen» Arbeitsvertragsverhältnis nicht beteiligten (neuen) Klubs qualifiziert der Europäische Gerichtshof in der «Causa Lassana Diarra» als nicht europarechts-konform.

Jahrelang entsprach es der FIFA-Praxis, dass ein am Vertragsbruch nicht beteiligter, neuer Klub unter FIFA-Sanktionen zu leiden hatte. So auch etwa im Fall des Spielers Jaka Cuber Potocnik, der nach Auffassung seines ehemaligen Klubs Olimpija Ljubljana ungerechtfertigterweise aus einem bestehenden Vertrag ausstieg und mit dem 1. FC Köln ein Arbeitsvertragsverhältnis begründen wollte, jedoch wegen der nicht rechtmässigen Vertragsbeendigung mit dem slowenischen Klub mit einem Transferbann bis Ende Jahr und einer Busse belegt und für die auch der Kölner Klub solidarisch haftbar gemacht wurde. Kurz nach Bekanntwerden des Urteils aus Luxembourg qualifizierten die Kölner Klub-Verantwortlichen die Sanktionen der FIFA in «ihrem» Fall als widerrechtlich und prüfen nun Schadenersatzforderungen.- Weitere Vorgänge dieser Art könnten in Schadenersatz-Begehren ausmünden. Ob nun eine eigentliche Klagewelle anrollen wird, dürfte sich zeigen. Zentral bei der Beurteilung des Umstandes, ob ein Spieler im konkreten Fall zu Recht oder zu Unrecht aus einem Arbeitsvertragsverhältnis ausgestiegen ist, hängt von der rechtlichen Beurteilung des «wichtigen Grundes» ab. In diesem Zusammenhang muss vor allem die Rechtsprechung des Tribunal Arbitral du Sport» (TAS) in Lausanne hinterfragt werden. FIFA-Entscheide, die an das TAS weitergezogen werden, werden von diesem als verbandsfreundlich geltenden Sport-Schiedsgericht praktisch immer geschützt, meistens danach auch vom Schweizerischen Bundesgericht, das TAS-Urteile nur ein paar hundert Meter von der TAS-Zentrale in Lausanne entfernt (einzig) durch strikte Rechtskontrolle überprüft.