
FIFA-Präsident Joseph S. Blatter: Noch im Amt, aber (provisorisch) suspendiert | Bild: Alexanderps
Der von der FIFA-Ethikkommission provisorisch suspendierte FIFA-Präsident Joseph S. Blatter hat sich erstmals in den Medien, im „Schweizer Fernsehen“, zu erklären versucht. Auch wenn der Moderator die entscheidenden, rechtlich relevanten Fragen nicht gestellt hat (dafür aber seinem Interviewpartner permanent ins Wort gefallen ist), lässt sich folgendes Fazit ziehen: Klar ist, dass der FIFA-Präsident – auch wenn er auf den 26. Februar 2016 hin sein Amt zur Verfügung zu stellen beabsichtigt – um seine Rehabilitation kämpfen will. Klar ist auch, dass er gegen die durch die FIFA-Ethikkommission verhängte, provisorische Suspendierung vor dem internationalen Sportschiedsgericht CAS vorgeht. Und klar ist schliesslich, dass demnächst im ordentlichen Ethikverfahren eine Entscheidung in der Hauptsache fallen wird. Dabei muss dem FIFA-Präsidenten in Bezug auf allfällige Verfehlungen durch die Ethikkommission ein Verschulden nachgewiesen werden, d.h. der Präsident hat nicht – umgekehrt – seine Unschuld zu beweisen.
Unklar und verwirrend sind demgegenüber die Ausführungen des FIFA-Präsidenten zum angehobenen Verfahren der FIFA-Ethikkommission. Richtig ist seine Feststellung, dass er von der Vereinsversammlung der FIFA (FIFA-Kongress) am 29. Mai 2015 für vier weitere Jahre zum FIFA-Präsidenten gewählt worden ist. Richtig ist auch, dass der FIFA-Kongress das zuständige Abberufungsorgan wäre, falls der FIFA-Präsident bspw. nicht vorzeitig zurücktritt (Art. 65 ZGB). Kaum richtig dürfte allerdings die Einschätzung sein, als FIFA-Präsident unterstünde er nicht dem Ethikreglement der FIFA und könne deshalb auch nicht sanktioniert werden, weil ihn der Kongress ins Amt gewählt habe und dieser auch das zuständige Abberufungsorgan sei. An sich bestehen keine begründeten Zweifel daran, dass auch der FIFA-Präsident dem Ethikreglement des Weltfussballverbandes untersteht und im Falle von Verstössen gegen Normen des Reglements sanktioniert werden kann. Die FIFA-Ethikkommission kann demzufolge den Präsidenten zwar nicht abberufen (diese Kompetenz kommt tatsächlich einzig dem FIFA-Kongress zu), sie kann aber die in Art. 6 des Ethikreglements vorgesehenen Sanktionen aussprechen. Zu diesen gehört insbesondere auch ein Verbot der Ausübung jeglicher fussballbezogener Tätigkeiten. Falls die FIFA-Ethikkommission zum Schluss gelangen würde, dass Sanktionen gegen den FIFA-Präsidenten wegen Verstössen gegen das Ethikreglement gerechtfertigt seien und eine Sanktion aussprechen würde, wäre es durchaus möglich, dass der Präsident (im Falle eines nicht vollzogenen Rücktritts vom Amt bis zu einer allfälligen Abberufung durch den Kongress) formell im Amt des FIFA-Präsidenten verbleiben würde, aber etwa von jeglichen Aktivitäten im Fussball ausgeschlossen wäre. Dies resultiert aus der in solchen Zusammenhängen stets zu beachtenden Unterscheidung zwischen der vereins- und der sanktionsrechtlichen Ebene. Das wiederum ist nun sehr klar…

Leistungssportler/innen, die dopen oder im Besitz von Dopingmitteln sind (und beabsichtigen, diese zur Leistungssteigerung einzusetzen), müssen künftig in Deutschland mit Haftstrafen rechnen. Grundlage hierfür wird das „Antidopinggesetz“ bilden, das am 13. November 2015 vom Deutschen Bundestag verabschiedet worden ist (BT-Drucks. 18/4898 und 18/6677). Dem Gesetz muss der Deutsche Bundesrat noch zustimmen; dies gilt jedoch als sicher, so dass ein Inkrafttreten für Anfang 2016 erwartet wird.
Erwartungsgemäss hat die FIFA-Berufungskommission die Anträge der für 90 Tage suspendierten Präsidenten der FIFA (Joseph Blatter) und der UEFA (Michel Platini) abgewiesen und die im Rahmen vorsorglicher Massnahmen von der rechtsprechenden Kammer der Ethikkommission verhängten Sanktionen gegen die beiden Fussball-Top-Funktionäre bestätigt. Gegenstand des Verfahrens ist die angebliche Zahlung der FIFA an Michel Platini, die von Joseph Blatter unter ungeklärten Vorgaben autorisiert worden sein soll. Der Sachverhalt wird nun auch von der FIFA-Berufungskommission als sanktionswürdig qualifiziert. Noch kein Entscheid der rechtsprechenden Kammer der FIFA-Ethikkommission ist im Hauptverfahren ergangen. Dieses Prozedere dürfte demnächst abgeschlossen werden. Aufgrund der bereits vorsorglich ausgefällten Suspensionen ist mit Sanktionen auch im Hauptverfahren zu rechnen. Gegen die nun bekannt gewordene Entscheidung der FIFA-Berufungskommission können Joseph Blatter und Michel Platini an das Sportschiedsgericht in Lausanne (TAS) gelangen. Von dieser Möglichkeiten werden die suspendierten Funktionäre auch Gebrauch machen, wie sie gegenüber den Medien erklärt haben. Obwohl sich das TAS nun einzig mit den 90tägigen Sperren wird befassen müssen, kommt dem Verfahren mit Blick auf die FIFA-Präsidentenwahl am 26. Februar 2016 in Zürich wegweisende Bedeutung zu: Sollte das TAS die vorläufige Suspension von Michel Platini bestätigen, dürften seine Chancen auf das FIFA-Präsidium bei „null“ liegen, es sei denn, im ordentlichen Sanktionsverfahren würde sich noch eine Überraschung ergeben. Die Bereinigung des Kandidatenfeldes für das FIFA-Präsidium wird also in Lausanne erfolgen. Das TAS spielt im FIFA-Präsidentschafts-Wahlkampf demnach das Zünglein an der Waage.
Der FC Ostelbien Dornburg e.V. hat den Kampf um den Verbleib im Landessportbund Sachsen-Anhalt und damit auch im Fussballverband Sachsen-Anhalt aufgegeben, den Ende August gefällten Ausschliessungsentscheid des Landessportbund-Präsidiums akzeptiert und den Widerspruch gegen die Präsidiums-Entscheidung zurückgezogen (causasportnews.com berichtete am 2. September 2015 und am 29. Oktober 2015 darüber). Damit bleibt der Club von jeglichen sportlichen Aktivitäten im Rahmen des organisierten Fussballs ausgeschlossen. Dem Verein bzw. Mitgliedern des Vereins wurden rechtsextreme Tendenzen nachgesagt und nachgewiesen; dem Verfassungsschutz sollen 15 Vereinsmitglieder als Rechtsextremisten bekannt sein. Immer mehr gegnerische Mannschaften des FC Ostelbien Dornburg e.V. wurden beleidigt und bedroht und weigerten sich, gegen den Verein anzutreten. Einige Schiedsrichter erklärten, keine Spiele mehr mit Teilnahme des FC Ostelbien Dornburg e.V. leiten zu wollen. Dies alles führte letztlich zu einem Ausschliessungsverfahren. Vorgängig der Anfechtungs-Entscheidung des Hauptausschusses des Landessportbundes Sachsen-Anhalt, die am letzten Wochenende erwartet worden war, hatte der Club vergeblich versucht, die Ausschliessung auf dem Wege des einstweiligen Rechtsschutzes abzuwenden und scheiterte mit Begehren an den Landgerichten Magdeburg und Halle sowie am Oberlandesgericht Naumburg. Der Club hatte wohl erkannt, dass einer Ausschliessung aus dem organisierten Sport nichts mehr hätte entgegengesetzt und die angefochtene Ausschliessung durch das Präsidium des Landessportbundes Sachsen-Anhalt nicht mehr hätte abgewendet werden können.

