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CAS hebt UEFA-Fehlentscheid im serbisch-albanischen „Drohnen-Fall“ auf

Das internationale Sport-Schiedsgericht (Court of Arbitration for Sport, CAS) in Lausanne hat eine im Rahmen der EM-Qualifikation gefällte Entscheidung des europäischen Fussball-Kontinentalverbandes UEFA in einem zentralen Punkt aufgehoben. Die fragliche UEFA-Entscheidung war auf einen Zwischenfall anlässlich des EM-Qualifikationsspiels Serbien gegen Albanien am 14. Oktober 20
14 in Belgrad, das unter Ausschluss albanischer Fans ausgetragen wurde, zurückgegangen. Während dieses Spiels war es zu Auseinandersetzungen gekommen, nachdem eine „Drohne“ mit der Flagge Grossalbaniens über dem Spielfeld gekreist hatte. Hierauf waren albanische Spieler attackiert und die Partie letztlich beim Stand von 0:0 abgebrochen worden. In der Folge gingen sowohl die UEFA-Disziplinarkommission als auch die Berufungsinstanz des Kontinentalverbandes davon aus, dass die Albaner aufgrund der Tumulte die Partie nicht hätten fortsetzen wollen, obwohl sie der Schiedsrichter hierzu aufgefordert habe. Deshalb wertete die UEFA in Nyon das Spiel mit 0:3 forfait zu Lasten Albaniens, wobei den Serben die drei Punkte allerdings gleich wieder abgezogen wurden.

Diese Rechtsauffassung liess sich vor dem CAS indessen nicht halten; das Schiedsgericht wandelte das von der UEFAausgesprochene Forfait zu Lasten Albaniens in ein Forfait dessen Gunsten umgewandelt. Den Serben wurden vom Lausanner Schiedsgericht grobe organisatorische Mängel bezüglich der Ausrichtung der Begegnung vom 14. Oktober 2014 entgegen gehalten; die Spieler Albaniens seien zudem vom Schiedsrichter nicht klar aufgefordert worden, die Partie wieder aufzunehmen bzw. fortzusetzen. Mit seinem Verdikt korrigierte das CAS die UEFA-Urteile, die auch ganz allgemein als krasse Fehlentscheidungen qualifiziert wurden. Im Übrigen wurden die weiteren von der UEFA ausgefällten Sanktionen gegen die beiden betroffenen Fussball-Natinalverbände bestätigt.

Schritte Kosovos auf dem Weg zur (sportpolitischen) Anerkennung

Flag_of_Kosovo.svgMehr als die Hälfte der UNO-Mitglieder hat den Kosovo sieben Jahre nach seiner umstrittenen Unabhängigkeitserklärung bisher anerkannt – über 80 Staaten betrachten den Kosovo allerdings immer noch als Teil Serbiens. Der junge Staat bemüht sich derweil auch um weltweite sportpolitische Anerkennung. Im Dezember des letzten Jahres wurde der Kosovo durch das Internationale Olympische Komitee durch Anerkennung des Nationalen Olympischen Komitees von Kosovo in den olympischen Verbund aufgenommen (dabei handelte es sich, weil nur natürliche Personen Mitglieder des IOK sein können, nicht um eine IOK-Mitgliedschaft des Kosovo, wie mitunter unzutreffend berichtet wurde). Die für Kosovo startenden Athletinnen und Athleten werden demnach 2016 anlässlich der Olympischen Spiele in Rio de Janeiro mit der Flagge Kosovos einlaufen. Dieses Ereignis feiert der Kosovo nun mit einer Sonder-Briefmarke (vgl. dazu etwa NZZ vom 8. Juli 2015). Der Kosovo ist jedoch auch bestrebt, etwa im bedeutungsvollen internationalen Fussball festeren Tritt zu fassen. Der Fussballverband von Kosovo hat im März ein Gesuch um Aufnahme in die europäischen Fussballkonföderation UEFA gestellt. In diesem Zusammenhang reiste UEFA-Präsident Michel Platini eigens nach Pristina und traf sich mit den Verantwortlichen des Fussballverbandes von Kosovo. Die Mitgliedschaft von Kosovo in der UEFA wird freilich nur ein erster Schritt auf dem Weg zur letztlich angestrebten Mitgliedschaft im Weltfussballverband FIFA sein. In die FIFA kann nur aufgenommen werden, wer auch Mitglied in der geografisch zuständigen Konföderation ist.

Schlechtes Spiel – kein Geld zurück

Zuschauer_BildIn Finnland hat ein Entscheid der Konsumentenschutz-Schlichtungsbehörde für Aufsehen gesorgt. Sie erkannte, dass nach einem Konzert der Rock-and-Roll-Legende Chuck Berry in Helsinki der Veranstalter die Hälfte des Eintrittspreises an die klagenden Konzertbesucher zurück zu erstatten habe. Der 88jährige Chuck Berry hat seinen musikalischen Zenit längst überschritten. In Helsinki lieferte er offenbar eine einigermassen penible Konzertleistung ab – zufolge Krankheit, wie sich der Star nach dem Auftritt rechtfertigte. Offenbar war der Künstler aber einfach nicht fit und übermüdet, als er sein Konzert gab, das allgemein als schlecht empfunden wurde. Die Behörde hielt fest, dass eine subjektiv empfundene schlechte Leistung nicht zur Rückerstattung des Eintrittspreises berechtige; das Dargebotene müsse nach objektiver Empfindung allgemein ungenügend sein. Der Auftritt des Amerikaners sei deutlich unter dem geblieben, was von einem Künstler erwartet werden dürfe. Die Entscheidung wird als präjudizierend für die Eventbranche bezeichnet (Quelle: Neue Zürcher Zeitung vom 8. Juli 2015). Was könnte der Entscheid für den Sport bedeuten? Nach schweizerischem Recht wird das Rechtsverhältnis zwischen Zuschauer und Sportveranstalter als Zuschauervertrag (Innominatkontrakt) qualifiziert. Der Zuschauer erhält mit dem Erwerb des Tickets u.a. das Recht, die Sportveranstaltung zu besuchen und versprochene Leistung mitzuverfolgen. Ein Recht auf Leistung mit einem gewissen Qualitätsstandard darf er allerdings nicht erwarten. Ein schlechtes Fussballspiel wird nie dazu führen, dass der Zuschauer die Rückerstattung des Ticket-Kaufpreises verlangen kann. In Extremfällen – falls sich etwa zwei Fussballmannschaften abgesprochen und ein Spiel manipuliert haben – wird den Zuschauern dieses Recht allerdings eingeräumt werden müssen. Sollte eine Haftung für „poor performance“ tatsächlich in Frage stehen, so wären allenfalls auch mögliche Haftungsbefreiungen und –beschränkungen des Veranstalters (im Sport gibt es nicht selten Co-Veranstalter) zu berücksichtigen (Art. 100 OR, Art. 101 OR, Art. 398 Abs. 3, Art. 399 Abs. 2/3 OR).

DFB-Spielervermittlerregelung fällt bei gerichtlicher Kontrolle teilweise durch

1280px-DFB-Zentrale_mit_Ball (1)Die Spielervermittlerreglementierung des Deutschen Fussball-Bundes (DFB), die auf dem entsprechenden Reglement des Weltfussballverbandes FIFA basiert, steht in Teilbereichen vor dem juristischen „Aus“. In einem einstweiligen Verfügungsverfahren hat das Landgericht (LG) Frankfurt am Main einem Spielervermittler bzw. dessen Gesellschaft in mehreren Punkten recht gegeben und den DFB insbesondere verpflichtet, von einer Registrierungspflicht für Spielervermittler abzusehen und die Entschädigungsregelung auszusetzen (Urteil des LG Frankfurt am Main, 6. Zivilkammer, vom 29. April 2015; 2-06 O 142/15). Obwohl das LG im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes geurteilt hatte, dürfte ein Gericht im ordentlichen Prozessverfahren kaum zu anderen Schlüssen gelangen. Brisant ist an der Entscheidung des Landgerichts, dass die zu überprüfende DFB-Normierung mit der seit 1. April 2015 in Kraft befindlichen Reglementierung der FIFA in Einklang steht. Das Gericht in Frankfurt überprüfte jedoch nur die Regelung des DFB, nicht aber diejenige der FIFA. Die Besonderheit der Spielervermittlerregulierungen von FIFA und DFB bestehen darin, dass die Spielervermittler zwar durch die Regelungen nicht erfasst werden, jedoch indirekt über die Klubs und Spieler zu einem vorgegebenen Verhalten verpflichtet werden. Das Gericht befand, dass das DFB-Spielervermittlerreglement im Lichte des Wettbewerbsrechts einen Beschluss einer Unternehmensvereinigung darstelle. Der Inhalt der Regelung führe zu Wettbewerbsbeschränkungen auf dem Markt der Spielervermittlung. Es sei auch das Recht der Europäischen Union anzuwenden; entsprechend liege eine spürbare Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels gemäss Art. 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vor. Teile des Reglements würden jedoch einer Freistellung gemäss Art. 101 Abs. 3 AEUV unterfallen. Letztlich kam das Gericht zum Schluss, dass die Unterwerfung der Spielervermittler unter die Regulierungen der Verbände als unverhältnismässig zu qualifizieren sei und verbot deren Anwendung in Deutschland in einzelnen Bereichen. Die zu beurteilende Konstellation war insofern delikat, weil der DFB nicht gegenüber Verbandsunterstellten Normierungen schuf, sondern gegenüber Dritten (Spielervermittler). Somit „regulierte“ er aufgrund seiner Monopolstellung gegenüber nicht verbandsunterworfenen Personen. Ob sich noch ein höheres Gericht – Rechtsmittelinstanz ist das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt – mit der Entscheidung wird befassen müssen, steht derzeit nicht fest.

Nationalrat für Strafverfolgung ex officio bei Privatbestechung

Im Gegensatz zum Ständerat (vgl. auch unseren Beitrag vom 5. Juni 2015 zum Beitrag) will der Schweizer Nationalrat die Privatbestechung von Amtes wegen verfolgen lassen. Wie am 26. Juni 2015 bekannt geworden ist, hat die Rechtskommission des Nationalrats mit dem Stichentscheid des Kommissionspräsidenten beschlossen, das in Vorbereitung befindliche Korruptionsstrafrecht in der Schweiz entsprechend auszugestalten. Die zentrale Frage bei der Behandlung des Korruptionsstrafrechts (auch „lex FIFA“ genannt) ist demnach, ob die Strafverfolgung bei Korruptionsverdacht ausserhalb eines wettbewerbsrechtlichen Umfelds auf Antrag oder ex officio erfolgen soll. Der Ständerat trat für die Lösung ein, die Korruption nur auf Antrag hin zu verfolgen, es sei denn, es würden „öffentliche Interessen“ tangiert. Die kleine Ka
mmer des Schweizer Parlaments fasste diesen Beschluss denkbar knapp mit 23 zu 22 Stimmen. Eben nur mit Stichentscheid des Kommissionspräsidenten hat sich nun der Nationalrat für die ex officio-Variante entschieden. Abgelehnt wurde von der Kommission hingegen der Antrag der Linken, eine Whistleblowing-Meldestelle für Korruption zu schaffen. Letztlich dürfte die Entscheidung über die Strafverfolgung bei Korruption knapp fallen.

Deutsches Anti-Doping-Gesetz in der Kritik

Obwohl das Deutsche Anti-Doping-Gesetz noch nicht in Kraft getreten ist – dies wird wohl anfangs 2016 der Fall sein – liegen bereits Klageandrohungen gegen den Erlass vor. Entsprechend äusserte sich jedenfalls der Sportrechtsspezialist Dr. Michael Lehner kürzlich in einem Interview mit den „Stuttgarter Nachrichten“ (18. Juni 2015) und kündigt einigermassen konkret eine Klage dagegen an. Der Heidelberger Anwalt ist bekannt als Rechtsvertreter vieler prominenter Athleten, die mit Dopingvorwürfen konfrontiert waren oder sind und verfügt über einschlägige Erfahrung im Doping-Sanktionsbereich. Er bemängelt beim vorgesehenen Anti-Doping-Gesetz die mangelnde Harmonisierung zwischen Straf- und Zivilrecht, was zu grösseren Konflikten führen könne. Weil im Sanktionsrecht der Athlet seine Unschuld beweisen müsse, im Strafrecht hingegen der Staat dessen Schuld, führe dies zu einer sehr widersprüchlichen Situation, weil allenfalls eine Sanktion verhängt werde, der Athlet jedoch im Strafverfahren freigesprochen werden müsse. Das Gesetz diene nicht dem Sport, sondern nehme dem Athleten seine Rechte, äusserte sich Michael Lehner („lieber kein Gesetz als so eines; ein grosser Wurf sieht anders aus“). Der Anwalt ist überzeugt, dass Sportler gegen das Gesetz klagen würden, „wenn es juristisch geht“. Michael Lehner freut sich zwar nicht auf ein Verfahren gegen das Gesetz, das er allenfalls führen würde. Die Klärung der Frage, ob das Anti-Doping-Gesetz in dieser Form rechtskonform sei, insbesondere mit Blick auf die sog. Doppelbestrafung durch den Staat und den Sport, auf datenschutzrechtliche Fragen sowie auf die Problematik der Schiedsgerichtsbarkeit im Sport, wäre ihm allerdings ein Anliegen, sagte er den „Stuttgarter Nachrichten“. Siehe auch den Beitrag von Michael Lehner mit dem Titel „Fehlende Verfassungskonformität des geplanten Anti-Doping Gesetzes“ im demnächst erscheinenden Heft Causa Sport 2/2015.

Aktuelle Urteile zu Regressansprüchen von sanktionierten Fussballklubs gegen „Störer“

law-447487_640Die Frage, ob – und ggf. unter welchen Voraussetzungen – ein Fussballklub, der vom zuständigen Verband wegen des Fehlverhaltens von Zuschauern mit einer Geldbusse belegt wird, auf den oder die betreffenden «Störer» Rückgriff nehmen kann, hat Praxis und Literatur in Deutschland bereits wiederholt beschäftigt. Kürzlich sind zu diesen Fragen erneut zwei Urteile gefällt worden. Zunächst hat das Landgericht Köln (7 O 231/14 vom 8. April 2015) einen Regressanspruch des 1. FC Köln gegen einen Fan bejaht, der während eines Spiels einen Knallkörper gezündet hatte, woraufhin der Klub in der Folge vom Sportgericht des DFB u.a. zu einer Geldstrafe verurteilt worden war. Das entsprechende Urteil wird in Causa Sport 2/2015 auszugsweise abgedruckt und mit Anmerkungen versehen.

Im Mai dieses Jahres hat nun das Landgericht Hannover (2 O 289/14 vom 26. Mai 2015) einen ähnlichen Fall beurteilt. Hier hatte Hannover 96 gegen einen Fan, der sich anlässlich eines Auswärtsspiels des Klubs im sog. „Gästeblock“ aufgehalten und mit anderen Fans aus Hannover Knallkörper gezündet hatte, geklagt. Der Klub war im Nachgang des Spiels vom Sportgericht des DFB ebenfalls zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Im Unterschied zum LG Köln verneinte das LG Hannover indessen einen Regressanspruch des Klubs gegen den „Störer“. Das Gericht hielt zwar fest, dass ein Klub unter diesen Umständen grundsätzlich beim betreffenden Zuschauer Regress nehmen kann. Im konkreten Fall sah es die hierfür erforderlichen Voraussetzungen jedoch als nicht gegeben an. Vorgehalten wurde dem klagenden Klub aber insbesondere auch, dass er gegen die Sanktion im Rahmen des Sportgerichtsverfahrens keine Rechtsmittel ergriffen hatte. So blieb es bei den Erwägungen des DFB-Sportgerichts, dessen Begründung das Gericht auch zu kritischen Äusserungen veranlasste („Bedenklich erscheint der Kammer bereits, dass das Urteil des Sportgerichts nicht mit Gründen versehen ist, was ein gerichtliche Überprüfung der Entscheidung nicht eben erleichtert. Auf welche Erwägungen das Sportgericht diese gestützt hat, bleibt dunkel.“). Das Urteil des LG Hannover wird in Causa Sport 3/2015 auszugsweise abgedruckt und mit Anmerkungen versehen werden.

FIFA verliert „Fans“

Flag_of_FIFA.svgWie üblich, wenn das Negative prävaliert, lichten sich die Reihen der Treuen. Nicht anders ergeht es zur Zeit der FIFA, die skandal- und Affären umwittert ist. Obwohl nach den Verhaftungen von sieben Fussball-Funktionären Zürich im Vorfeld des FIFA-Kongresses Ende Mai weder irgendeine eine Verurteilung erfolgt ist (die Verhafteten sitzen lediglich in Auslieferungshaft) und etwa auch gegen den FIFA-Präsidenten nicht einmal ein konkreter Vorhalt existiert, scheint es unopportun geworden zu sein, sich im Umfeld des Weltfussballverbandes zu bewegen. Interpol hat bekannt gegeben, eine mit der FIFA abgeschlossene Vereinbarung mit der Hauptstossrichtung, gegen Sportmanipulationen im Zusammenhang mit Sportwetten anzukämpfen, sistieren zu wollen; es bleibt das Geheimnis der Kriminalpolizei-Organisation, wie sich ein Konnex zwischen der sog. „FIFA-Affäre“ und der Bekämpfung von Sportmanipulationen konstruieren lässt (Unschuldsvermutung!). Auch der Vatikan hat erklärt, „aufgrund des Korruptionsskandals im Weltfussballverband“ auf Zuwendungen der südamerikanischen Fussballkonföderation CONMEBOL zur Finanzierung eines vom Papst initiierten Schulnetzwerkes „Scholas Occurentes“ verzichten zu wollen; Korruption gab es ja bekanntlich im Vatikan nie (vgl. aber etwa den Skandal um die „Banco Ambrosiana“). Ins Horn der ethisch Erhabenen bläst nun auch das Nobelkomitee in Oslo, das eine Zusammenarbeit (Projekt „Handschlag für den Frieden“) mit der FIFA nicht mehr weiter führen will. Die Friedenapostel aus dem Norden haben selbstverständlich allen Grund, sich so zu verhalten: Das Nobelkomitee hat längst vor der FIFA jede Glaubwürdigkeit verspielt, als es dem amtierenden US-Präsidenten 2009 den Friedensnobelpreis zusprach (die Medien sprachen damals vom „Kriegsnobelpreisträger“). Ein Trost bei dieser Entwicklung bleibt der arg gebeutelten FIFA: Auf gewisse „Fans“ kann man getrost verzichten.

„FIFA-Skandal“: Keine substantiellen News von der Bundesanwaltschaft

SeitFeatured image der Verhaftung von sieben Fussballfunktionären vor dem diesjährigen FIFA-Kongress Ende Mai in Zürich werden alle Vorkommnisse innerhalb und um den Weltfussballverband FIFA unter dem Generalthema „FIFA-Skandal“ abgehandelt. Die Bundesanwaltschaft in Bern hatte die Verhaftungen auf Ersuchen der amerikanischen Behörden vorgenommen. Seither befinden sich die betroffenen Funktionäre in Zürich in Auslieferungshaft. Die Bundesanwaltschaft ermittelt aber auch gegen „Unbekannt“ aufgrund einer Strafanzeige der FIFA selber; dabei geht es um allfällige Delikte im Zusammenhang mit den WM-Vergaben 2018 (Russland) und 2022 (Katar). Diese Vorgänge sind verbandsintern von Michael Garcia, seines Zeichens amerikanischer Staatsbürger, untersucht worden. Der entsprechende, sog. „Garcia-Bericht“ kann derzeit aus juristischen Gründen nicht veröffentlicht werden.

Die Bundesanwaltschaft hat zu den Ermittlungen im „FIFA-Skandal“ nun eine Medienorientierung abgehalten. Ausser der „bahnbrechenden“ Erkenntnis von Bundesanwalt Michael Lauber, er könne im Rahmen dieser Ermittlungen auch den FIFA-Präsidenten und den FIFA-Generalsekretär befragen, hat die Medienorientierung vor zahlreichen in- und ausländischen Medienschaffenden nichts Neues erbracht. Der Bundesanwalt zeigte sich aber erfreut, dass die Banken 53 Verdachtsfälle von Geldwäsche registriert hätten. Zu den erfolgten Verhaftungen von Fussball-Funktionären versuchte der Bundesanwalt die immer stärker aufkommende Vermutung in der Öffentlichkeit zu entkräften, die Bundesanwaltschaft bzw. die Schweiz befinde sich am „Gängelband“ der USA. Die Fakten (rechtshilfeweise Verhaftungen in Zürich in Anwesenheit der vororientierten New York Times kurz vor dem FIFA-Kongress) sprechen indessen für sich.

Zahnloses Kläffen des Europäischen Parlaments in der „FIFA-Affäre“

Zu den Akteuren, die einem Drang nach der Kundgabe ihrer Sicht auf die Vorgänge und die Situation in der FIFA aktuell offensichtlich partout nicht widerstehen können, hat sich nun auch das Europäische Parlament gesellt. In einer Entschliessung vom 11. Juni 2015 (2015/2730(RSP)) hat das EU-Organ reichlich laut „gebellt“ – wohl wissend, dass es aufgrund seiner beschränkten Handlungsmöglichkeiten im relevanten Sachbereich sowie der Tatsache, dass die Schweiz (wo die FIFA ihren Sitz hat) nicht Mitglied der EU ist, in keinerlei Hinsicht „beissen“ kann. Ob das dazu beiträgt, dass das Parlament – das selbst im institutionellen Gefüge der Union seit jeher dagegen kämpft, in der Bedeutungslosigkeit zu verschwinden – ernst(er) genommen wird, mag bezweifelt werden.

Die Inhalte der Entschliessung tragen jedenfalls nicht unbedingt dazu bei. So heisst es darin etwa: „in der Erwägung, dass 14 FIFA-Offizielle, darunter ihr Vizepräsident, am 27. Mai 2015 in Zürich von Schweizer Behörden festgenommen wurden …“ – dass die FIFA nicht nur einen, sondern insgesamt acht Vizepräsidenten hat (was die Tragweite dieser Erwägung massiv relativiert), wurde dabei offensichtlich übersehen. Oder: „in der Erwägung, dass von den Schweizer und US-amerikanischen Behörden auch eine gesonderte strafrechtliche Ermittlung dazu eingeleitet wurde, wie die Weltmeisterschaften 2018 und 2022 an Russland bzw. Katar vergeben wurden“ – hier wird geflissentlich verschwiegen, dass es die FIFA selbst war, die Ende letzten Jahres bei der schweizerischen Bundesanwaltschaft eine entsprechende Strafanzeige eingereicht und damit die fraglichen Ermittlungen ausgelöst hat. Oder: „in der Erwägung, dass die FIFA seit vielen Jahren als keiner Rechenschaftspflicht unterliegende […] Organisation gearbeitet hat“ – hier wird tunlichst vermieden darauf hinzuweisen, dass die FIFA schon seit Längerem bspw. nach internationalen Rechnungslegungsstandards öffentlich einsehbar Rechenschaft über ihre finanziellen Gegebenheiten ablegt.

Darüber hinaus wird die FIFA in der Entschliessung geradezu persönlichkeitsverletzend als „notorisch korrupte Organisation“ bezeichnet. Besonders bemerkenswert ist überdies die Erwägung des Europäischen Parlaments, nach der „die aktuellen Festnahmen bestätigen, dass Betrug und Korruption in der FIFA systembedingt, weit verbreitet und anhaltend sind“ – hier blendet das EU-Organ geflissentlich aus, dass eine Festnahme alleine noch nichts über die Frage aussagt, ob die betroffene Person tatsächlich schuldig ist; vielmehr gilt sie bis zu einer entsprechenden, rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. Hier hätte den EU-Parlamentariern ein Blick in die eigene „EU-Grundrechtecharta“ sicherlich von Nutzen sein können (Art. 48 Abs. 1: „Jede angeklagte Person gilt bis zum rechtsförmlich erbrachten Beweis ihrer Schuld als unschuldig.“).

Vor dem Hintergrund solcher „handwerklicher“ Fehler relativieren sich die in der Entschliessung enthaltenen Forderungen – darunter etwa diejenige nach einem sofortigen Rücktritt des amtierenden FIFA-Präsidenten und der Einsetzung eines „Übergangspräsidenten“ – ganz von selbst. Die Entschliessung des Europäischen Parlaments vom 11. Juni 2015 stellt sich mithin letztlich als ziemlich zahnloses Kläffen dar.