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Sportschiedsgericht als Zünglein an der Waage im FIFA-Präsidentschaftswahlprozedere

 

Zürich-FIFA_USErwartungsgemäss hat die FIFA-Berufungskommission die Anträge der für 90 Tage suspendierten Präsidenten der FIFA (Joseph Blatter) und der UEFA (Michel Platini) abgewiesen und die im Rahmen vorsorglicher Massnahmen von der rechtsprechenden Kammer der Ethikkommission verhängten Sanktionen gegen die beiden Fussball-Top-Funktionäre bestätigt. Gegenstand des Verfahrens ist die angebliche Zahlung der FIFA an Michel Platini, die von Joseph Blatter unter ungeklärten Vorgaben autorisiert worden sein soll. Der Sachverhalt wird nun auch von der FIFA-Berufungskommission als sanktionswürdig qualifiziert. Noch kein Entscheid der rechtsprechenden Kammer der FIFA-Ethikkommission ist im Hauptverfahren ergangen. Dieses Prozedere dürfte demnächst abgeschlossen werden. Aufgrund der bereits vorsorglich ausgefällten Suspensionen ist mit Sanktionen auch im Hauptverfahren zu rechnen. Gegen die nun bekannt gewordene Entscheidung der FIFA-Berufungskommission können Joseph Blatter und Michel Platini an das Sportschiedsgericht in Lausanne (TAS) gelangen. Von dieser Möglichkeiten werden die suspendierten Funktionäre auch Gebrauch machen, wie sie gegenüber den Medien erklärt haben. Obwohl sich das TAS nun einzig mit den 90tägigen Sperren wird befassen müssen, kommt dem Verfahren mit Blick auf die FIFA-Präsidentenwahl am 26. Februar 2016 in Zürich wegweisende Bedeutung zu: Sollte das TAS die vorläufige Suspension von Michel Platini bestätigen, dürften seine Chancen auf das FIFA-Präsidium bei „null“ liegen, es sei denn, im ordentlichen Sanktionsverfahren würde sich noch eine Überraschung ergeben. Die Bereinigung des Kandidatenfeldes für das FIFA-Präsidium wird also in Lausanne erfolgen. Das TAS spielt im FIFA-Präsidentschafts-Wahlkampf demnach das Zünglein an der Waage.

Definitive Verbannung des FC Ostelbien Dornburg e.V. aus dem Sport

indexDer FC Ostelbien Dornburg e.V. hat den Kampf um den Verbleib im Landessportbund Sachsen-Anhalt und damit auch im Fussballverband Sachsen-Anhalt aufgegeben, den Ende August gefällten Ausschliessungsentscheid des Landessportbund-Präsidiums akzeptiert und den Widerspruch gegen die Präsidiums-Entscheidung zurückgezogen (causasportnews.com berichtete am 2. September 2015 und am 29. Oktober 2015 darüber). Damit bleibt der Club von jeglichen sportlichen Aktivitäten im Rahmen des organisierten Fussballs ausgeschlossen. Dem Verein bzw. Mitgliedern des Vereins wurden rechtsextreme Tendenzen nachgesagt und nachgewiesen; dem Verfassungsschutz sollen 15 Vereinsmitglieder als Rechtsextremisten bekannt sein. Immer mehr gegnerische Mannschaften des FC Ostelbien Dornburg e.V. wurden beleidigt und bedroht und weigerten sich, gegen den Verein anzutreten. Einige Schiedsrichter erklärten, keine Spiele mehr mit Teilnahme des FC Ostelbien Dornburg e.V. leiten zu wollen. Dies alles führte letztlich zu einem Ausschliessungsverfahren. Vorgängig der Anfechtungs-Entscheidung des Hauptausschusses des Landessportbundes Sachsen-Anhalt, die am letzten Wochenende erwartet worden war, hatte der Club vergeblich versucht, die Ausschliessung auf dem Wege des einstweiligen Rechtsschutzes abzuwenden und scheiterte mit Begehren an den Landgerichten Magdeburg und Halle sowie am Oberlandesgericht Naumburg. Der Club hatte wohl erkannt, dass einer Ausschliessung aus dem organisierten Sport nichts mehr hätte entgegengesetzt und die angefochtene Ausschliessung durch das Präsidium des Landessportbundes Sachsen-Anhalt nicht mehr hätte abgewendet werden können.

Michel Platini: Auf Nebenspielplatz verdribbelt

Der von der FIFA-Ethikommission einstweilen suspendierte FIFA-Vizepräsident und UEFA-Vorsitzende Michel Platini hat sich auf einem Nebenspielplatz verdribbelt. Auf eine Beschwerde des ehemaligen Top-Fussballers ist das Bundesstrafgericht kürzlich nicht einmal eingetreten. Ob die Beschwerde einen Zusammenhang aufweist mit der für Schlagzeilen sorgenden ominösen Zahlung von angeblich zwei Millionen Franken der FIFA an Michel Platini, kann dem Beschluss des Bundesstrafgerichts vom 28. Oktober 2015 (BB.2015.107,BP.2015.42) nicht entnommen werden. Der anonymisierten Entscheidung lässt sich auch nicht entnehmen, ob es sich beim Beschwerdeführer tatsächlich um Michel Platini handelt, doch ist dies zu vermuten, und für die „Neue Zürcher Zeitung“ scheint dies evident zu sein (NZZ vom 10. November 2015 /NZZ online vom 9. November 2015 Beitrag). Der gerichtlichen Intervention des ehemaligen französischen Nationalspielers lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die schweizerische Bundesanwaltschaft führt gegen eine Drittperson ein Ermittlungsverfahren wegen ungetreuer Geschäftsführung und Veruntreuung durch. Im Zuge dieses Verfahrens verlangte die Bundesanwaltschaft Unterlagen von einer Bank heraus, die offenbar einen Zusammenhang mit Michel Platini aufweisen. Der Anwalt des suspendierten Funktionärs verlangte gegen diese Editionsaufforderung der Bundesanwaltschaft gegenüber der Bank die Aufhebung der bundesanwaltschaftlichen Anordnung. Auf das Begehren von Michel Platini ist das Bundesstrafgericht jedoch nicht eingetreten. Die Beschwerde wurde als offensichtlich unzulässig qualifiziert und mit einer Modul-Begründung abgeschmettert. Dieses Spiel auf juristischer Ebene ist an sich bemerkenswert, doch zeigt die misslungene Intervention Michel Platinis auch, auf wie vielen Nebenplätzen im Rahmen des von den Medien emporstilisierten sog. „FIFA-Skandals“ zwischenzeitlich gespielt wird. Der als juristischer Befreiungspass Michel Platinis angedachte Schritt ist nun zum verunglückten juristischen Dribbling des einstigen Fussball-Strategen geworden (mehr dazu in Causa Sport 4/2015).

Interdisziplinarität in der Dopingbekämpfung

ViretMit „Evidence in Anti-Doping at the Intersection of Science and Law“ wird diesen Monat ein wichtiges, einen im Grunde schon längst überfälligen Ansatz im Antidoping-Bereich etablierendes Buch erscheinen. In einem derart hoch „technischen“ Sektor wie demjenigen der Dopingbekämpfung kann die rechtliche Erfassung entsprechender Vorgänge – und insbesondere von Dopingverstössen – ohne einen interdisziplinären Ansatz eigentlich kaum in adäquater Weise erfolgen. Und dennoch findet ein Austausch bzw. ein Ineinandergreifen zwischen den beiden betreffenden Sphären – der medizinisch-technischen und der juristischen – bislang so gut wie nicht statt. Das nunmehr erscheinende Werk von Marjolaine Viret stellt diesbezüglich einen grossen Schritt nach vorne dar. Die Publikation ist das Ergebnis intensiver Forschungsarbeiten, die im Übrigen auch in eine – mit „summa cum laude“ bewertete – Dissertation mündeten. Auf nicht weniger als rund 800 Seiten erläutert die mit einem dezidiert naturwissenschaftlichen Hintergrund ausgestattete Rechtsanwältin die Feinheiten der medizinisch-technischen Eigenheiten der Dopingbekämpfung und deren rechtlichen Implikationen sowie die entsprechenden Interdependenzen. Dadurch dürfte den in diesem Bereich tätigen Juristen das dringend benötigte, bessere Verständnis der relevanten naturwissenschaftlichen Grundlagen vermittelt werden, während umgekehrt den eher im „technischen“ Sektor des Antidopings tätigen Wissenschaftlern die einschlägigen rechtlichen Rahmenbedingungen unter denen sie operieren spezifisch bewusst gemacht werden. Die Publikation wird selbstverständlich in einer der nächsten gedruckten Ausgaben von Causa Sport im Rahmen einer Rezension ausführlicher besprochen werden.

Freipass für Diskriminierungen im holländischen Fussball?

FC Utrecht: Vertraglicher Schutz von Diskriminierungen?

FC Utrecht: Vertraglicher Schutz von Diskriminierungen?

Gegenwärtig sieht es nicht danach aus, dass sich der Vorfall, bei dem sich der holländische Fussballspieler Nacer Barazite unlängst weigerte, nach einem Interview einer Journalistin die Hand zu geben, zu einem veritablen „Handshakegate“ auswächst. Hauptgrund dafür dürfte wohl sein, dass die betroffene Reporterin selbst die Weigerung des Fussballers offenbar nicht an die grosse Glocke hängen möchte – sie äusserte Verständnis für das Verhalten des Sportlers und fügte hinzu, dass sie ihn eigentlich „für einen ganz netten Kerl“ halte. Nacer Barazite ist beim FC Utrecht angestellt und einer von zwei muslimischen Spielern des Klubs. Mit diesen Spielern hat der Klub besondere Absprachen getroffen, nach denen sie ihren Glauben ausleben dürfen, solange dies die sportlichen Abläufe nicht stört. Nacer Barazite berief sich bezüglich der Weigerung, der Reporterin die Hand zu geben, darauf, dass seine Religion ihm dies verbiete. Ihrem Kameramann hingegen reichte der Sportler bereitwillig die Hand.

Der fragliche Vorfall mutet zwar als Bagatelle an, könnte aber durchaus komplexe rechtliche Implikationen aufweisen. Ganz offensichtlich hat hier ein Fussballspieler eine Journalistin schlechter – weniger höflich – als ihre männlichen Kollegen behandelt, und zwar gerade und ausschliesslich wegen ihres Geschlechts. Dies ist vor dem Hintergrund von Art. 3 der FIFA-Statuten, der jegliche Diskriminierung (insbesondere wegen des Geschlechts) verbietet, nicht unbedenklich. Dass ein solches Verhalten von dem Klub des Spielers – über eine Absprache, die es mit abdeckt – ausdrücklich geschützt wird, könnte vor dem Hintergrund einschlägiger Diskriminierungsverbote im staatlichen Recht sowie im Recht der Europäischen Union problematisch erscheinen. Gerade die Verbote geschlechtsbezogener Diskriminierungen haben in aller Regel sog. direkte Dritt- bzw. Horizontalwirkung und gelten mithin auch im Verhältnis zwischen Privatrechtssubjekten. Vor diesem Hintergrund hätte der holländische Fussballverband zumindest eine Untersuchung des Vorfalls – die die Frage der Zulässigkeit der in casu relevanten vertraglichen Absprachen mit einschliessen müsste – einleiten müssen.

Der Fussballklub Dinamo Minsk bezwingt den Rat der Europäischen Union vor Gericht

Es kommt nicht alle Tage vor, dass ein Sportklub den Rat der Europäischen Union – immerhin eines der mächtigsten Organe der EU, bestehend aus Vertretern der Mitgliedstaaten auf Ministerebene – gleichsam in die Knie zwingt. Genau dies ist dem weissrussischen Fussballklub FK Dinamo Minsk gelungen, und zwar in juristischer Hinsicht. Das Gericht der Europäischen Union hat mit einem Urteil vom 6. Oktober 2015 (Rs. T-275/12) einer Klage von FK Dinamo Minsk gegen den Rat der EU weitgehend stattgegeben, mit der sich der Klub dagegen gewehrt hatte, in die EU-Sanktionen gegen Weissrussland mit einbezogen zu werden.

Rat der EU: Juristische Niederlage gegen einen Fussballklub

Rat der EU: Juristische Niederlage gegen einen Fussballklub

Der Rat der Europäischen Union erhält seit rund zehn Jahren Massnahmen gegen Weissrussland und das Regime des Präsidenten Alexander Lukaschenko aufrecht. Zu den entsprechenden Massnahmen gehört insbesondere das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Mitteln von Präsident Lukaschenko und anderer staatlicher Funktionäre sowie von Personen und Firmen, die das Regime in Weissrussland unterstützen oder von diesem profitieren, durch die EU-Mitgliedstaaten. Ebenso betroffen sind (natürliche oder juristische) Personen, die für ernste Verletzungen der Menschenrechte oder die Unterdrückung der Zivilgesellschaft oder der Opposition in Weissrussland verantwortlich sind. Die betreffenden Personen und Entitäten werden jeweils in Anhängen zu den Rechtsakten, mit denen die entsprechenden Massnahmen erlassen wurden, aufgelistet.

Der FK Dinamo Minsk – einer der erfolgreichsten weissrussischen Klubs, der auch in der laufenden UEFA Europa League mitspielt – wurde im März 2012 in die fraglichen Anhänge aufgenommen. Grund hierfür war der Umstand, dass „Triple TAA“, ein grosses weissrussisches Unternehmen mit mutmasslichen Beziehungen zum Lukaschenko-Regime, Anteile am Fussballklub hält. Gegen seine auf diese Weise erfolgte Einstufung als Unterstützer oder Profiteur von Alexander Lukaschenko wehrte sich der Klub in der Folge mit einer Klage vor dem Gericht der Europäischen Union. Das Gericht gab der Klage statt, soweit es sie für zulässig qualifizierte.

Die Richter stellten zunächst fest, dass der Rat der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Aufnahme von FK Dinamo Minsk in die Anhänge der in Frage stehenden Rechtsakte die ihm obliegende Begründungspflicht verletzt habe. Darüber hinaus verwies das Gericht auf ein am selben Tag erlassenes Urteil (Rs. T-276/12), mit dem es festgestellt hatte, dass bereits die Aufnahme von „Triple TAA“ in die in casu in Frage stehenden Anhänge der Rechtsakte des Rates der EU rechtswidrig gewesen sei und demzufolge die Massnahmen des Rates in Bezug auf dieses Unternehmen aufgehoben hatte. Demnach sei es nur folgerichtig, auch die entsprechenden Massnahmen mit Bezug zu den Tochtergesellschaften von „Triple TAA“ aufzuheben. Im Ergebnis finden nunmehr zahlreiche restriktive Massnahmen, die durch den Rat der Europäischen Union im Zusammenhang mit Weissrussland erlassen wurden, auf FK Dinamo Minsk keine Anwendung mehr. Gegen das Urteil des Gerichts kann Rechtsmittel beim Gerichtshof der Europäischen Union eingelegt werden.

FIFA kontaminiert die Welt

Das weltweite FIFA-Bashing treibt auch seltsamste Blüten. War es noch bis vor kurzer Zeit ein Privileg, sich im Umfeld des Weltfussballverbandes sehen zu lassen oder an Veranstaltungen der FIFA, auch an Fussballsspielen, teilzunehmen, scheint es nun im Trend zu liegen, sich vom Verband loszusagen oder abzugrenzen. Im Sport, insbesondere in der Leichtathletik, existierte früher die sog. „Kontaminationsregel“, die besagte, dass Sportler, die an einer Wettkampfbegegnung teilnahmen, an der auch Konkurrenten, die aus der Sicht des jeweiligen Verbandes nicht startberechtigt waren, etwa nach Dopingverstössen, sanktioniert werden konnten (vgl. zur „Kontaminationsregel“ Urs Scherrer / Remus Muresan / Kai Ludwig, Sportrecht, Eine Begriffserläuterung, 3. Aufl., Zürich, 2014, 201 f.). Diese Regel scheint nun auf anderer Ebene eine Renaissance zu erleben. Kürzlich wurden strafrechtliche Überlegungen angestellt, weil eine Gruppe von Zürcher Staatsanwälten und Richtern in den Jahren 1990 bis 2006 bei der FIFA WM-Tickets geordert hatte (und diese auch bezahlte). Die linke Zürcher Regierungsrätin Jacqueline Fehr rügte die Staatsbediensteten öffentlich; sie hätten sich, weil allfällige Delikte verjährt seien, zwar nicht strafbar gemacht, doch sei ihr Tun unsensibel gewesen. Als Konsequenz will die Politikerin den Verhaltenskodex für Staatsangestellte bezüglich Entgegennahme von Geschenken und Vergünstigungen präzisieren (Quelle: „Neue Zürcher Zeitung“ vom 26. Oktober 2015, Überschrift: „Jacqueline Fehr rügt WM-Reisen“ – sic! Gerügt worden sind offenbar die Reisen, nicht die Reisenden…). – Die Hysterie im Zusammenhang mit der FIFA nimmt teils groteske Züge an. Ein Ticket von der FIFA zu bekommen und zu bezahlen wird zu moralischem Fehlverhalten emporstilisiert und dürfte demnächst sogar kriminalisiert werden. Die juristisch unbefleckte Regierungsrätin und Justizdirektorin dürfte wohl nie etwas von für Staatsangestellte geltenden Ausstandsbestimmungen, die selbstverständlich zu beachten wären, gehört haben. Vom Gewaltenteilungsgrundsatz ganz zu schweigen. – Generell: Politiker/innen sind zweifelsfrei prädestiniert, sich mit Statements gegen die FIFA in Szene zu setzen, haben sich doch viele von ihnen immer gerne vom Weltverband zu Events aller Art einladen lassen; wie übrigens auch Medienschaffende. Der Lateiner würde es so sehen: Quod licet Jovi, non licet bovi.

FC Ostelbien Dornburg e.V. bleibt gesperrt

Der vor rund zwei Monaten wegen rechtsextremistischer Tendenzen vom zuständigen Landessportbund Sachsen-Anhalt ausgeschlossene FC Ostelbien Dornburg e.V. hat die Ausschliessung auf dem vorsorglichen Massnahmenweg nicht abwenden können (vgl. zur damals erfolgten Ausschliessung auch  Beitrag vom 2. September 2015 in causasportnews). Der Club scheiterte mit zwei Massnahmenbegehren. Die entsprechenden Entscheidungen der Landgerichte Magdeburg sowie Halle sind zwischenzeitlich vom Oberlandesgericht Naumburg bestätigt worden. Die Ausschliessung durch das Präsidium des Landessportbundes (mit Wirkung auf die Mitgliedschaft des Clubs im Fussballverband Sachsen-Anhalt) ist vom FC Ostelbien Dornburg e.V. beim Hauptausschuss des Bundes angefochten worden. Dieser will am 14. November 2015 über die Anfechtung befinden. Das Oberlandesgericht Naumburg begründete den Entscheid im Rahmen der anbegehrten vorsorglichen Massnahmen auch damit, dass es dem Club zuzumuten sei, die Entscheidung des Sportbundes vom 14. November 2015 abzuwarten.

„DFB-Skandal“: Grosses Getöse – immer noch keine Fakten

Vor zwei Wochen hat das Deutsche Nachrichtenmagazin „Der Spiegel“ exklusiv und mit grossem Getöse verkündet, die Fussball-WM-Endrunde 2006 in Deutschland sei gekauft worden; 6,7 Mio. Euro, zur Verfügung gestellt vom ehemaligen und zwischenzeitlich verstorbenen Adidas-Chef Robert Louis-Dreyfus, seien dafür verwendet worden, um vier Asiaten des FIFA-Exekutivkomitees bei der Abstimmung im Jahr 2000 bezüglich Vergabe der WM-Endrunde 2006 auf Deutschland-Kurs zu bringen. Zwischenzeitlich hat zwar der „Spiegel“, sekundiert von einem nicht der Redaktion angehörenden, investigativen Journalisten, der vom ehemaligen DFB-Präsidenten Theo Zwanziger auch schon eingeklagt worden ist, nachdem er diesen als „unglaublichen Demagogen“ bezeichnet hatte, zwei reisserische Titelgeschichten zum „zerstörten Sommermärchen“ und zum „Fall DFB“ veröffentlicht, doch Beweise für den vom „Spiegel“ in den Raum gestellten Stimmenkauf liegen immer noch nicht vor. Interessanterweise illustrierte der „Spiegel“ in der Erst-Story das Titelbild mit Robert Louis-Dreyfus, Wolfgang Niersbach und Franz Beckenbauer („Spiegel“ Nr. 43/2015); eine Woche später war dann Robert Louis-Dreyfus vom Titelbild verschwunden, und es blieben nur noch Wolfgang Niersbach und Franz Beckenbauer übrig („Spiegel“ Nr. 44/2015)…Zwischenzeitlich ist der „Skandal“ denn auch zur Fehde zwischen dem ehemaligen DFB-Präsidenten Theo Zwanziger und dem aktuellen Präsidenten Wolfang Niersbach mutiert, was sich auch medial entsprechend niederschlägt. Ausgelöst hat die ganze Geschichte offenbar Theo Zwanziger, der vom früheren Fussballprofi Günter Netzer erfahren haben will, mit den 6,7 Mio Euro seien vier Stimmen für die Bewerbung Deutschlands „gekauft“ worden. Das bestreitet nun allerdings Günter Netzer und will gegen Theo Zwanziger gerichtlich vorgehen, falls dieser von seiner Darstellung nicht abrückt. Es braucht kaum hellseherische Fähigkeiten um den Schluss zu ziehen, dass allenfalls höchstens in einem Gerichtsverfahren erhellt werden kann, ob damals in der Tat vier Stimmen gekauft worden sind oder nicht, zumal Theo Zwanziger offenbar bei seiner Darstellung bleibt. Tatsache ist jedenfalls, dass der „Spiegel“ allmählich ein Glaubwürdigkeitsproblem bekommt, weil ausser dem im Gang befindlichen Hauen und Stechen unter Funktionären lediglich Mutmassungen im Raum stehen. Faktum ist aber auch, dass die Erklärungsversuche des DFB, wofür das fragliche Geld eingesetzt worden ist, immer peinlicher werden und zumindest manifest werden lassen, dass die damals mit den Finanzabwicklungen betrauten Funktionäre in den pekuniären Belangen unbedarft und dilettantisch agiert haben. Und sicher ist, dass die Medien weltweit, die allesamt die „Spiegel“-Story durchwegs unreflektiert aufgenommen haben, zwar für gehörigen medialen Wind gesorgt haben und immer noch sorgen, aber wohl allmählich erkennen müssen, dass den Medienkonsumenten bis dato nichts weiter als ein grosses Brimborium, jedoch keinerlei gesicherte Fakten bezüglich des behaupteten Stimmenkaufs vorgesetzt worden ist. Genau diese Beweise müsste der „Spiegel“ nun aber vorlegen, will er nicht Gefahr laufen, wie damals der „Stern“ mit den „Hitler-Tagebüchern“ gegen die Wand zu laufen. Man darf jedenfalls gespannt sein auf das nächste Titelbild des Sprachrohs der moralischen Elite in Deutschland. Es müsste nun folgerichtig die unschöne Seite des „Sommermärchens“ medial mit der Fehde zwischen Theo Zwanziger und Wolfgang Niersbach fortgesetzt werden. Was allerdings die angeblich vier gekauften Stimmen für die WM-Vergabe 2006 anbelangt, ist im Moment mediales Schweigen angesagt. Das gilt auch für den anfänglichen journalistischen Versuch, die FIFA im Zusammenhang mit diesem Vorgang in Misskredit zu bringen.

Der deutschen Glücksspielregelung droht das endgültige „Aus“ vom EUGH

Die vom Gerichtshof der Europäischen Union (EUGH) zur Frage der Vereinbarkeit mitgliedstaatlicher Regelungen im Glücksspielbereich (insbesondere einschliesslich Sportwetten) mit dem Unionsrecht hatten regelmässig Verfahren strafrechtlicher Natur zum Ursprung. So verhält es sich auch in einem weiteren, beim EUGH hängigen Fall betreffend – einmal mehr – die deutsche Regelung des Glücksspielsektors (Rs. C-336/14), zu dem nunmehr die Schlussanträge des zuständigen Generalanwalts vorliegen. Sollte der Gerichtshof diesen Anträgen folgen, müsste die in Deutschland angeklagte Barbetreiberin freigesprochen werden.

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Der EUGH in Luxemburg (Bild: Chris Price)

Die fragliche Gastwirtin hatte in ihrer in Deutschland befindlichen „Sportsbar“ einen Automaten aufgestellt, über den Sportwetten bei einem in Österreich ansässigen (und dort regulär lizenzierten) Anbieter abgeschlossen werden konnten, verfügte jedoch nicht über eine entsprechende deutsche Erlaubnis. Die Strafverfolgungsbehörden sahen darin eine unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels, die gemäss § 284 des deutschen Strafgesetzbuches (StGB) sanktionierbar ist. Das Amtsgericht Sonthofen, das als erstinstanzliches Strafgericht mit dem Fall befasst ist, hat dem EUGH im Rahmen des entsprechenden Strafverfahrens mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Von besonderer Bedeutung und Brisanz ist dabei vor allem die Feststellung des Generalanwalts, dass der Tatbestand von § 284 „nicht verwirklicht“ sei. Einer solchen Tatbestandsverwirklichung stünde der Umstand entgegen, dass die deutsche Regelung des Glücksspielsektors bereits wiederholt von deutschen Gerichten – in Anwendung der einschlägigen Grundsätze, die durch den EUGH entwickelt worden sind – als unionsrechtswidrig qualifiziert worden sei. Ungeachtet dessen, dass der nationale Gesetzgeber noch keine Massnahmen erlassen habe, um den unionsrechtswidrigen Zustand zu beheben, sei der entsprechenden nationalen Regelung unverzüglich jegliche Anwendung zu versagen. Dies betreffe nicht nur das in Deutschland errichtete Sportwettenmonopol, sondern auch die diesbezügliche Erlaubnispflicht für die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten. Wenn nun aber der Erlaubnispflicht die Anwendung zu versagen sei, dürfe die ohne entsprechende Erlaubnis erfolgende Vermittlung von Sportwetten auch nicht nach § 284 StGB bestraft werden.

Sollte sich der EUGH dieser Sichtweise anschliessen, müsste nicht nur die im vorliegend relevanten Ausgangsverfahren angeklagte Barbetreiberin freigesprochen werden. Vielmehr wären auch Strafverfahren in ähnlich gelagerten Fällen ausgeschlossen, was wiederum zur Folge hätte, dass in Deutschland Sportwetten von Anbietern aus anderen EU-Mitgliedstaaten auch ohne deutsche Erlaubnis straflos vermittelt werden dürften. Dies jedenfalls so lange, bis in Deutschland eine Regelung des Glücksspielsektors etabliert wird, die im Einklang mit dem EU-Recht steht. Mit einem Urteil des EUGH ist in einigen Monaten zu rechnen – und die Richter am Gerichtshof pflegen in der weit überwiegenden Zahl der Fälle den Schlussannträgen der Generalanwälte zu folgen.