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Deutsche Sportwettenregelung (mal wieder) vor dem EUGH

Teile des deutschen Glücksspieländerungsstaatsvertrags, der 2011 bis auf Schleswig-Holstein von allen Bundesländern unterzeichnet worden ist und u.a. das Sportwettenkonzessionsverfahren regelt, werden wohl noch in diesem Jahr vom Europäischen Gerichtshof (EUGH) überprüft werden. Grund dafür ist ein Vorlageverfahren aus Bayern. Die Regulierung des Sportwettenmarktes im Rahmen des Vertrags bildet seit dessen Inkraftsetzung einen Zankapfel. Mit dem Vertrag sollte der Weg zur Öffnung des Sportwettenmarktes geebnet und 20 Konzessionen an Wettanbieter vergeben werden. Gemäss Fachleuten ist das Vergabeverfahren intransparent, fehlerhaft und europarechtswidrig. Mehrere Gerichte haben zwischenzeitlich das Konzessionsverfahren gestoppt; der Ball liegt nun im Rahmen des Vorlageverfahrens aus Bayern vorläufig beim EUGH. Nach einer mündlichen Anhörung in Luxemburg sprach der Deutsche Sportwettenverband (DSWV) von einem unhaltbaren gegenwärtigen Zustand. Nach der Neufassung des Glücksspielstaatsvertrags sei das Sportwettenkonzessionsverfahren völlig im Chaos versunken. „Wir sind froh, dass eine bayerische Richterin die verquerte Logik der deutschen Sportwettenregulierung erkannt und dem EUGH zur Prüfung vorgelegt hat“, liess sich der Präsident des DSWV, Mathias Dahms, zitieren. Mehr noch als eine gerichtliche Aufarbeitung benötige Deutschland aber einen politischen Reformprozess, um die Schwachpunkte des Staatsvertrags zu beseitigen. Die aktuelle Rechtsunsicherheit befördere nämlich nur den Schwarzmarkt, während Verbraucher, Sport und Wettanbieter als Verlierer dastehen würden. Man erlebe im Moment ein „Glücksspielstaatsvertragsversagen auf der ganzen Linie“, liess Mathias Dahm verlauten.

Mit den Schlussanträgen des zuständigen Generalanwalts am EUGH in der Causa „Glücksspielstaatsvertrag“ ist im Verlauf des Monats September zu rechnen. Ein zentraler Aspekt, den der EuGH zu beurteilen haben wird, dürfte gemäss Verlautbarung des DSWV sein, ob das Sportwettenmonopol der deutschen Bundesländer tatsächlich abgeschafft sei oder mit dem novellierten Staatsvertrag faktisch fortgeführt werde.

Rechtliche Schritte gegen Theo Zwanziger

Dem ehemaligen DFB-Präsidenten Theo Zwanziger drohen gemäss Medienberichten rechtliche Schritte seitens des Staates Katar und des Fussballverbandes von Katar. Der 70jährige deutsche Funktionär hatte Katar im Zusammenhang mit der Vergabe der FIFA-Fussball-Weltmeisterschafts-Endrunde 2022 als „Krebsgeschwür des Weltfussballs“ bezeichnet. Katar sieht sich nach diesen Äusserungen von Theo Zwanziger verleumdet und beleidigt. Dem inzwischen auch aus dem FIFA-Exekutivkomitee ausgeschiedenen Theo Zwanziger soll inzwischen eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung zugestellt worden sein, wie offenbar aus Kreisen der Botschaft Katars in Berlin zu vernehmen war. Auf die rechtlichen Schritte hat der ehemalige DFB-Präsident offenbar mit Ironie reagiert, wie der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (FAZ) zu entnehmen ist. „Dieses Vorgehen wird der Popularität Katars als WM-Austragungsort und sein Image in der Welt bestimmt entscheidend voranbringen“, wird der Beschuldigte von der FAZ zitiert.

FIFA: Verzogener Pulverdampf – vernebelte Fakten

Flag_of_FIFA.svgWeltweit steht der sog. „FIFA-Skandal“ immer noch im Fokus der Interessen und der Spekulationen, auch wenn insbesondere der Medien-Tsunami, der über die FIFA hereinbrach, zwischenzeitlich etwas abgeflaut ist. Nach den Verhaftungen von sieben Fussball-Funktionären, die sich immer noch in Auslieferungshaft befinden, und dem angekündigten Rücktritt des FIFA-Präsidenten Joseph Blatter wird, nachdem sich der Pulverdampf etwas verzogen hat, das Ausmass des „Skandals“ offenkundig: Die von den USA inszenierte Verhaftungs- und Auslieferungsaktion vor dem FIFA-Kongress in Zürich war vor allem ein amerikanischer Propaganda-Coup (beflissen unterstützt etwa von der New York Times, die „rein zufällig“ just anlässlich der Polizeiaktion in Zürich am Ort des Geschehens war), und was am Schluss bleiben wird, ist reichlich ungewiss. Noch ist kein Fussball-Funktionär verurteilt worden, und auch dem FIFA-Präsidenten, auf den sich die Öffentlichkeit und die Medien eingeschossen haben, kann im Moment kaum etwas Substantielles angelastet werden. Obwohl eigentlich individuelle Funktionäre (fälschlicherweise wird durchwegs von „FIFA-Funktionären“ gesprochen) im Visier der Ermittlungen in den USA stehen (für welche die Unschuldsvermutung gilt bzw. gelten sollte), wird insbesondere gegen den Weltfussballverband FIFA insgesamt Stimmung gemacht und eben vom „FIFA-Skandal“ gesprochen und geschrieben. In diesem Zusammenhang muss vor allem der FIFA-Präsident ein mediales Trommelfeuer über sich ergehen lassen. So zierte Joseph Blatter bspw. am 30. Mai 2015 das Titelblatt des deutschen Nachrichtenmagazins „Der Spiegel“, das den FIFA-Präsidenten, obwohl dieser noch nie sanktioniert worden ist und gegen den keinerlei Beweise vorliegen (und er demnach im Sinne der Unschuldsvermutung als unbescholten gilt), als „korrupt“ diffamiert (eine Stossrichtung, die schon andere Prominente zu spüren bekamen, zuletzt etwa der ehemalige deutsche Bundespräsident Christian Wulff, der zuerst wegen angeblicher juristischer Verfehlungen medial gejagt und nach dessen Freispruch dann eben mit „der ethischen Keule“ erlegt wurde (vgl. hierzu etwa Alexander Görlach, Wir wollen euch scheitern sehen! Wie die Häme unser Land zerfrisst (Anmerkung der Red.: mit „unser Land“ ist Deutschland gemeint) zerfrisst, 2014). Offenkundig wird im momentanen Faktennebel, dass die auf Geheiss der schweizerischen Justizministerin – einer ausgebildeten Musiklehrerin, die schon deswegen auf Harmonie mit den USA bedacht scheint – durchgeführte Aktion der schweizerischen Bundesanwaltschaft auf Ersuchen des US-Justizministeriums gegen die Fussballfunktionäre offensichtlich eine vorbereitende Aktion war. Dies um letztlich der FIFA zu gegebener Zeit eine Rechnung präsentieren zu können (wohl dann mit dem Argument, die FIFA sei eine kriminelle Organisation), so wie es seit einiger Zeit die schweizerische Bankenwelt zu spüren bekommt – Seal_of_the_United_States_Department_of_Justice.svgzuerst im Rahmen der Holocaust-Gelder, nun wegen steuerlicher Aspekte. Juristisch wird das Resultat der bundespolizeilichen Verhaftungsaktion, die von Fachleuten nota bene als völlig unverhältnismässig qualifiziert wird (weshalb wurden die Verhafteten z.B. nicht in den USA festgenommen?), am Schluss wohl nicht allzu ergiebig ausfallen. Geradezu notorisch ist die Tatsache, dass Aktionen der schweizerischen Bundesanwaltschaft oft im Desaster zu enden pflegen und ausser Schall, Rauch und anfänglichem medialen Getöse selten etwas übrig bleibt (vgl. etwa zuletzt die Fälle „Hells Angels“, „Behring“, „Holenweger“, „Rütli-Bomber“). Geht es um Fakten, ist in der Regel etwa eher nicht auf den „Spiegel“, sondern vorzugsweise auf die „Neue Zürcher Zeitung“ (NZZ) abzustellen, die allerdings bei der Gewichtung ihrer Berichterstattung zum sog „FIFA-Skandal“ auch nicht durchwegs durch Sachlichkeit und Verbreitung traditionellen liberalen Gedankenguts, sondern eher durch weltverbessernde Sozialromantik und eigenartige Fokussierungen glänzt: So berichtet die „NZZ am Sonntag“ am 7. Juni 2015 bereits auf Seite 2 weltbewegend, dass der FIFA-Film „United Passions“ bei seiner Erstaufführung in Los Angeles von lediglich zwei Personen angeschaut worden sei (was in diesem Land, in dem der Fussball keinen nennenswerten Stellenwert aufweist, auch nicht verwunderlich ist); eine krude Karikatur rundet die Anti-FIFA-Berichterstattung dann ab (es sagt ein Trainer zu den Fussball-Kids: „Eure Hände dürfen nicht an den Ball“ – Antwort eines Jungspielers: „Aber ans Schmiergeld schon?“). Signifikanterweise ein Sozialdemokrat, der jeden Sonntag in der „NZZ am Sonntag“ eine originelle Schlagzeile platzieren darf, versucht es auf den Punkt zu bringen und kommentiert die Rücktrittsankündigung des FIFA-Präsidenten aus Visp im Kanton Wallis im Zürcher Weltblatt so: „Oberwalliser Gämschi von heuchlerischer Weltgemeinschaft gnadenlos gewildert“. In der „NZZ“ vom 9. Juni 2015 scheint dann auch die Redaktion der NZZ den Blick für die Realitäten wieder entdeckt zu haben, allerdings lediglich auf der Medienseite. „Böse FIFA, gute USA“ heisst es in einem Beitrag, welchem an sich nichts beizufügen ist („Die Klage über die Amerikaner, welche im Irak einmarschierten und in Gefängnissen Folter zuliessen, scheint nun zu verstummen angesichts der moralischen Kraft, mit der die USA in das dunkle abendländische Reich des Filzes und der Korruption hineinleuchten“ (NZZ vom 9. Juni 2015, S. 50)). Mit Blick auf die moralisierende Berichterstattung des „Spiegel“ schreibt der NZZ-Journalist Rainer Stadler, den bösen Protagonisten Sepp Blatter, Wladimir Putin und Marine Le Pen als finsteres Trio werde nun die Heldin in der Gestalt der amerikanischen Justizministerin Loretta Lynch, welche „aufräume“, gegenüber gestellt – wozu sie als Ministerin in der Administration eines weltweit in kriegerische Handlungen involvierten Präsidenten mit Friedens-Nobelpreis-Auszeichnung selbstverständlich prädestiniert ist. Obwohl die USA vorgeben, juristisch Ordnung zu schaffen, scheint deren Stossrichtung klar zu sein, wie es der „Weltwoche“-Chefredakteur Roger Köppel skizziert: „Natürlich ist das US-Justizverfahren gegen die FIFA politisch motiviert“, schreibt er in seinem Blatt (Weltwoche vom 4. Juni 2015, S. 4). Praktisch die ganze Medienwelt beteiligt sich im Augenblick am FIFA-Bashing – die Amerikaner wird’s freuen. Im Trend liegt nun in Anbetracht des „Skandals“ auch, sich von der FIFA zu distanzieren, wie es etwa die ohnehin aufgeblähte internationale Polizeiorganisation INTERPOL, über deren Nutzen für die Menschheit durchaus geteilte Meinungen existieren, soeben getan hat, welche in Anbetracht des Vorgefallenen die vor ein paar Jahren abgeschlossene Vereinbarung mit der FIFA zur Bekämpfung von Betrügereien im Zusammenhang mit Sportwetten sistierte. Noch pharisäerischer gibt sich derzeit der Vatikan, der, wie Radio Vatikan am 12. Juni 2015 mitteilte, wegen des Korruptionsskandals in der FIFA auf Spendengelder des südamerikanischen Kontinentalverbandes CONMEBOL verzichten will. Fussball und Katholische Kirche bildeten bis anhin eine klassische Leidensgemeinschaft. Wer etwas auf sich hielt, auf mediale Auflagensteigerung bedacht war oder seine Beliebtheit zu verbessern beabsichtigte, drosch vor allem öffentlich auf die Katholische Kirche oder die FIFA ein. Seit Armuts-Papst Franziskus in Rom auf dem Stuhl Petri sitzt, eignet sich der Katholizismus als Bashing-Opfer nur noch bedingt. Übrig bleibt der Weltfussballverband. Ob auch für die FIFA bessere Zeiten nach dem Blatter-Rücktritt kommen werden? Ein Papst-Wechsel kann jedenfalls Wunder bewirken.

Zweiter Entscheid des Obergerichts Zürich zum Letzigrund-Fackelwerfer

„Pyrotechnik ist kein Verbrechen“ – so lautet ein von Fussballfans häufig skandierter Spruch. Zwar ist nicht anzunehmen, dass diese dabei die Unterscheidung zwischen Verbrechen und Vergehen (Art. 10 Abs. 2 und 3 StGB) vor Augen haben; ein auf Anweisung des Bundesgerichts ergangenes Urteil des Obergerichts Zürich (Urteil SB140349 vom 31. März 2015) bestätigt indessen nolens volens diese Auffassung.

Anlässlich des Meisterschaftsspiels der Fussball-Super League zwischen dem FC Zürich und dem Grasshopper Club Zürich am 2. Oktober 2011 warf ein Anhänger des FC Zürich eine 1‘500 Grad heisse Seenotfackel in den Sektor der Fans des Grasshopper Clubs. Glücklicherweise wurde dadurch niemand verletzt. Der Täter wurde dennoch wegen Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) angeklagt.

Am 18. Mai 2012 verurteilte das Bezirksgericht Zürich den Täter unter anderem wegen Gefährdung des Lebens. Das Obergericht Zürich erkannte am 22. April 2013 auf versuchte schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB) und hob den Schuldspruch wegen Gefährdung des Lebens auf. Das Bundesgericht wiederum hob dieses Urteil auf; es stellte eine unzulässige reformatio in peius fest (Art. 391 Abs. 2 StPO) und wies das Obergericht an zu prüfen, ob der Schuldspruch des Bezirksgerichts wegen Gefährdung des Lebens zu bestätigen sei oder nicht. Das Obergericht hat nun entschieden, dass der Fackelwurf nicht als Handlung zu qualifizieren sei, mit der Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr gebracht wurden.

Dogmatisch ist dieser Schlussfolgerung zuzustimmen. Nichtsdestotrotz bleibt ein fahler Beigeschmack, hat der Täter doch erhebliche kriminelle Energie an den Tag gelegt und schwerste Verletzungen von Personen zumindest in Kauf genommen. Ein Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung wäre juristisch zweifellos zutreffend gewesen. Lediglich dem Prozessverlauf ist es zuzuschreiben, dass eine Verurteilung wegen dieses Tatbestandes nicht mehr möglich war. Damit hat sich der „Fackelwerfer“ nach Ansicht des Obergerichts im Ergebnis tatsächlich keines Verbrechens (Art. 129 StGB), sondern lediglich eines Vergehens (Art. 123 StGB) schuldig gemacht.

Korruptionsstrafrecht: Gezielt wird auf Bestechung im Sport – getroffen werden aber (auch) andere

Im emotional und ethisch aufgeladenen Klima des sog. „FIFA-Skandals“, der in den letzten Wochen einen Höhepunkt erreicht haben dürfte, scheint auch den Schweizer Politikern jedes Mittel recht zu sein, um sich in Szene zu setzen. Soeben (3. Juni 2015) hat der Ständerat die von Parlamentariern geforderte Änderung des Korruptionsstrafrechts behandelt, welches u.a. vorsieht, dass Bestechung unter Privaten auch ausserhalb wirtschaftlichen Wettbewerbs strafbar sein soll (aktuell wird die Privatbestechung lediglich im UWG – Art. 4a – geregelt); die Vorlage geht nun an den Nationalrat. Das Gesetz richtet sich zwar klar gegen die in der Schweiz domizilierten Sportverbände und –organisationen – insbesondere gegen den Weltfussballverband FIFA (obwohl bestritten wird, dass es sich um eine „lex FIFA“ handle). Es bestehen in Anbetracht der aktuellen Stimmungslage gegen die FIFA und andere Sportverbände keine Zweifel, dass eine entsprechende Strafnorm ins Strafgesetzbuch eingefügt wird. Über deren konkrete Ausgestaltung gibt es aber divergierende Auffassungen. Umstritten ist etwa, ob die fragliche Korruptionsnorm als Antrags- oder als Offizialdelikt ausgestaltet werden soll. Der Ständerat hat sich für die Antragsvariante entschieden, der Nationalrat wird dem wohl eher nicht folgen.

Dass eine solche Gesetzesvorlage auch opportunistische Tendenzen aufweist, überrascht kaum. Wenn schon ein Korruptionsstrafrecht, dann fragt es sich etwa, weshalb die Bestechung durch ehrenamtlich tätige Personen erlaubt sein soll. – Mit der Korruptionsstrafnorm ist zwar der Sport gemeint, die Stossrichtung könnte sich aber auch als „Irrläufer“ erweisen, etwa für lobbyierende Politiker, die bekannterweise mit der Wirtschaft im Allgemeinen, mit Unternehmen, Verbänden, Organisationen verbandelt sind und hierfür nicht selten auch Geld beziehen. Was heute unter „Verfilzung“ verstanden wird („Fall Christa Markwalder“) könnte nach dem Inkrafttreten der Korruptionsstrafnorm bald zum Delikt werden. Eine Strafanzeige würde genügen, um bei derartigen Vorgängen Strafuntersuchungen auszulösen (obwohl die Immunität ein bezüglich Strafverfolgung schwer zu überwindendes Hindernis abgeben könnte). Im Privatbereich wird es auch künftig Bestechungsfälle geben; notorisch ist aber, dass sich Bestechungsvorgänge immer noch vor allem im Bereich der öffentlichen Hand, vor allem in der Verwaltung, ereignen (Bestechungsskandal bei der Stadtpolizei Zürich, Bestechung im Rahmen der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich, Bestechungen bei Vergaben in der Bundesverwaltung usw.).

FIFA: Vereinsform im Fokus

Im Zusammenhang mit den Vorgängen um den Weltfussballverband FIFA ist ein Aspekt ins Zentrum des Interesses gerückt: Die Rechtsform des Vereins und deren Schwächen im Kontext der Nutzung durch einen internationalen Sportkonzern.

In der Tat weist die FIFA mit Sitz in der Schweiz die selbe Rechtsform auf wie ein Dorfturnverein oder der vielzitierte Kaninchenzüchterverein (Art. 60 ff. ZGB). Dies belegt einerseits die Elastizität der Vereinsform auch im Sport, eignet sich doch die Vereinsform sowohl für Kleinstzusammenschlüsse als auch für grosse Verbände, anderseits ist das Unbehagen der Vereinsform gegenüber im Zusammenhang mit der FIFA auch bis zu einem gewissen Grad nachvollziehbar. Aus typologischer Sicht darf die Vereinsform für Grossgebilde durchaus hinterfragt werden. Die FIFA wird nicht darum herumkommen, sich im Zuge eines Neustarts auch mit der organisatorischen Grundsatzfrage auseinander zu setzen, ob die Vereinsform den Bedürfnissen des Weltfussballverbandes noch gerecht wird. Dabei sind neben Schwarz- und Weisstönen durchaus auch Grautöne ins Auge zu fassen. So sind in vielen Ländern im professionellen Fussballsport insbesondere Modelle an der Tagesordnung, die eine Mischung von Verein und Kapitalgesellschaft vorsehen.

Abwegig ist allerdings die immer wieder gehörte Argumentation, die FIFA verhalte sich wie eine Aktiengesellschaft. Das Schweizerische Vereinsrecht lässt es zu, dass nicht-wirtschaftliche (ideelle) Zwecke mit wirtschaftlichen Mitteln verfolgt werden. Genau dies geschieht in der FIFA, wie es auch in Art. 2 der FIFA-Statuten festgeschrieben ist: Es wird mit wirtschaftlichen Mitteln eine ideale Zweckverfolgung angestrebt. Schlicht unwahr ist die immer wieder gehörte Behauptung, die FIFA würde keine Steuern bezahlen. Das dies nicht zutrifft, kann schon den Jahresberichten entnommen werden.

Noch abwegiger ist die Meinung, die Rechtsform eines Unternehmens sei adäquat kausal für korrektes Verhalten der natürlichen Personen, welche in diesem Unternehmen tätig sind. Oder anders gesagt: Eine Aktiengesellschaft im Sport macht noch keine ehrbaren Menschen…

Fussballfunktionäre in Auslieferungshaft – FIFA im Visier

Zwei Tage vor dem ordentlichen FIFA-Kongress am 29. Mai 2015 haben Schweizer Polizeiorgane auf Ersuchen amerikanischer Behörden in einem Zürcher Hotel sieben im Rahmen des Weltfussballs tätige Funktionäre, ausschliesslich Nicht-Europäer, festgenommen und in Auslieferungshaft gesetzt. Ihnen und weiteren, nicht in der Schweiz befindlichen Personen werden in den USA verschiedenste Delikte insbesondere im Zusammenhang mit dem Fussball vorgeworfen (Korruption, Geldwäscherei, Betrügereien usw.). Das konzertierte Vorgehen der amerikanischen Behörden mit den Schweizerischen Polizeiorganen gegen einzelne Personen aus dem Fussballbusiness scheint jedoch nur eine vordergründige Stossrichtung zu sein. Ein Vertreter der amerikanischen Steuerbehörde erklärte denn auch unmissverständlich, man habe mit den Verhaftungen in Zürich der FIFA (!) die „rote Karte“ gezeigt, und die Äusserungen des Direktors des amerikanischen FBI, der erklärte, man werde nun aggressiv vorgehen, lassen keine Zweifel offen, dass die Verhaftungsaktion vor allem politisch gegen die Institution FIFA gerichtet ist, die sich vortrefflich als Objekt pekuniärer Begierden eignet. Es ist absehbar, dass dereinst massive Forderungen von Amerika auf die FIFA zukommen werden; was bei den Schweizer Banken funktioniert hat, dürfte nun in anderen Bereichen Schule machen. In Amerika halten sich auch Meinungen, dass die verpasste WM-Vergabe 2022, für die Katar angeblich mittels unlauterer Methoden den Zuschlag erhalten hat, nicht einfach so hingenommen werden dürfe. Die FIFA selbst hat nach den Verhaftungen in Zürich umgehend reagiert und durch deren Ethikkommission elf Fussball-Funktionäre suspendiert.