Archiv für den Monat Oktober 2024

Bitteres Bussgeld für Angelverein – weil Welse froren

causasportnews / 1196/10/2024, 30. Oktober 2024

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(causasportnews / red. 30. Oktober 2024) Die Meinungen darüber, ob das Angeln als Sport zu qualifizieren sei, gehen weit auseinander. Selbstverständlich nicht deshalb, weil dieser Sportart, falls sie eben dem Sport zugerechnet werden soll, nicht gerade eine überbordende Zuschauerattraktivität zuzugestehen ist. Als telegen kann diese Disziplin jedenfalls kaum eingestuft werden (so kursiert in der Sport-Medienszene dieses Frage- und Antwortspiel: Was ist langweiliger als angeln? Zuschauen!). Die Diskussionen um das Sportangeln bilden dennoch ein Dauerthema, vor allem deshalb, weil die Kreatur «Fisch» hier betroffen ist. Für den Fisch ist der Erfolg des Anglers praktisch immer tödlich.

Nun sorgt ein Vorgang in Deutschland für Aufsehen: Der Angelverein Oberland Sohland e.V. wollte den Vereinsmitgliedern ein spezielles Angelerlebnis ermöglichen und setzte 160 afrikanische Welse im Rosensee im sächsischen Sohland aus. Diese Fischsorte braucht jedoch spezielle Wasserbedingungen. Sinkt die Wassertemperatur unter 15 Grad, erleidet der Wels Schmerzen, unter acht Grad stirbt er. Deshalb ist es verboten, diese Fisch-Art auszusetzen. Das war den Verantwortlichen des Vereins offensichtlich nicht bekannt. Der Verein kassierte deshalb ein Bussgeld von 2000 Euro, welches vom zuständigen Amtsgericht soeben auf 1500 Euro reduziert wurde. Der afrikanische Wels darf wegen seiner Kälteempfindlichkeit in Deutschland also nicht ausgesetzt werden; nur züchten darf man ihn. Diese Unwissenheit schützte den Verein vor Strafe nicht, auch wenn dieser glaubhaft versicherte, dass ihm diese Fische für das Angel-Event empfohlen worden seien, weil sie Wassertemperaturen bis 30 Grad vertragen. Allerdings soll der Verein nicht darüber orientiert worden sein, dass eine Wasser-Abkühlung für den Wels verheerende Auswirkungen zeitigen kann und er deshalb vor Kälte geschützt werden sollte. Das Bussgeld von nun 1500 Euro will der Angelverein, der knapp bei Mitteln ist, bezahlen und hat seine bitteren Lehren aus der unerfreulichen Geschichte gezogen: Künftig setzt er wieder auf kälte-resistente Forellen.

Verfahrenseinstellung statt «Freispruch» im Fall Mathias Flückiger

causasportnews / 1195/10/2024, 29. Oktober 2024

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(causasportnews/red. – rb.err./ 29. Oktober 2024) Der Schweizer Weltklasse-Mountainbiker Mathias Flückiger wurde, nach einer mehr als zweijährigen Odyssee (siehe causasportnews vom 23. August 2022; causasportnews vom 17. September 2022; causasportnews vom 26. Dezember 2022; causasportnews vom 6. Mai 2024) vom Vorwurf des Dopings «freigesprochen»: So berichteten unlängst die Medien, nachdem nach Swiss Sport Integrity (SSI) im August 2024 nun auch die Welt-Antidoping-Agentur WADA und der internationale Radsportverband UCI auf eine Anfechtung des Entscheids der Disziplinarkammer des Schweizer Sports (DK; heute: Schweizer Sportgericht) vom 24. Mai 2024/15. Juli 2024 beim Internationalen Sportschiedsgerichtshof CAS in Lausanne verzichtet hatten. Damit ist nun das Verdikt der DK zur «Causa Flückiger» rechtskräftig und endgültig.

Was allenthalben als «Freispruch» betitelt wurde, dürfte in Tat und Wahrheit – in strafprozessualen Begriffen gesprochen – aber eher eine Einstellung des Verfahrens sein. Die DK begründete ihren Entscheid nämlich im Wesentlichen damit, dass die Mathias Flückiger am 5. Juni 2022 anlässlich der Schweizer Meisterschaften in Leysin entnommene Urinprobe nicht verwertbar sei. Sowohl bei deren Entnahme als auch bei der anschliessenden Lagerung sei es zu Unregelmässigkeiten gekommen, was als grobe Verfahrensunregelmässigkeit zu qualifizieren sei und damit zur Nicht-Verwertbarkeit der Probe führe. Zudem habe SSI im Resultatmanagementprozess weitere Fehler begangen, so beispielsweise, indem SSI den Athleten vor Verhängung der provisorischen Sperre gegen ihn (18. August 2022) nicht angehört und keine Erklärung von ihm eingeholt habe.

Rechtlich von Bedeutung sind in diesem Zusammenhang zwei Dokumente der WADA: Die „Stakeholder Notice regarding potential meat contamination cases“ (Stakeholder Notice) und der „International Standard Testing and Investigations“ (ISTI).

Die Stakeholder Notice gelangt immer dann zur Anwendung, wenn ein Fall potenzieller Kontamination durch verunreinigtes Fleisch vorliegen könnte. Das ist namentlich der Fall, wenn in einer Probe Zeranol (ein synthetisches, nichtsteroides Östrogen) in einer Konzentration von unter 5 ng/mL gefunden wird. Dann liegt zunächst nur ein sog. „Atypical Finding“ (atypisches Resultat) und noch kein „Adverse Analytical Finding“ (positives Resultat) vor. In einem solchen Fall schreibt die Stakeholder Notice vor, dass der betroffene Athlet zuerst angehört und eine Erklärung von ihm eingeholt werden muss, ob er vor der Probeentnahme Fleisch konsumiert hat und falls ja, woher es stammt. Das wurde bei Mathias Flückiger seitens SSI offenbar unterlassen. Der ISTI regelt sodann die sog. Chain of Custody, die definiert ist als die Abfolge der Personen oder Organisationen, die für die Aufbewahrung einer Probe von der Bereitstellung der Probe bis zur Lieferung der Probe an das Labor zur Analyse verantwortlich sind. Im Fall von Mathias Flückiger war es anscheinend so, dass die ihm am 5. Juni 2022 entnommene Urinprobe mehrere Tage unterwegs war (angeblich u.a. zuhause im Kühlschrank des Dopingkontrolleurs, der die Probe entnommen hatte), bis sie im nur ca. 45 Minuten entfernten Analyselabor in Lausanne eintraf. Aus Sicht der DK war die Chain of Custody somit unvollständig, was zur Unverwertbarkeit der Probe führte.

Soweit aus öffentlich zugänglichen Quellen ersichtlich, hat die DK im Ergebnis also gar nicht geprüft, ob die von Mathias Flückiger abgegebene Probe Zeranol enthielt und ob dies als Verstoss gegen Anti-Doping-Regeln zu qualifizieren sei. Die DK hat die betreffende Probe vielmehr als nicht verwertbar erklärt und erkannt, dass SSI die ihr durch die Stakeholder Notice vorgegebenen Pflichten nicht beachtet hat. Damit wurde der Sportler, bei genauer Betrachtung, durch die DK nicht vom Dopingvorwurf „freigesprochen“, sondern das gegen ihn eingeleitete Verfahren eingestellt. Im Ergebnis macht dies freilich keinen Unterschied, weil im einen wie im anderen Fall nun rechtskräftig festgestellt ist, dass Mathias Flückiger keinen Dopingverstoss begangen hat. Es ist den zuständigen Organisationen, allen voran SSI, auch verwehrt, aufgrund der Probe vom 5. Juni 2022 weitere Verfahren gegen Mathias Flückiger einzuleiten, da es sich diesbezüglich um eine abgeurteilte Sache (res iudicata) handelt. Insofern ist Mathias Flückiger juristisch nun endgültig rehabilitiert.

Eine junge Athletin und ein Ex-Sportler in der Prominenten-Jury für die Vergabe des «Prix d’or Fleischkäse national 2024»

causasportnews / 1194/10/2024, 28. Oktober 2024

Die Promi-Jury am Werk (von links, Heiko Nieder, Delia Durrer, Georges Bregy (pd.)

(causasportnews / red. / 28. Oktober 2024) Sport und Ernährung stehen zueinander oft in einem ambivalenten Verhältnis. In diesem Bereich prallen divergierende Meinungen aufeinander, werden Glaubenskriege ausgetragen und Ideologien verbreitet. Das Thema polarisiert nach wie vor, etwa bei der Beantwortung der Frage, welche Auswirkungen der Fleischkonsum auf die sportliche Leistung haben könnte. Die Diskussionen werden derzeit allerdings nicht mehr so hitzig und kämpferisch geführt wie auch schon. So bildete es keine Sensation, als bekannt wurde, dass der ehemalige Spitzen-Fussballer Georges Bregy sowie die alpine Ski-Rennfahrerin und Zukunftshoffnung Delia Durrer Einsitz in die Prominenten-Jury zur Vergabe des «Prix d’or Fleischkäse national 2024» nehmen würden. Die Lage wurde durch den Umstand entschärft, dass einer der berühmtesten Sterneköche der Schweiz, der gebürtige Deutsche Heiko Nieder, als Präsident der Jury aktiv werden würde. Fleischkäse? Na ja, wäre man hier geneigt zu sagen. Die ideale Sportler-Nahrung kann ja Fleischkäse (Leberkäse) nicht sein, würde es den Anschein machen. Der Maestro am Herd im Zürcher Nobel-Hotel «Dolder», Heiko Nieder, sieht es differenzierter. «Fleischkäse ist ein wahnsinnig interessantes Produkt, das sich variantenreich verarbeiten lässt. Ob gesund oder nicht gesund ist eine müssige Frage. Auch beim Fleischkäse-Konsum ist alles eine Frage des Masses». Die Fussball-Legende Georges Bregy meint hierzu knapp und knackig: «Ich liebe Fleischkäse und bin auch stolz auf meine Mitgliedschaft in der «Schweizerischen Interessengemeinschaft Fleischkäse». Klar würde ich kurz vor einem sportlichen Wettkampf auch keinen Fleischkäse in grossen Mengen konsumieren – wie ich aber z.B. auch kein ‘Red Bull’ trinken würde.». Delia Durrer betont die Meidung von Extrempositionen.

So kam es, dass am letzten Wochenende der beste Fleischkäse der Schweiz gekürt und mit der goldenen Trophäe der «Schweizerischen Interessengemeinschaft Fleischkäse, IGF», einem Verein, dem teils bekannte Persönlichkeiten angehören, ausgezeichnet wurde. Im «Dolder Grand» am Zürichberg, unweit des FIFA-Hauptsitzes, evaluierte die Prominenten-Jury unter Heiko Nieder den besten Fleischkäse der Schweiz (neben den genannten drei Personen gehörten auch Fleischfachmann und Nationalrat Mike Egger, TV- und Radiomoderator Sven Epiney, der Entertainer und Gemeindepräsident von St. Moritz, Christian J. Jenny, sowie die Gastronomin und Vize-Präsidentin von Gastro Zürich, Jeannine Meili (Restaurant «Pflugstein» in Erlenbach) dem Entscheidgremium an. Nach der Warm- und Kalt-Verkostung der eingelieferten Wettbewerbsprodukte konnte Heiko Nieder schliesslich im Top-Hotel «Dolder» in Anwesenheit von weit über 100 Gästen, in FIFA-Manier verkünden: «and the winner is…Metzgerei Marcel Kraus, Thalwil». Die Metzgerei vom Zürichsee (Werbeslogan Gnusspur) setzte sich, wenn auch knapp, jedoch hoch-verdient gegen 14 Finalisten durch. Weil keine Klassierungen  und Rangierungen erfolgten und um den Sieg eine Zusatzwertung notwendig wurde (zwei Metzgereien wiesen nach der Blind-Verkostung gleichviele Punkte auf), wurde auf diese Weise über die Vergabe des «Prix d’or Fleischkäse national 2024» entschieden. Eine kleine Reminiszenz am Rande: Die Metzgerei von Marcel und Therese Kraus befindet sich in Thalwil am Zürichsee; in dieser Gemeinde in der Nähe von Zürich hat auch Fussball-Legende Georges Bregy seinen Wohnsitz. Alles nur ein Zufall selbstverständlich.

Jetzt lasst doch dem Roger sein Böötli-Vergnügen!

causasportnews / 1193/10/2024, 24. Oktober 2024

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(causasportnews / red. / 24. Oktober 2024) «Seldwyla» ist immer und überall in der Schweiz – und immer mehr. Schildbürgerstreiche sind an der Tagesordnung. Auch jener, der sich gegen einen der berühmtesten Schweizer richtet, den besten Tennisspieler, den die Schweiz je hatte, den 43jährigen Roger Federer, der 2022 nach einer glanzvollen Laufbahn zurückgetreten ist. Schon lange vor seinem Rücktritt begann der Super-Star mit dem Bau einer Residenz, die zwar als «Villa» bezeichnet wird, aber eher einem Refugium gleicht. Auf rund 16 000 Quadratmetern errichtete der König der Filzbälle ein eigentliches Dörfchen am Zürichsee, gleichsam ein «Roger village», mit allem, was das Leben eines Stars nach vollendeter Aktiv-Karriere lebenswert macht. Das Refugium ist bald bezugsbereit, doch fehlt noch ein Mosaik-Steinchen zur Glücksvollendung: Am Seeufer, im beschaulichen Kempraten bei Rapperswil, möchte Roger Federer eine bestehende Baute abbrechen und ein Bootshaus errichten lassen. Das ist wohl verständlich, denn ein Anwesen direkt am See verlangt geradezu nach einem Seezugang, um auch die Schönheiten des Zürichsees intensiv geniessen zu können. Auch dieses Projekt war «à la bonne route», doch nun erfolgte ein Tiefschlag für den «Maestro», wie die Medien berichten. Vor ein paar Wochen wurden von der Stadt Rapperswil-Jona und dem Kanton St. Gallen das entsprechende Bootshaus-Projekt bewilligt. Doch nun grätscht das Bundesamt für Umwelt (Bafu) dazwischen und erhebt eine sog. «Behördenbeschwerde». Diese weist in der Praxis Seltenheitswert auf und greift mehrheitlich nur bei klaren Rechtsverletzungen. Diese scheinen gemäss Bafu in der «Causa Roger Federer» vorzuliegen, was bedeutet, dass das Bundesrecht, über das das Bafu zu wachen hat, durch die Gemeinde Rapperswil-Jona und den Kanton St. Gallen krass verletzt wird. Zur Rechtslage äussert sich das Bundesamt nicht, und man verschanzt sich hinter einem laufenden Verfahren. Womit man wieder in «Seldwyla» und bei einem Schildbürgerstreich angelangt wäre.

Natürlich gilt in der Schweiz die auch verfassungsrechtlich hochgehaltene Rechtsgleichheit (Art. 8 der Bundesverfassung, BV). Für Roger Federer gilt diese Verfassungsbestimmung wie für alle andern Menschen in der Schweiz ebenfalls. Allerdings ist auch die Bieg- und Beugsamkeit des Rechts ein Faktum. Irrig sind diejenigen Menschen, welche grundsätzlich glauben, von beispielsweise einem Gericht erhalte man Gerechtigkeit; vielmehr gibt es Urteile, die natürlich auch deckungsgleich mit dem Gerechtigkeitsempfinden sein können. Bezüglich der Vorgehensweise des Bafu dürfen schon Fragezeichen gesetzt werden. Dass die Gemeinde sowie der Kanton St. Gallen im Bewilligungsverfahren das Bundesrecht derart krass verletzt haben sollen, ist wohl eher nicht anzunehmen. Also geht es wohl wieder einmal um Neid grüner Militanter, welche auch mit Zugängen Privater zu den Seen nicht mit sich spassen lassen (gerade im Bafu soll sich eine Ansammlung von Grünen und Linken tummeln – dicitur; offenbar hat dort auch niemand gemerkt, dass das Wimbledon-Turnier auf dem grünen Rasen gespielt wird und nicht auf Beton). Soll auch noch jemand argumentieren, Roger Federer als herausragende Sportler-Persönlichkeit, werde hier gleich behandelt wie jeder andere Bürger auch; vor allem, weil die «anderen Bürger» ja auch nicht derart erfolgreich sind wie Roger Federer es war. Dabei geht es nicht primär und unmittelbar um den Sport. Der «Maestro» war und ist immer noch einer der herausragendsten Botschafter unseres Landes in der ganzen Welt. Die Schweiz mit allen ihren Bundesämtern sollte es ihm danken, als ihn mit juristischen Spitzfindigkeiten zu quälen. Also müsste hier wohl von einer krassen Ungleichheit zu Gunsten des Tennis-Stars im Ruhemodus gesprochen werden. Der Mann hat derart viel für uns und das Image unseres Landes getan (wie nicht einmal alle Tourismus-Organisationen der Schweiz zusammen), weshalb hier ein derartiger Schildbürgerstreich, wohl vor dem Hintergrund von Neid und Missgunst, absolut fehl am Platz ist. Muss Kempraten wirklich zum «Seldwyla» am Zürichsee werden? Man kann also nur an die Beamten im Bafu appellieren: «Lasst doch jetzt dem Roger sein Böötli-Vergnügen» und verzichtet auf juristisches «Laubsägele»!

«Seldwyla» existiert derzeit auch ein paar Kilometer von Roger Federers Anwesen entfernt, in Stäfa. Dort gibt es im Moment keine Bewilligungen für sog. «Sauna-Gondeln». Im Seebereich wurden ausrangierte Skiliftgondeln zu Schwitzkästen umgebaut. Das geht nach Auffassung des Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft (Awel) nicht, weil dies alles nicht in Einklang mit der geltenden Bau- und Zonenordnung in Stäfa stehe. Das Kernstück der amtlichen Begründung lässt tief blicken: Schwitzen sei eben kein Wassersport. – Quod erat demonstrandum.

Todesrisiken im Sport

causasportnews / 1192/10/2024, 23. Oktober 2024

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(causasportnews / red. / 23. Oktober 2024) Der Sportabstinenzler Sir Winston Churchill (1874 – 1965), der Grossbritannien als Premierminister gekonnt durch die schwierigen Zeiten des 2. Weltkrieges geführt hat, würde sich bestätigt fühlen, wenn er die aktuellen Zahlen zu Sport- und Todesfällen vorgelegt bekäme. «no sports» war offensichtlich sein Motto für ein langes Leben, neben dem Konsum von Whisky und Zigarren (so will es die Legende, dass der nicht gerade mit einer Adonis-Figur ausgestattete Politiker auf die Frage eines Journalisten, wie ein langes Leben Tatsache werden könnte, geantwortet haben soll). Dass sich Verletzungen und sogar Todesfälle bei der Sportausübung nicht gänzlich ausschalten lassen, versteht sich von selbst. Umfassend wird zudem versucht, die Risiken der Sportausübung auf ein Minimum zu reduzieren. Wichtig ist es, Sport zu treiben nach individuellen physischen und psychischen Fähigkeiten. Zudem sei es notwendig, bei der Sportausübung die eigenen Leistungsgrenzen im Auge zu behalten und je nachdem mit den sportlichen Aktivitäten aufzuhören oder sich beim Training oder Wettkämpfen Pausen zu gönnen. Das empfiehlt die Beratungsstelle für Unfallverhütung (BFU) in Bern, welche Zahlen zu Todesfällen und Verletzungen im Sport statistisch erfasst. Jeder Mensch, der sein Leben bei der Sportausübung verliert, ist einer zuviel. Das hat kürzlich auch der Todessturz der erst 18jährigen Schweizerin Muriel Furrer gezeigt, welche ihr junges Leben auf dramatische Art und Weise verlor. Der immer noch ungeklärte, mysteriöse Todessturz der Nachwuchshoffnung anlässlich eines Rennens im Rahmen der Rad-Weltmeisterschaften in der Schweiz im September haben Entsetzen und Trauer nicht nur in der Rennsport-Community bewirkt (vgl. auch causasportnews vom 2. Oktober 2024). Klar ist, dass insbesondere jeder Todesfall, der sich im Zusammenhang mit der Sportausübung ereignet, tragisch, traurig und nicht zu verstehen ist. Immerhin sterben jährlich im Durchschnitt 185 Personen in der Schweiz bei sportlichen Aktivitäten. In den letzten 24 Jahren kamen fast 4’500 Personen, mehr Männer als Frauen (nur im Pferdesport werden mehr Frauen als Männer verletzt oder stürzen zu Tode), ums Leben. Die meisten Sportunfälle ereignen sich im Freien. Die meisten Todesfälle sind beim Bergsteigen zu verzeichnen. In dieser Disziplin verlieren durchschnittlich 84 Personen pro Jahr ihr Leben. Jedes Jahr kommen zudem im Schneesport (38) und im Wassersport (31) relativ viele Akteure (Männer und Frauen) ums Leben.

Apropos Bergsport: Derzeit bewegt und berührt ein Bergsport-Unfall, der sich im Mai dieses Jahres beim Oeschinensee im Berner Oberland ereignete. Ein Berg-Wanderer, der mit seiner Partnerin und Verwandten eine Tour unternahm, wurde an diesem idyllischen Ort bei einem Lawinenabgang von einem herunterdonnernden Stein erschlagen. Seither wird die Schuldfrage am tragischen Ereignis vor allem in den Medien diskutiert (vgl. etwa Tages-Anzeiger vom 19. Oktober 2024, 35/36). Sind die Wanderer ausreichend über die Gefahren am Berg gewarnt worden oder waren sich diese ihrer Eigenverantwortung zu wenig bewusst? In diesem Spannungsfeld bewegen sich die Diskussionen um Schuldzuweisungen zwischen den Hinterbliebenen des getöteten Wanderers und den Behörden. Eines scheint allerdings sicher: Schuld war primär die Natur, die objektive Gefahren in sich birgt. Ihr wird jedoch noch keine Parteifähigkeit zugesprochen, obwohl solche Bestrebungen (ernsthaft) im Gange sind.

Klagewelle nach Lassana Diarra-Urteil des EuGH?

causasportnews / 1191/10/2024, 15. Oktober 2024

(causasportnews / red. / 15. Oktober 2024) Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxembourg vom 4. Oktober 2024 in der Sache des bald 40jährigen ehemaligen Berufs-Fussballspielers Lassana Diarra könnte Weiterungen erfahren und Folgen zeitigen. Der französische Ex-Fussballprofessional bewirkt mit seiner Klage und dem juristischen Erfolg in Luxembourg, dass das internationale Transfersystem des Welt-Fussball-Verbandes (FIFA) mit Sitz in Zürich aus den Angeln gehoben werden könnte, zumindest teilweise (vgl. auch causasportnews vom 5. Oktober 2024). Unter anderem hat die höchste Gerichtinstanz der Europäischen Union eine Arbeitsvertrags-Schutzbestimmung der FIFA zugunsten von Klubs für EU-rechtswidrig erklärt. Der Weltfussballverband ist bestrebt, Arbeitsverträge zwischen Spieler und Klubs zu schützen, indem die einschneidenden Folgen von Vertragsbrüchen auch künftigen Arbeitgebern (Klubs) der Spieler überbürdet werden. Spieler sollen nicht nach Belieben aus bestehenden Arbeitsvertragsverhältnissen aussteigen können; solche Verträge sollen also nicht ungestraft gebrochen werden können, beziehungsweise sollen potentiell künftige Klubs, welche mit Spielern selber kontrahieren möchten, davor abgehalten werden, Vertragsbrüche im Rahmen aktueller Arbeitsvertragsverhältnisses zu provozieren oder zu begünstigen, indem sie folgenlos einen vertragsbrüchigen Akteur übernehmen können.

Beispiel: Wenn ein Fussballspieler (Arbeitnehmer) grundlos (ohne einen sog. «wichtigen Grund»; aus «wichtigem Grund» – vgl. dazu etwa Art. 337 des Schweizerischen Obligationenrechts, OR, folgenlose Beendigung eines Arbeitsvertragsverhältnisses) vorzeitig ein befristetes Arbeitsvertragsverhältnis beendet, soll ein neuer Arbeitgeber (Klub)den Spieler nicht ohne sportliche und pekuniäre Folgen übernehmen können, also nicht straflos mit ihm kontrahieren dürfen. Dieser Druck wird durch eine verbandsrechtliche Reglung bewirkt, um Klubs davor abzuhalten, vertragsbrüchige Spieler zu übernehmen, also mit ihnen neue Arbeitsverträge abzuschliessen. Dies ist nach FIFA-Doktrin ein verbandsrechtlich motivierter Beitrag zur Vertragsstabilität zum Schutz bestehender Arbeitsvertragsverhältnisse zwischen Spielern und Klubs. Nun geraten nach der EuGH-Entscheidung arbeitsvertragliche Normen und verbandsrechtliche Bestimmungen der FIFA in ein kaum überbrückbares Spannungsfeld.

In der Vergangenheit ist eine Vielzahl von Fällen bekannt geworden, in denen Arbeitsvertragsverhältnisse vor Ablauf der befristeten Vertragszeit beendet wurden, damit die betreffenden Spieler zu anderen Klubs wechseln konnten. Beim Vorliegen wichtiger Gründe war und ist dies unproblematisch. Hingegen nicht, falls kein wichtiger Grund gegeben war, um das Vertragsverhältnis vorzeitig und unerlaubterweise zu beenden. In diesen Fällen mit internationalen Bezugspunkten sanktionierte die FIFA auf Antrag des «alten» Klub des Spielers den Akteur und verpflichtete diesen zu Schadenersatzzahlungen und fällte weiter Sanktionen aus. Für Zahlungen wurden zudem die neuen Klubs solidarisch in die Pflicht genommen. Und genau diese Solidarverpflichtung des am «gebrochenen» Arbeitsvertragsverhältnis nicht beteiligten (neuen) Klubs qualifiziert der Europäische Gerichtshof in der «Causa Lassana Diarra» als nicht europarechts-konform.

Jahrelang entsprach es der FIFA-Praxis, dass ein am Vertragsbruch nicht beteiligter, neuer Klub unter FIFA-Sanktionen zu leiden hatte. So auch etwa im Fall des Spielers Jaka Cuber Potocnik, der nach Auffassung seines ehemaligen Klubs Olimpija Ljubljana ungerechtfertigterweise aus einem bestehenden Vertrag ausstieg und mit dem 1. FC Köln ein Arbeitsvertragsverhältnis begründen wollte, jedoch wegen der nicht rechtmässigen Vertragsbeendigung mit dem slowenischen Klub mit einem Transferbann bis Ende Jahr und einer Busse belegt und für die auch der Kölner Klub solidarisch haftbar gemacht wurde. Kurz nach Bekanntwerden des Urteils aus Luxembourg qualifizierten die Kölner Klub-Verantwortlichen die Sanktionen der FIFA in «ihrem» Fall als widerrechtlich und prüfen nun Schadenersatzforderungen.- Weitere Vorgänge dieser Art könnten in Schadenersatz-Begehren ausmünden. Ob nun eine eigentliche Klagewelle anrollen wird, dürfte sich zeigen. Zentral bei der Beurteilung des Umstandes, ob ein Spieler im konkreten Fall zu Recht oder zu Unrecht aus einem Arbeitsvertragsverhältnis ausgestiegen ist, hängt von der rechtlichen Beurteilung des «wichtigen Grundes» ab. In diesem Zusammenhang muss vor allem die Rechtsprechung des Tribunal Arbitral du Sport» (TAS) in Lausanne hinterfragt werden. FIFA-Entscheide, die an das TAS weitergezogen werden, werden von diesem als verbandsfreundlich geltenden Sport-Schiedsgericht praktisch immer geschützt, meistens danach auch vom Schweizerischen Bundesgericht, das TAS-Urteile nur ein paar hundert Meter von der TAS-Zentrale in Lausanne entfernt (einzig) durch strikte Rechtskontrolle überprüft.

Eine «Wildcard» im Rennsport für eine Ski-Legende als «Lex Marcel Hirscher»

causasportnews / 1190/10/2024, 14. Oktober 2024

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(causasportnews / red. / 14. Oktober 2024) Ende dieses Monats beginnt die Weltcup-Rennsaison 2024/25 im alpinen Skirennsport. Ein reich befrachteter Rennkalender, aus dem die Abfahrten von Zermatt gestrichen wurden, wird vor allem das TV-Publikum vorwiegend in Europa erfreuen. Bei den Männern stellt sich vor dem Saisonstart die Frage, wer den in letzter Zeit dominierenden Schweizer Marco Odermatt im Kampf um den Gesamtweltcup aktuell und zukunftsgerichtet bedrängen könnte. Wird es allenfalls ein Skisport-Rückkehrer sein? Nachdem klar ist, dass der Internationale Skiverband (FIS; Fédération Internationale de Ski) mit einer «Wildcard» das Tor zum Weltcup für den Österreicher Marcel Hirscher aufgestossen hat, wird der 35jährige, achtfache Sieger im Gesamt-Weltcup, der sich 2019 aus dem Weltcup verabschiedet hat, zumindest als harter Konkurrent des Nidwaldners Marco Odermatt im Kampf um die begehrte, grosse Kristallkugel bei den Männern gehandelt. Daran glauben allerding nicht alle. Denn die fünfjährige Rennabstinenz der österreichischen Ski-Legende wird an diesem Ausnahmekönner nicht spurlos vorbeigegangen sein. Es kommt hinzu, dass der Schweizer Marco Odermatt Ski fährt wie von einem anderen Stern. Wohl nur eine gravierende Verletzung dürfte den Top-Sportler aus der Innerschweiz, der soeben 27 Jahre alt geworden ist, am erneuten Gewinn des Gesamt-Weltcups hindern. Marcel Hirscher ist 35jährig, Marco Odermatt 27jährig – im Sport ein gewaltiger Altersunterschied gleichsam von Lichtjahren.

Dass Marcel Hirscher nun in den alpinen Skirennsport zurückkehren kann, ist vor allem den Bestrebungen der FIS zu verdanken, welche nicht nur dem Druck Hollands und des Fahrers erlegen ist. Für das nicht gerade als Skisport-Hochburg bekannte Land wird der Österreicher in dieser Saison starten. Die Vergabe der «Wildcard» (freie Teilnahmeberechtigung) an Marcel Hirscher hat seit der Deponierung des entsprechenden Antrags bei der FIS für Diskussionen und Kritik gesorgt. Allgemein wird diese ausserordentliche Einräumung der Startberechtigung an Marcel Hirscher für die Niederlande als «Lex Marcel Hirscher» angesehen. Wie dem auch sei. Dass die Rückkehr der Skisport-Legende Marcel Hirscher der Attraktivität des alpinen Skirennsports zumindest nicht schadet, könnte eine Erklärung für die nicht ganz unumstrittene Vorgehensweise der FIS in diesem offensichtlichen Ausnahmefall sein. Nicht von Bedeutung ist, dass bezüglich der viel diskutierten Sondergenehmigung die Weltcup-Fahrer nicht in den Entscheidprozess des internationalen Verbandes in dieser «Causa» eingebunden wurden. Wie sagte es doch einmal ein FIS-Funktionär so schön: « Die Fahrer haben zu fahren, und sonst gar nichts.». Sicher ist, dass der Vorgehensweise des Verbandes in der Teilnahmeberechtigungs-Angelegenheit von Marcel Hirscher durchaus präjudizielle Bedeutung zukommen dürfte.

Laufsport am Berg als Alternative zum Bergsteigen?

causasportnews / 1189/10/2024, 10. Oktober 2024

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(causasportnews / red. / 10. Oktober 2024) Das Bergsteigen ist seit jeher eine faszinierende, herausfordernde und anspruchsvolle sportliche Disziplin. Dann beherrschten die Extrem-Alpinisten die Szene. Mit oder ohne Sauerstoff die höchsten Berge der Welt zu erklimmen, war und ist vor allem mit dem Namen des Südtirolers Reinhold Messner verknüpft. Dann hiess es grundsätzlich in Anlehnung an die eherne Sport-Maxime «citius (schneller), altius (höher), fortius (stärker)» vor allem im Zusammenhang mit dem Bergsteigen «citius» und ein wenig «altius». Für Schnelligkeit am Berg sorgte etwa der 2017 am Mount Everest verstorbene Berner Bergsteiger Ueli Steck. Viele andere taten es ihm in punkto Geschwindigkeit im Alpinismus gleich.

Nun erreicht das Speed-Bergsteigen eine neue Dimension, wobei diesbezüglich gar nicht mehr von Bergsteigen gesprochen werden kann. Die Läufer haben die welthöchsten Erhebungen für ihre Aktivitäten entdeckt. Sie besteigen die Berge nicht mehr, sondern laufen so rasch als möglich (citius) hoch (altius) zu den Gipfeln. So der Amerikaner Tyler Andrews, der vom Ausdauer-Laufsport kommt und die Leistungsgrenzen jenseits des Marathons in den Bergen auslotet. Kürzlich ist der 34jährige Langdistanz-Läufer den 8163 hohen Manaslu in Nepal in 9:52 hochgerannt. Die 3313 Höhnmeter bewältigte er mit einem Schnitt von rund 330 Höhenmetern pro Stunde. Natürlich verlangsamte sich sein Tempo beim Aufstieg zum Gipfel des Manaslu in der immer dünner werdenden Luft logischerweise zusehends. Für diese ausserordentliche Leistung ist der Amerikaner dann geradezu frenetisch gefeiert worden.

Grundsätzlich sind die Bergläufer den Bergsteigern im einfacheren Gelände durchwegs überlegen (fortius). Bergsteiger oder Grenzgänger wie Ueli Steck sind im Kern zudem immer noch Abenteurer, Läufer wie der 173 Meter grosse und 55 Kilogramm schwere Tyler Andrews haben keine derartigen Ambitionen. Bergläufer gehen zudem beträchtliche Risiken ein, weil sie die Berge beispielsweise mit Spezial-Laufschuhen erklimmen und auf warme, hinderliche Kleidung verzichten. Dennoch scheint diese Form des Speed-Berglaufens eine Zukunft zu haben. Ein Anbieter kommerzieller Berg-Expeditionen berichtet von Kunden, die in Turnschuhen auf 7000 Meter hochlaufen möchten; solche Schuhe sind bequemer als die konventionellen Bergsteiger-Schuhe. «Normal» ist diese Art des Bergsportes dennoch nicht. Wetten, dass sich dieser neue Trend sportlicher Betätigung in den höchsten Bergregionen der Welt als Alternative zum Bergsport dennoch etablieren wird, auch wenn dieser mit traditionellem Alpinismus kaum etwas zu tun hat?

(Basisquelle: «Tages-Anzeiger», Zürich)

Erneute Gerichts-Klatsche für die FIFA – diesmal aus Luxembourg

causasportnews / 1188/10/2024, 5. Oktober 2024

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(causasportnews / red. / 5. Oktober 2024) Ein neuer «Fall Bosman» ist es nicht (ganz), aber die Auswirkungen einer Gerichtsentscheidung aus Luxembourg auf den organisierten Welt-Fussball sind wohl gewaltig und müssen als schallende Ohrfeige gegen den Internationalen Fussball-Verband (FIFA) angesehen werden: Der Europäische Gerichtshof hat auf Ersuchen eines belgischen Gerichts in einem sog. «Vorabentscheidungsverfahren» geurteilt, dass zentrale FIFA-Regeln des Verbands-Transfersystem gegen das Recht der Europäischen Gemeinschaft (EU-Recht) verstossen und somit widerrechtlich sind. Insbesondere geht es um die Solidarhaftung von Fussballklubs, welche einen Spieler unter Vertrag nehmen, der zuvor bei einem anderen Klub aus «nicht triftigem Grund» (was weitgehend der Reglung von Art. 337 des Schweizerischen Obligationenrechts, OR, entspricht: Fall der ungerechtfertigten, sofortigen Vertragsbeendigung) aus einem (Arbeits-)Vertragsverhältnis ausgestiegen ist. Ungerechtfertigterweise vertragsbrüchig geworden nach Ansicht der FIFA war offenbar im vorliegenden Fall der heute nicht mehr aktive, 39jährige ehemalige Top-Spieler Lassana Diarra. Der Vorgang spielt sich ab im Spannungsverhältnis von Vertrags- und Verbandsrecht, bzw. geht es um die Thematik, wie das Verbandsrecht auf gewisse, arbeitsrechtliche Konstellationen zu reagieren hat, bzw. darf oder nicht darf.

Der Fussballspieler Lassana Diarra spielte ab 2014 beim Verein Lokomotive Moskau, überwarf sich dort mit dem Trainer und beendet schliesslich sein Gastspiel in der russischen Metropole. Er kam schliesslich bei Olympique Marseille unter, nachdem sich der belgische Klub RCS Charleroi von einem Vertragsabschluss mit dem Spieler scheute, weil wegen des (angeblichen) Vertragsbruchs in Moskau eine Solidarhaftung des neuen Klubs mit dem Spieler befürchtet werden musste; die involvierten Verbände hatten damit gedroht. Die FIFA, letztlich vom Internationalen Sport-Schiedsgericht TAS (Tribunal Arbitral du Sport) mit Sitz in Lausanne gestützt, belegte den Spieler wegen des Vertragsbruchs ohne triftigen Grund (ungerechtfertigt Vertragsbeendigung) mit einer Busse von 10 Millionen Franken, wofür der neue Klub mit dem Spieler hätte solidarisch gerade stehen müssen. Diese FIFA-Entscheidung und das TAS-Urteil wollte der Spieler nicht akzeptieren und rief das Gericht in Mons (Belgien; Sitz des RCS Charleroi) an. Diese Instanz legte die Rechtsfrage, ob diese Solidarhaftung eines Klubs für einen Vertragsbruch eines Spielers, mit dem der Klub noch keine Rechtsbeziehung hatte, dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vor (Gerichte im europäischen Raum können dem Europäischen Gerichtshof Rechtfragen bezüglich Kompatibilität mit dem Unionsrecht unterbreiten. Der Gesamtentscheid wird dann vom nationalen Gericht, das den Europäischen Gerichtshof angerufen hat, entschieden). Das Verbandsrecht (mit der Solidarhaftung von Klubs bei Vertragsbeendigungen aus nicht triftigen Gründen) verstosse gegen EU-Recht, lautet nun der Entscheid aus Luxembourg. Das Gericht in Mons wird nun das finale Urteil zu fällen haben.

Damit kassierte die FIFA eine schmerzhafte Gerichts-Klatsche und wird insbesondere die Solidaritätsregelung zum Schutz der Klubs nicht mehr halten können. Die FIFA wäre jedoch nicht die FIFA, wenn sie den Spruch aus Luxembourg nicht in einen Sieg umdeuten würde. Als nicht so schlimm, hiess es vom Zürichberg in der Stadt Zürich nach Bekanntwerden des EU-Gerichtsentscheids. Das sehen Sportrechts-Experten wesentlich anders, auch wenn die Dimensionen dieses Falles nicht ganz, aber dennoch, mit den Auswirkungen des «Bosman-Entscheids» von 1995 verglichen werden können. Apropos Jean-Marc Bosman: Jener Spieler wurde vom gewieften belgischen Rechtsanwalt Jean-Louis Dupont vertreten, der selbe Anwalt also, der nun auch für Lassana Diarra – juristisch erfolgreich – tätig ist!

Die FIFA musste nun in kürzester Zeit juristisch zweimal schmerzliche Niederlagen vor Gerichten einstecken, kürzlich am Zürcher Handelsgericht, als es gegen den Technologiekonzern Google eine Schlappe absetzte (vgl. auch causasportnews vom 26. September 2024); und nun in der «Causa Lassana Diarra» am Europäischen Gerichtshof. Die Gralshüter des Unionsrechts setzten zumindest einen gewichtigen Sargnagel bezüglich des FIFA-Transfersystems und des exzessiv gehandhabten, arbeitsrechtlichen Vertragsschutzes zu Gunsten der Klubs.

Die Entscheidung ist auch ein Fingerzeig bezüglich der Rechtlage in der Schweiz, wenn ein Fussballspieler aus der Sicht der FIFA (durchwegs auch gestützt durch das FIFA-lastige TAS) ungerechtfertigterweise aus einem Arbeitsvertrag aussteigt und ein neuer Klub für Schadenersatz, Busse, usw. solidarisch mit dem Spieler zu haften hat, bzw. haften soll. Diese Verbands-Rechtsprechung aus der FIFA-Zentrale ist zweifelfrei auch nach schweizerischer Rechtordnung krass widerrechtlich.

Mysteriöses und Skandalöses um den Tod der Radrennfahrerin Muriel Furrer

causasportnews / 1187/10/2024, 2. Oktober 2024

(causasportnews / red. / 2. Oktober 2024) Immer noch unfassbar wird in der Sportwelt versucht, das abrupte Ende des Lebens der erst 18jährigen Muriel Furrer im U19-Rennen der Juniorinnen anlässlich der Rad-Weltmeisterschaften in Zürich am 26. September 2024 zu verarbeiten und zu verkraften. Der Unfalltod, der sich in einem Waldstück in Küsnacht ZH zutrug, wird zunehmend mysteriöser und ist bis dato ungeklärt. Bis jetzt ist es jedenfalls nicht gelungen, den Hergang der dramatischen Ereignisse zu klären. Offensichtlich kam die Zürcher Nachwuchshoffnung auf einer Abfahrt in einer Linkskurve von der Strasse ab und wurde in ein Waldstück katapultiert. Sie erlitt ein irreversibles Schädel-Hirn-Trauma und erlag kurze Zeit später, am 27. September 2024, diesen Verletzungen. Niemand weiss bis jetzt, wie sich das Unglück mit seinen dramatischen Auswirkungen letztlich zutrug. Blieb die Fahrerin, im Wald liegend, lange Zeit sich selber überlassen, und hätte sie allenfalls bei rascher Hilfe gerettet werden können? Weder Mit-Konkurrentinnen oder Offizielle nahmen den Vorfall wahr; Zuschauer befanden sich an jenem Streckenabschnitt keine. Nicht klar ist, wie lange die verunglückte Radsportlerin unbemerkt im Wald lag, bis ihr Fehlen im Rennen bemerkt wurde. Dass eine Fahrerin in einem WM-Radrennen unbemerkt «verschwinden» kann, ist mehr als nur mysteriös. Im Moment wird versucht, den Unfallhergang zu rekonstruieren.

Schon nach dem Unfall, als die Ärzte um das Leben der jungen Fahrerin kämpften, war es für die Offiziellen der Veranstaltung klar, dass die WM in Zürich weitergeführt werden solle. Auch als der Tod von Muriel Furrer bekanntgegeben werden musste, war eine vorzeitige Beendigung der Weltmeisterschaft kein Thema. Angeblich mit dem Einverständnis der Familie der verunglückten Athletin wurden die Wettbewerbe, letztlich mit dem vielumjubelten Professional-Rennen der Männer als Höhepunkt, fortgesetzt. Wie wenn sich in einem solchen Fall eine derart leidgeprüfte Familie eines tödlich verunglückten Menschen für den Abbruch einer solchen Veranstaltung aussprechen würde! Zynischer geht es wohl nicht mehr.

So wurde das Restprogramm der Rad-WM in Zürich programmgemäss fortgesetzt und abgeschlossen. Getreu dem Motto: «The show must go on». Die kompromisslose Weiterführung der Veranstaltung war nicht die einzige, erbärmliche Reaktion der Verantwortlichen der Weltmeisterschaften (des Radsport-Weltverbandes UCI und der lokalen Organisatoren), welche sich nach dem tragischen und traurigen Unglücksfall unsensibel, gefühlskalt und hartherzig verhielten. Zudem hatten sie plötzlich ihre Sprache verloren. Kein Wort des Mitgefühls und der Anteilnahme ging über ihre Lippen. Das so oder so schillernde Funktionärs- und Organisationswesen im Radsport zeigte in Zürich seine hässliche Fratze. Dass sich nicht einmal die Politikerinnen und Politiker von Stadt und Kanton Zürich zur Tragödie im bedauernden Sinne äusserten, ist nur beschämend und zeigt, wes’ Geistes Kind diese Polit-Ideologen, welch die Rad-Weltmeisterschaften in und um Zürich als einwöchige, politische Aktion gegen den Individualverkehr, der flächendeckend lahmgelegt wurde, verstanden.

Der Tod der jungen Muriel Furrer ist schockierend und traurig, die Reaktionen insbesondere der Veranstalter der WM in Zürich hierauf sind ein einziger Skandal.