causasportnews / Nr. 1166/07/2024, 30. Juli 2024

(causasportnews / red. / 30. Juli 2024) Vor ziemlich genau sieben Jahren, am 23. August 2017, ereignete sich an der Nordflanke des Piz Cengalo (3363 m. ü. M.) auf dem Gebiet von Bondo im Bergell (Kanton Graubünden) ein gewaltiger Bergsturz. Acht Personen wurden auf einem frei gegebenen Wanderweg verschüttet und konnten bis heute unter den ungefähr zwanzig Meter hohen Steinmassen noch nicht geborgen werden. 2019 kam die Staatsanwaltschaft Graubünden zum Schluss, der Bergsturz sei nicht vorhersehbar gewesen. Für den Tod der Berggänger könne niemand (strafrechtlich) verantwortlich gemacht werden. Das Schweizerische Bundesgericht verlangte auf Beschwerde von Angehörigen der Verschütteten hin, der Fall müsse in strafrechtlicher Hinsicht neu aufgerollt werden. Die Untersuchungs- und Anklagebehörde gab ein Gutachten beim Geologen Thierry Oppikofer in Auftrag, das Ende des letzten Jahres ergab, dass sich der Bergsturz durch zahlreiche Vorboten (u.a. durch Steinschlag) angekündigt habe. Die Wanderwege im betroffenen Abschnitt des Piz Cengalo hätten deshalb gesperrt werden müssen. Nun werden die Ermittlungen sieben Jahre nach dem Bergsturz weitergeführt; allenfalls haben letztlich die Gerichte zu entscheiden, ob die Beschuldigten wegen mehrfacher fahrlässiger Tötung zur Rechenschaft gezogen werden müssen. Beschuldigt sind Personen, teils Mitarbeiter des Kantons und der Behörden, denen vorgeworfen werden könnte, dass sie trotz der «zahlreichen Vorboten» am Berg die Wanderwege im betroffenen Gebiet und am Unglücksort nicht geschlossen, sondern freigegeben haben.
Das Prozessthema ist im Spannungsfeld zwischen «Eigenverantwortung» (hier von Berggängern) und der Verantwortlichkeit von (Dritt-)Personen für Wandernde in den Bergen (z.B. von Behörden und Ämtern) anzusiedeln. Die juristisch relevante Grundsatzfrage: «Wo hört die Eigenverantwortung des Bergsportlers auf und in welchen Situationen darf das Individual-Schicksal in die Hände Dritter (öffentliche Hand, Behörden, Ämter, usw.) gelegt werden?», ist in der Tat nicht einfach zu beantworten. Dennoch befremdet in diesem konkreten Fall der Umstand, dass die strafrechtliche Aufbereitung des fatalen Bergsturzes Jahre in Anspruch nimmt. Der Vorfall ereignete sich 2017, und es ist davon auszugehen, dass weitere Jahre ins Land ziehen werden, bis letztlich eine rechtkräftige, strafrechtliche Beurteilung des Unglücks vorliegt. Natürlich ist diese Situation für die Hinterbliebenen der Opfer ebenso belastend wie der Druck eines Strafverfahrens bezüglich der beschuldigten Personen; es muss von einer geradezu unerträglichen Situation für alle Betroffenen gesprochen werden. Tendenziell kann aufgrund dieses (Einzel-)Falles aber nicht geschlossen werden, dass sich bei derartigen Unglücksfällen in den Bergen eine juristische Beurteilungs-Tendenz weg von der Eigenverantwortung abzeichnet. Im Strafrecht ist jeder Fall einzeln zu beurteilen. Eine Verurteilung Dritter bei Bergunfällen ist objektiv betrachtet eher seltener als umgekehrt. Wer Bergsport betreibt, hat sich eigenverantwortlich zu verhalten. Erst, wenn besondere Umstände vorliegen, kann ein strafrechtliches Verschulden Dritter zum Thema werden.









