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Caster Semenya bringt die Schweizer Justiz in die Bredouille

causasportnews / Nr. 1038/07/2023, 20. Juli 2023

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(causasportnews / red. / 20. Juli 2023) Der Fall der Leichtathletin Caster Semenya beschäftigt u.a. auch die (Sport-)Justiz seit Jahren. Die 32jährige Südafrikanerin ist sportlich herausragend, eine Frau, die biologisch ein Mann ist und über deren Testosteronwerte (Testosteron leitet sich ab aus den Worten «testis», Hoden, und «Steroid», Grundgerüst verschiedener Hormone) seit ihren Erfolgen, vor allem als Olympiasiegerin und Weltmeisterin über die Mittelstrecke (800 Meter), diskutiert wird. Mehr als zu Diskussionen veranlasst sieht sich der vom ehemaligen Briten Sebastian Coe präsidierte Leichtathletik-Dachverband World Athletics, der das Thema «Intersexualität» in der Leichtathletik regeln muss und dies auf verschiedene Weise versucht hat. So hat der Verband Testosteron-Regeln erlassen, nach denen Caster Semenya ihr Testosteron-Niveau hätte senken müssen, um weiter bei den Frauen starten zu können. Die Thematik ist eingestandenermassen derart, dass eine diesbezügliche Verbandsregelung nur falsch sein konnte; eine ungemütliche Situation also für den Weltverband. Gegen die Testosteron-Regelung 2018 klagte die Südafrikanerin am Internationalen Sportschiedsgericht TAS (Tribunal Arbitral du Sport) in Lausanne. Das Gericht, dafür bekannt, dass bei Klagen von Athletinnen und Athleten beklagte Verbände selten ins Unrecht versetzt werden, betrachtete die World Athletics-Regelung zwar als diskriminierend, sie sei jedoch im Interesse der Chancengleichheit unter den Athletinnen und Athleten gerechtfertigt. Caster Semenya gelangte an das Schweizerische Bundesgericht (vgl. causasportnews vom 4. Juni 2019), welches den Entscheid des TAS erwartungsgemäss bestätigte. Wenn immer irgendwie möglich, schützt das Bundesgericht die Verbände und hält u.a. konsequent an der Irrmeinung fest, das TAS sei, wie ein ordentliches staatliches Gericht, als unabhängig zu qualifizieren. Die Athletin rügte im bundesgerichtlichen Verfahren bezüglich der Verbandsregelung u.a. vergeblich verschiedene Verstösse gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) bei der Beurteilung der Verbands-Testosteronordnung durch das TAS.

Caster Semenya zog ihren Fall nach der Niederlage am Schweizerischen Bundesgericht an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, der nun kürzlich die Schweiz ins Unrecht versetzte. So wurde etwa erkannt, dass es in der Schweiz keinen ausreichenden Rechtsbehelf geben würde, mit welchem gravierende Verletzungen der EMRK gerügt und überprüft werden könnten; die Feststellung, die Athletin sei von den Schweizerischen Gerichten unzureichend angehört worden, bedeutet einen sport-juristischen Knalleffekt, der nichts anderes besagt, als dass der Instanzenzug in der Schweiz mit Blick auf die Überprüfungsmöglichkeiten (konkret der EMRK-Garantien) durch helvetische Gerichte ungenügend und mangelhaft sei. Die Schweiz also eine «Bananenrepublik» in punkto Justiz also, wie es der ehemalige DFB-Präsident Theo Zwanziger im Zuge der Fussball-Verfahren in der Schweiz immer wieder zu sagen pflegte (vgl. etwa causasportnews vom 12. Juni 2022)? Nicht ganz so schlimm, aber doch mehr als ein bemerkenswerter Fingerzeig aus Strassburg, der die Schweiz in die juristische Bredouille bringt. Es verwundert allerdings nicht, dass dieser Schock-Entscheid in der Schweiz vor allem medial unter dem Deckel gehalten wurde und wird. Das Strassburger Gericht konnte das Urteil des Schweizer Bundesgerichts zwar nicht ändern, jedoch die Schweiz wegen des ungenügenden Rechtsbehelfssystems rügen. Es ist mehr als peinlich für die Schweiz, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte das Land, das auf sein Rechts(behelfs)system besonders stolz ist, derart rügt, ins Unrecht versetzt und gravierende Lücken in dieser Rechtsordnung geisselt.

Die Schweiz wird versuchen, die der Leichtathletin verwehrten EMRK-Rechtsschutzgarantien als Einzelfall abzutun. Es ist jedoch nicht auszuschliessen, dass künftig weitere Sportler/innen Caster Semenya nachahmen werden und die Schweiz ein echtes Rechtsschutzproblem, vor allem im internationalen Kontext, bekommen wird.

Der Fall manifestiert ein grundlegendes Problem im Schweizerischen Rechtswesen: Zwar ist es nicht zu beanstanden, dass der Rechtsprechungs-Instanzenweg bis zum Bundesgericht immer steiniger wird. Die Überprüfungsbefugnisse der Instanzen nach oben werden immer enger, oder man könnte bilanzieren: Je höher die juristische Instanz, desto dünner die Luft für Rechtssuchende. Wer nicht schon in unteren Gerichtsinstanzen die Weichen auf Sieg stellen kann, wird im Rahmen der Instanzenzüge regelmässig abgewatscht, und letztlich wimmelt auch das Bundesgericht Rechtssuchende nach Möglichkeit oft mit allerlei Formalien ab. Vor allem die Rechtsprechung des obersten Schweizer Gerichts bezüglich zu überprüfender TAS-Entscheide ist durchwegs befremdlich bis krude. Aufgrund beschränkter Kognitionen (Überprüfungsbefugnisse) gelingt es dem Bundesgericht immer wieder, nach TAS-Urteilen vor allem Sportverbände und das Internationale Olympische Komitee (IOK) bei Beschwerden von Sportlerinnen und Sportlern juristisch schadlos zu halten. Insbesondere der Umstand, dass die TAS-Schiedsgerichtsbarkeit von den monopolistischen Sportverbänden dem organisierten Sport in mehr als unanständiger Art und Weise aufgenötigt wird, perlt an den Richterinnen und Richter im «Mon-Repos» in Lausanne konstant ab.

Caster Semenya: Ein erwartetes Urteil – mit eigenartiger Begründung

(causasportnews / red. / 2. Mai 2019) Unter Juristen kursiert das „Bonmot“, dass (für Juristen) an einem Gerichtsurteil vor allem die Begründung von Interesse sei und weniger die Entscheidung an sich. Dieser Ausspruch rückt in den Vordergrund, seit das Urteil des Internationalen Sport-Schiedsgerichts in Lausanne (TAS) in der „Causa Caster Semenya“ am „Tag der Arbeit“ bekannt geworden ist. Die Entscheidung, welche insbesondere intersexuelle Leichtathletinnen trifft, ist für diese verständlicherweise hart, musste aber erwartet werden. Wie bekannt gegeben, ist die südafrikanische Leichtathletin Caster Semenya mit ihrer Anfechtung der sog. „Testosteronregelung“ des Internationalen Leichtathletikverbandes (IAAF) am TAS gescheitert (das Sexualhormon Testosteron unterscheidet sich bei Mann und Frau in Konzentration und Wirkungsweise). Die IAAF-Regelung hält fest, dass ein Testosterongrenzwert gilt, der für einige Leichtathletik-Wettbewerbe relevant und zu beachten ist. Läuferinnen, welche diesen Wert überschreiten, müssen diesen mit Medikamenten senken, wenn sie am Wettkampf teilnehmen wollen. Intersexuelle Sportlerinnen überschreiten die üblichen Testosteron-Werte für Frauen durchwegs. Das TAS hatte somit die Rechtskonformität dieser Regelungen zu beurteilen. Das Lausanner Schieds-Gericht kam zum Schluss, die Regelung mit einer durch die IAAF festgesetzten Testosteronobergrenze für Frauen sei legitim, wenn auch diskriminierend. Bei genauer Betrachtung fällt es allerdings schwer, in dieser Regelung eine Diskriminierung zu erblicken. Vielmehr wird Sportlerinnen, wie Caster Semenya, die Möglichkeit gegeben, trotz an sich bestehender Wettbewerbsvorteile (Studien haben ergeben, dass Sportlerinnen mit erhöhten Testosteronwerten in verschiedenen Leichtathletik-Disziplinen über Wettbewerbsvorteile verfügen) an Leichtathletik-Wettbewerben der Frauen teilzunehmen. Die IAAF hat deshalb zur Lösung der zweifelsfrei schwierigen und menschlich tragischen Problematik, jedoch unter Beachtung der Chancengleichheit aller Athletinnen die von der Südafrikanerin gerügte Regulierung diskriminierungsfrei erlassen. Aus der Begründung ist die Meinung des TAS herauszuhören, dass das Gericht durch die Festlegung von Testosterongrenzwerten die (zweifellos nicht gegebene) Diskriminierung als notwendiges, angemessenes und verhältnismässiges Mittel zur Wahrung der Integrität und Chancengleichheit in der Leichtathletik der Frauen qualifizierte. Die Begründung des TAS läuft also auf eine gerechtfertigte Diskriminierung hinaus – was zum Schluss führen muss: Die Richter aus Australien, Kanada und der Schweiz (!) haben wohl richtige Schlüsse gezogen, aber es an einer folgerichtigen Begründung fehlen lassen.

„Causa Sport“ wird in der kommenden Ausgabe (2/2019) auf den Fall zurückkommen.