(causasportnews / rbr. / 6. Dezember 2018) Auch Fussballnationalspieler sind für Journalisten nicht einfach Freiwild – aber ein bisschen schon. So liesse sich ein Urteil zusammenfassen, welches das Oberlandesgericht Köln soeben gefällt hat (OLG Köln, Urteil vom 22. November 2018, Az. 15 U 96/18). Der Fall betrifft den bei Paris Saint-Germainaktiven deutschen Spieler Julian Draxler(im Urteil wird die Nennung des Namens, dem Thema angemessen, akribisch vermieden; die Schilderung der Umstände – Kapitän der deutschen Nationalmannschaft, Verletzung, grosses Turnier im Juni 2017 – lässt eine Identifikation aber mühelos zu).

Von Julian Draxler waren im Juni 2017 vier Fotos aufgetaucht, auf denen er während seines Urlaubs auf Ibiza eine Frau küsst, die nicht seine Lebenspartnerin war. Die Fotos fanden – selbstverständlich – Eingang in die BILD-Zeitung, welche die Bilder in begleitenden Artikeln zudem genüsslich kommentierte. Dagegen gingen Julian Draxler und seine langjährige Lebenspartnerin gerichtlich vor und klagten gegen die Zeitung auf Unterlassung der Verbreitung. Das Landgericht Köln hatte diesem Ansinnen entsprochen und die Berichterstattung zunächst mittels einstweiliger Verfügung untersagt. Später hiess es die Klage auch im Hauptsacheverfahren gut und verbot der BILD-Zeitung die Berichterstattung über den Vorfall sowohl in Wort als auch in Bild (LG Köln, Urteil vom 2. Mai 2018, Az. 28 O 340/17). Gegen dieses Urteil legte die BILD-Zeitung Berufung ein.
Das OLG entschied nun, dass zwischen den Bildern und dem Text der Veröffentlichung unterschieden werden müsse. Die Wortberichterstattung über den Vorfall sei im Lichte von §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 analog BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG zulässig. Der Bericht enthalte wahre Tatsachenbehauptungen, und die Veröffentlichung sei durch das Interesse der Öffentlichkeit an der Art und Weise der Vorbereitung eines Nationalspielers (als Person des öffentlichen Lebens) auf ein Länderspiel gerechtfertigt. Der Text sei zudem weder herabsetzend noch ehrverletzend. Ferner betrachtete das OLG die von der Zeitung verwendete (freilich nicht besonders originelle) Bezeichnung des Spielers als „Käpt’n Knutsch“ als zulässige Meinungsäusserung, die weder beleidigend noch schmähend sei. Die Bilder des Ereignisses dürften hingegen, so das OLG weiter, gestützt auf §§ 823 Abs. 2, 1004 Abs. 1 analog BGB i.V.m. § 22 KUG nicht veröffentlicht werden. Sie gäben kein Ereignis der Zeitgeschichte i.S.v. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG wieder, und durch ihre Veröffentlichung werde Julian Draxler daher in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt. Auch die Verwendung zweier Fotos der Freundin Julian Draxlers – welche 2014 und 2016 in Fussballstadien aufgenommen worden waren – in diesem Zusammenhang untersagte das Gericht: Deren Einwilligung in diese Aufnahmen erstrecke sich nicht auf die Berichterstattung über einen „Urlaubsflirt“ ihres Freundes.
Der Vorfall ereignete sich kurz vor dem FIFA Confederations Cup Mitte Juni 2017 auf einer Yacht vor der Küste Ibizas. Die Bilder waren mit einem Teleobjektiv aus mind. 50 Metern Entfernung aufgenommen worden. Das OLG qualifizierte dies als Eingriff in die thematische (Urlaub) und die räumliche Privatsphäre des Spielers (Yacht, fernab vom Ufer). Die BILD-Zeitung hatte dagegen vergeblich argumentiert, die Yacht habe vor einem bekannten „Promi-Hot-Spot“ Ibizas geankert. Dort finde regelmässig ein „Schaulaufen“ insbesondere von Fussballspielern statt, welche die Bucht als „nassen roten Teppich“ nutzen würden. Das OLG sah es nicht als erwiesen an, dass sich der Spieler absichtlich der Bucht genähert habe, um fotografiert zu werden. Das OLG hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen (vgl. § 543 Abs. 2 ZPO). Das Urteil ist somit rechtskräftig und vorläufig vollstreckbar.






(causasportnews / red. / 19. November 2018) Am 1. Januar 2019 wird das neue „Bundesgesetz über Geldspiele“ (Geldspielgesetz, BGS) in Kraft treten (causasportnews vom 12. November 2018). Damit nimmt ein mehrjähriger Gesetzgebungsprozess seinen Abschluss, der von der Annahme des neuen Art. 106 der Bundesverfassung 2012 über den Vorentwurf des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements 2014, die Botschaft des Bundesrates vom 21. Oktober 2015 und die Beratungen in der Bundesversammlung (abgeschlossen am 29. September 2017) bis zum Referendum (Volksabstimmung vom 10. Juni 2018) reichte (vgl. die Nachweise im erwähnten Beitrag auf causasportnews vom 12. November 2018).
(causasportnews / red. / 13. November 2018) Kaum dreissig Jahre sind vergangen, seit das Sport-Sponsoring eine spezielle Hürde zu nehmen hatte. Gefragt war für Sponsoring-Nehmer (Verbände, Klubs, Individual-Sportlerinnen und –Sportler, Sport-Organisatoren) der „unproblematische“ Sponsor. Als problematisch galt etwa jegliche religiöse oder politische Werbung auf Sportlerbekleidung, auf Sportgeräten oder anlässlich von Sportveranstaltungen. Verpönt war beispielsweise damals Werbung für „Dianetik“ (begründet von L. Ron Hubbard, dem Initianten von Scientology) oder für „Beate Uhse“ (Erotik-Shop-Unternehmung). Heute ist alles anders: Die Moral, deren Massstab sich jeder nach eigenem Gusto zimmern kann, wird in einer ethisch aufgeladenen Welt zwar permanent bemüht, doch die Sitten sind dennoch lockerer und die Anschauungen liberaler geworden. Zwar gibt es ihn zweifelsfrei noch, den „idealen“ Sponsor, doch dieser weist immer mehr theoretische Bedeutung auf. Waren zur Zeit, als Scientology mit Stirnerunzeln begegnet wurde und Beate Uhse auch ausserhalb der betriebenen Shops ein Reizwort darstellte, etwa Banken „unproblematische“ Sponsoren – trotz Nummernkonti, Schwarzgeld-Diskussionen und oft undurchsichtigen Geschäften. „Raiffeisen“ engagierte sich erst richtig im Sport-Sponsoring, seit die Genossenschafts-Kasse den Schritt zur Grossbank vollzogen hatte. Skandale,