FIFA regelt Mutterschaftsschutz für Frauen-Professionals

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(causasportnews / red. / 8. Dezember 2020). Die Neuerung war den Medien nur eine kurze Meldung wert, doch diese hatte es in sich. Nicht nur, weil es um den Frauenfussball geht, sondern auch, weil der Weltfussballverband (FIFA) regulatorisch in Arbeitsvertragsverhältnisse der Frauen-Professionals eingreift.

In der Regel gestalten Klubs und professionelle Fussballspielerinnen ihre Arbeitsvertragsverhältnisse selber, wobei durchwegs, wie bei den Männern, die Bestimmungen über Entschädigungen, Spesen, usw. von vordergründiger Bedeutung sind. Meistens sind im Rahmen der Arbeitsvertragsverhältnisse der Frauen und Männer die jeweiligen nationalen Arbeitsvertragsbestimmungen relevant, in deren (Länder-) Sphären Spielerinnen und Spieler sowie Klubs aktiv sind (nationales Territorialitätsprinzip). Im organisierten Fussball werden insbesondere in den verschiedenen nationalen Ligen durch das Verbandsrecht Standard-Verträge, teils mit bestimmten, zu beachtenden Inhalten (meist Minimalstandards), vorgegeben, die aber in konkreten Arbeitsvertragsverhältnissen konkretisiert und individualisiert werden können. Es bestehen also Wechselwirkungen, oft auch Spannungsfelder, zwischen Verbandsrecht und Arbeitsrecht, obwohl selbstverständlich im Arbeitsrecht immer die Rechtsbeziehungen zwischen Klub (Arbeitgeber) und Sportler(in) die Regel sind.

In einer eher ungewöhnlichen Vorgehensweise hat nun der Weltfussballverband FIFA weltweit Vorgaben für das Arbeitsvertragsverhältnis zwischen Klubs und Professional-Fussballspielerinnen im Rahmen des Mutterschaftsschutzes als verbindlich erklärt. Das mutet insofern speziell an, weil in diesem Bereich einzig Klubs und Athletinnen Vertragsparteien sind. Die Regelung erfolgt offenbar deshalb, weil in etlichen, nationalen Rechtsordnungen der Mutterschaftsschutz von kickenden Frauen von bescheidenem Gehalt ist. Professional-Fussballerinnen können künftig weltweit mindestens 14 Wochen in den Mutterschaftsurlaub gehen und erhalten dabei mindestens zwei Drittel der arbeitsvertraglich vorgesehenen Entschädigung; das entspricht der arbeitsrechtlichen Regelung in der Schweiz: Art. 319 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts, OR. Die Fussball-Ligen werden (über die jeweiligen nationalen Verbände, die Mitglieder der FIFA sind) verpflichtet, in ihren Bereichen dieser Regelung zum Durchbruch zu verhelfen. Tun sie das nicht, können sie sanktioniert werden. Was den Weltfussballverband zu diesem Regulierungs-Schritt bewogen hat, ist unklar. Die Frauen bilden aber natürlich ein gewaltiges Fussball-Potential, sich in diesem Segment positiv in Szene zu setzen, bedeutet zumindest keinen Image-Schaden für die FIFA. Dem Weltverband ist immerhin von Frauenseite her Goodwill sicher

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