Das Rekursgericht der Swiss Football League (SFL) hat die von der SFL-Disziplinarkommission (DK) gegen die FC Lugano-Spieler Igor Djuric und Patrick Rossini verhängte Sperre von zwölf Spielen auf zwei Spiele reduziert. Die beiden Fussballer hatten in der letztjährigen Challenge League Saison Spielern des FC Schaffhausen eine Prämie für den Sieg in einem Spiel gegen den Aufstiegskonkurrenten FC Servette Genf in Aussicht gestellt und in der Folge auch bezahlt, wofür sie von der DK im August dieses Jahres mit einer Geldstrafe sowie einer Spielsperre von 12 Spielen sanktioniert wurden (Causa Sport News berichtete).
Zwar bestätigte das SFL-Rekursgericht nun den Entscheid der DK insoweit, als die Spieler gegen das sogenannte „Fremdprämienverbot“ des Art. 135 Abs. 1 des Wettspielreglements des Schweizerischen Fussballverbandes (WR SFV) verstossen hätten, reduzierte die ausgesprochenen Sperren hingegen drastisch. Das Rekursgericht begründet seinen Entscheid in erster Linie damit, dass der vorliegende Fall nicht mit der eigentlichen Manipulation eines Spielausgangs zu vergleichen sei und führte insbesondere aus, dass zwar ein Verstoss gegen das Fremdprämienverbot anzunehmen sei, es sich dabei jedoch um einen harmlosen Fall handle. Von einer Verfälschung des Spielausgangs könne nicht die Rede sein; das entsprechende Handeln sei vielmehr lediglich als Ansporn zu einer sportlichen Leistung zu qualifizieren. Dies sei allerdings durch den Einsatz unzulässiger Mittel von unbefugter Seite aus erfolgt.
Das Urteil ist im Ergebnis zu begrüssen, wenngleich auch eine vollumfängliche Gutheissung des Rekurses denkbar gewesen wäre. Denn der Tatbestand des Art. 135 Abs. 1 WR SFV verlangt die Absicht, das Spiel zu beeinflussen oder zu verfälschen. Eine „Motivationsprämie“ für einen Sieg, wie sie in casu versprochen – und offenbar auch bezahlt – wurde, vermag hingegen eine solche Beeinflussung oder Verfälschung in aller Regel nicht zu bewirken bzw. es dürfte nur schwer möglich sein nachzuweisen, dass die fragliche Prämie (und nicht der Siegeswille der jeweiligen Mannschaft) das entsprechende Ergebnis herbeigeführt hat. Der SFV jedenfalls wäre gut beraten, diesen Fall zum Anlass zu nehmen, Art. 135 WR SFV zu überarbeiten. Grundsätzlich sollte nur noch zweifelsfrei unlauteres Verhalten zu einer Sanktionierung führen.
Der Ausgang des Rekursverfahrens könnte aber im Übrigen auch weitere Kreise ziehen. Denn der FC Zürich hat Patrick Rossini im Juni 2015 wegen seiner Verwicklung in den „Fremdprämienskandal“ fristlos entlassen (der Spieler war grundsätzlich beim FC Zürich angestellt und an den FC Lugano ausgeliehen gewesen). Ob eine solche fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch ein Arbeitsgericht als gerechtfertigt beurteilt werden würde, war bereits vor der Reduktion der Sperre durch das Rekursgericht höchst fraglich. In Anbetracht des aktuellen Entscheids und der hohen Hürden, die der Gesetzgeber für eine fristlose Entlassung vorsieht, dürfte diese im vorliegenden Fall kaum noch als gerechtfertigt zu qualifizieren sein.


hen Bundeskabinett verabschiedet worden ist, stösst mehr auf Kritik als auf Zustimmung, wird jedoch kaum mehr abzuwenden sein. Anlässlich einer Tagung der Arbeitsgemeinschaft Sportrecht des Deutschen Anwaltsvereins in Frankfurt am Main qualifizierte der ehemalige Bundesverfassungsrichter und Sportrechtsexperte Prof. Dr. Udo Steiner den Entwurf als „verfassungsrechtlich unappetitlich“. Der anerkannte Top-Jurist liess am Gesetzesentwurf kaum ein gutes Haar und deckte Mängel schonungslos auf (Metamorphose vom Sportgut zum Rechtsgut, Verletzung der Autonomie des Sports, vorgesehene Besitzstrafbarkeit, Strafandrohungen von bis zu zehn Jahren Freiheitsentzug, keine Erfassung von Auslandsachverhalten). Auch aus datenschutzrechtlicher Perspektive erntet das Gesetz, das von Udo Steiner als „Sportreinheitsgesetz“ bezeichnet wurde, mehr Tadel als Lob. An derselben Veranstaltung wies der Datenschutzbeauftragte von Rheinland-Pfalz, Dr. Stefan Brink, auf datenschutzrechtliche Probleme im Gesetzesentwurf hin. Klare Vorgaben zur Datenerhebung, zu Auskunfts- und Widerspruchsrechten, zu Löschfristen und zu Fragen der Datensicherheit fehlten vollständig, und der grundsätzliche Verweis auf das aktuelle NADA-Dopingkontrollsystem unterminiere die Grundrechtspositionen der Athletinnen und Athleten, insbesondere durch die Abschaffung der Unschuldsvermutung, durch einseitige Beweislastregelungen und Unterwerfungsverpflichtung unter die Verbandsgerichtsbarkeit. Auch das Chaperon-System (Einsatz einer Begleitperson für den zur Dopingkontrolle geladenen Sportler bis zur Abgabe der Probe), das Meldesystem ADAMS oder die vorgesehene Möglichkeit, Verstösse bereits vor der rechtskräftigen Verurteilung einer beschuldigten Sportlerin oder eines beschuldigten Sportlers zu veröffentlichen, verstossen nach Meinung des Datenschützers gegen elementare Prinzipien des Datenschutzes. Beide Referenten waren sich zudem einig, dass der in § 8 des Gesetzentwurfes vorgesehen Informationsaustausch, der Gerichten und Staatsanwaltschaften gestatten soll, personenbezogene Daten aus Strafverfahren von Amts wegen an die NADA (eine privatrechtliche Stiftung) zu übermitteln, als völlig inakzeptabel zu qualifizieren ist.
sextremen Elementen dominierte Fussballklub Ostelbien Dornburg e.V. im Deutschen Bundesland Sachsen-Anhalt ist vom zuständigen Landessportbund ausgeschlossen worden. Dieses Verdikt hat auch, sollte der Beschluss Bestand haben, den Verlust der Mitgliedschaft des Vereins im Fussballverband Sachsen-Anhalt zur Folge. Im Klub soll eine rechtsextreme Gesinnung herrschen, und im Verein sind gemäss Bericht des Verfassungsschutzes mehr als ein Dutzend Spieler als Rechtsextremisten bekannt; doch nicht nur das: Der Rechtsextremismus soll sich im Rahmen der Klubaktivitäten und im Zusammenhang mit dem Spielbetrieb in verschiedenen Formen geäussert haben. So seien immer wieder Schiedsrichter beleidigt, Spielabbrüche provoziert und gegnerische Mannschaften eingeschüchtert und bedroht worden. Zwischenzeitlich weigern sich Mannschaften, gegen den FC Ostelbien Dornburg anzutreten, und Schiedsrichter wollen Spiele mit Beteiligung des Klubs nicht mehr leiten. Das Präsidium des Landessportbundes Sachsen-Anhalt hat demnach entscheiden, den Verein aus der Vereinigung auszuschliessen. Begründet wird der Ausschluss damit, dass sich der Verein unsportlich verhalte und gegen die Interessen des Sportbundes verstosse. Es werde überdies u.a. eine extremistische, rassistische, fremdenfeindliche und sexistische Gesinnung geduldet. Der Ausschluss-Antrag beim Landessportbund wurde vom Fussballverband Sachsen-Anhalt eingebracht. Der Entscheid des Präsidiums des Landessportbundes, der einstimmig gefällt worden ist, kann vom FC Ostelbien Dornburg e.V. noch beim Hauptausschuss des Landessportbundes angefochten werden. Will der Klub im Falle einer Anfechtung des Beschlusses bis zu einer Entscheidung, die Mitte November zu erwarten wäre, weiterhin am Spielbetrieb teilnehmen, müsste er eine einstweilige, gerichtliche Anordnung erwirken. Dass in dieser Angelegenheit das letzte Wort noch nicht gesprochen ist, scheint nicht ausgeschlossen: Vor vier Jahren scheiterte der Fussballverband vor Gericht mit einem Klubverbot.