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Spiel, Spass, Sport – und es geht noch peinlicher

causasportnews / Nr. 1182/09/2024, 19. September 2024

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(causasportnews / red. / 19. September 2024) Immer wenn die TV-Konsumentinnen und -Konsumenten glauben, der Tiefstpunkt der Fernsehunterhaltung sei erreicht und das Niveau des Gebotenen sei nicht mehr zu unterbieten, werden sie eines besseren belehrt. Seit Jahren jagen sich die Peinlichkeiten, nicht nur im Comedy-Bereich. Vor allem in Deutschland, im Land der Dichter, Denker und Spassmacher (das gilt auch für Dichterinnen, Denkerinnen und Spassmacherinnen) präsentiert sich die Situation verheerend. Dies insbesondere in Anbetracht der Sichtweise des weniger privilegierten TV-Publikums, das mangels Freizeit-Alternativen verdammt ist, sich an Samstagabenden vor den Fernseh-Schirmen zerstreuen lassen zu müssen, teils auch im Sinne des Sportes (disportare, lat., heisst schliesslich sich zerstreuen). Da geht es, nicht nur im Privat-Fernsehen, zu und her wie an einem permanenten Tag der offenen Tür im Irrenhaus. Geradezu ausserirdisch dümmlich gebärden sich die Vertreterinnen und Vertreter der Comedy-Szene, von Monika Gruber (Erzählerin plumper Witze) über Luke Mockridge (menschenverachtender Selbstdarsteller) bis Oliver Pocher (selbstgefällige, omnipräsente Nervensäge). Irgendwie in dieser Sphäre schwebt Stefan Raab über den Comedy- und Entertainment-Niederungen herum. Der 57jährige Unterhalter, Spiel- und Spassmacher hat soeben angedroht, künftig wieder mehr Fernseh-Shows zu machen nach seinem erneuten, einmal mehr missglückten Abstecher in die Welt des Faustkampfes. Was wollte er der TV-Gemeinde wohl beweisen, etwa, dass die physische Überlegenheit des Mannes gegenüber der Frau ein Axiom sei; oder, dass Sport eben doch Mord ist? Das gelang fast beinahe…

Zum dritten Mal ist der Tausendsassa des schlechten Geschmacks gegen die Deutsche Boxerin Regina Halmich angetreten; zum dritten Mal ist der Kölner als Verlierer aus dem Ring getrottet. Als Stefan Raab erstmals 2001 gegen Regina Halmich, unbestritten eine Top-Athletin, kämpfte und mit einer gebrochenen Nase nach Hause geprügelt wurde, war das so etwas wie ein Kampf der Geschlechter – wenn auch von der Ausgangslage her bizarrer. 2007 erging es dem Entertainer, anlässlich des erneuten Duells mit der 47jährigen Boxerin, nicht besser. Auch vor ein paar Tagen endete der spektakuläre Nonsens in dritter Auflage so wie zweimal zuvor. Stefan Raab ist wohl ein schlechter Verlierer. Dass er nun von einer Frau zum dritten und hoffentlich letzten Mal als Mann und Grossmaul vorgeführt worden ist, dürfte seinem Ego kraft seiner verblendeten Grossmauligkeit kaum geschadet haben, auch wenn ihm die dritte Niederlage gegen dieselbe Gegnerin noch ein paar weitere Hirnzellen gekostet haben dürfte (na und?). An der Show im Boxring hatte das Fernseh-Publikum seine helle Freude (wirklich?), und der Hansdampf der Unterhaltungs-Branche wird nun wohl allerdings nicht daran zu hindern sein, die TV-Community künftig wiederum in seinem angestammten Betätigungsfeld zu nerven. Dort wird er zweifellos den Beweis antreten wollen, niveaumässig noch weiter sinken zu können.

Vgl. dazu auch den Beginn dieses Beitrags – also: quod erat demonstrandum (was zu beweisen war).

Hat Ex-Boxweltmeisterin Viviane Obenauf Tagliavini zu stark zugeschlagen?

causasportnews / Nr. 1112/02/2024, 20. Februar 2024

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(causasportnews / red. / 20. Februar 2024) Die Kernkompetenz eines Boxers besteht darin, mit den Fäusten zuzuschlagen. Das gilt selbstverständlich auch für die Frauen, die sich in dieser Männerdomäne bewegen. Die Feststellung gilt zudem nur für die Tätigkeiten im Boxring. Ein Boxer oder eine Boxerin darf ausserhalb des Ringes alles, nur nicht zuschlagen, schon gar nicht mit anderen Mitteln als mit den Fäusten; mit diesen grundsätzlich auch nicht. Dieses Thema bildet derzeit einen Berufungs-Prozessgegenstand, der am Berner Obergericht verhandelt wird. Die im Berner Oberland wohnhafte, ehemalige Boxweltmeisterin mit Brasilianischen Wurzeln, Viviane Obenauf Tagliavini, wurde Ende 2022 vom Regionalgericht Oberland in Thun wegen Mordes an ihrem Ehemann verurteilt und mit 16 Jahren Gefängnis sowie mit Landesverweisung bestraft. Die heute 37jährige Ex-Kampfsportlerin bestritt nach dem gewaltsamen Tod ihres Mannes, der in Interlaken einen Gastronomie-Betreib führte und als «Kult-Wirt» galt, jede Schuld, wurde aber aufgrund von Indizien verurteilt. Anmerkung: Indizien lassen Schlüsse zu, sind aber auch wissenschaftliche Beweise, die entsprechend gewürdigt werden.

Das Regionalgericht sah es als erwiesen an, dass Viviane Obenauf Tagliavini ihren Mann mit einem Baseballschläger niedergeschlagen und im Rahmen der Tat mehr Gewalt angewendet habe, als nötig gewesen wäre, um die Tötung des Opfers zu erwirken. Nach Auffassung des Regionalgerichtes hat die Ex-Weltmeisterin also unzulässigerweise ausserhalb des Rings zugeschlagen und zudem derart intensiv mit einer Schlaghilfe, dass die Tat als Mord qualifiziert wurde.

Nun kämpft die im Ring als schlagkräftig gerühmte Frau um einen Freispruch und lässt im seit Montag laufenden Berufungsprozess durch ihren Rechtsbeistand verschiedenste Theorien, die seine Klientin entlasten sollen, vortragen. Es kämen für die Tat auch andere Personen in Frage, ein reelles Tatmotiv sei nicht ersichtlich, die Polizei wolle der Brasilianerin eine Tat in die Schuhe schieben und habe kriminaltechnisch unkorrekt gearbeitet. Es gäbe weder schlüssige Beweise noch logische Schlussfolgerungen, wehrt sich der Verteidiger der Ex-Boxerin im Berufungsverfahren. Ein Tatmotiv sei zudem nicht ersichtlich. Kurzum: Sie sieht sich als Justizopfer. Es sei wahrscheinlicher, dass ein unberechenbarer Ex-Freund ihres Mannes oder ein Angestellter in seinem Gastro-Betrieb, dem kurz vor der Tat gekündigt worden sei, die Verantwortung für den Mord tragen müsse. Anmerkung: Gemeinhin hat eine beschuldigte und angeklagte Person nicht den Beweis der Unschuld, sondern die Anklage den Beweis der Schuld zu erbringen. Dieser Grundsatz wird im Berner Berufungsprozess in einem Schlagabtausch zwischen Anklage und Verteidigung offenbar wild durcheinandergewirbelt.

Taten mit Protagonistinnen und Protagonisten aus dem Box-Milieu sind meistens schillernd und bewegen sich weitgehend im Bereich der niedrigen, menschlichen Instinkte. Wenn es um Tathandlungen ausserhalb des Boxrings, die Leib und Leben betreffen, geht, sind Abgrenzungsfragen delikat. Soll denn ausserhalb des Kampfplatzes verboten sein, was im Ring gefordert wird, nämlich den Gegner mit den Fäusten kampfunfähig zu schlagen? Auch zumindest Verletzungen werden, obwohl dies Box-Befürworter immer in Abrede stellen, bei dieser Sportausübung in Kauf genommen. Geschieht eine Tat allerdings mit einem Baseballschläger, gibt es für solche Handlungen selbstverständlich keine Rechtfertigung. Der durch die erfolgte Berufung der ehemaligen Weltmeisterin notwendig gewordene Berufungsprozesses wird noch ein paar Tage dauern. Auch wenn in diesem Fall keine direkten Beweise gegen die vor Schranken des Berner Obergerichts stehende Ex-Boxerin, für die weiterhin die Unschuldsvermutung gilt, vorliegen, würde es dennoch verblüffen, wenn Viviane Obenauf Tagliavini den Berner Gerichtssaal zum Wochenende als freigesprochene Frau verlassen könnte.

Chancenlose Rechtsausleger am Landgericht Köln in der „Causa Sturm“

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(causasportnews / red. / 2. Mai 2020) Das war die wohl schmerzhafteste Niederlage, die der 41jährige Boxer Adnan Catic, alias „Felix Sturm“, in seinem Leben einstecken musste. Sinnigerweise nicht im Ring, in dem er meist eine gute Figur machte und sich bis zum Weltmeister hochboxte. Es war das Landgericht Köln, das eine der Kultfiguren des Deutschen Boxsports auf die Bretter schickte: Für drei Jahre soll der Top-Sportler, der sich einen Deutschen Aliasnamen zugelegt hat, wahrscheinlich um die Akzeptanz bei den box-verrückten Deutschen zu erhöhen, ins Gefängnis, falls das am letzten Apriltag dieses Jahres vom Kölner Landgericht gefällte Urteil rechtskräftig wird. Mit Bewährungsanträgen kamen die Rechtsausleger (Anwälte) des Boxers in Köln nicht durch. Es kam auch einiges zusammen, was Felix Sturm zur Last gelegt wurde und wofür er nun verurteilt worden ist. Es ging um massive Steuerhinterziehungen, einen Verstoss gegen das Anti-Doping-Gesetz von 2015 und um vorsätzliche Körperverletzung. Letztere hatte Felix Sturm nach Überzeugung des Gerichts in einem WM-Kampf 2016 begangen. Boxer nehmen es zumindest in Kauf, dass sie ihre Gegner (schwer) verletzen. Diese Handlungen erfüllen zwar die entsprechenden Tatbestände, jedoch gelten sie als gerechtfertigt und somit nicht als widerrechtlich, weil Boxer, die sich verprügeln und verletzen, grundsätzlich in diese Tathandlungen einwilligen (dabei wird von der sog. „Einwilligung des Verletzten in die schädigende Handlung“ gesprochen). Nun gab der ehemalige Weltmeister jedoch nach seinem WM-Kampf im Februar 2016 eine positive Dopingprobe ab (vgl. auch causasportnews vom 14. Dezember 2018 und vom 14. April 2019). Das Gericht vertrat gemäss erster Urteilsbegründung die Auffassung, dass der Gegner eines gedopten Boxers nicht in schädigende Handlungen einwilligen würde, falls der dopende Athlet unfair die eigene Leistungsfähigkeit manipuliert habe. Die schädigende Handlung sei also als rechtswidrig zu qualifizieren. Dieser Punkt der gerichtlichen Entscheidung ist mit Spannung erwartet worden. Die nun entsprechend dargelegte, richterliche Ansicht war indessen alles andere als eine Überraschung.

Höhen, Tiefen und Dramen um eine Sport-Legende

(causasportnews / red. / 25. Juli 2019) Schon die Disziplin ist dazu angetan, Stoff für Dramen, Niedergänge und Highlights abzugeben; etwas, was die Menschen immer wieder fasziniert. Zum einen abstösst und zum andern bewegt und berührt. Aber kaum jemanden „kalt“ lässt. Boxen hat seit jeher Künstler und Literaten animiert – und „Otto Normalverbraucher“ in den Bann gezogen. Seit Deutschland die guten Preisboxer ausgegangen sind und an Samstagabenden keine Kämpfe mehr von Publikumslieblingen zu sehen sind, stellt sich die Nation durchwegs die Sinnfrage, frei nach Loriot: Ein Leben – oder ein Samstagabend – ohne Boxen ist möglich, aber sinnlos. In andern Ländern wird diese Sport-Sparte kaum mehr wahr-, geschweige denn ernst genommen. Höchstens in den USA, wo der Drang zur Einfachheit der Verhältnisse durchwegs sichtbar wird – nicht nur im Sport, ist das Boxen noch ein Thema. Ebenso in der „Neuen Zürcher Zeitung“, welche auch heute noch vor allem über die internationale Boxszene schreibt wie zu den Zeiten, als der ehemalige Boxer, von dem gleich die Rede sein soll, geboren wurde, und damit der überalterten Leserschaft gerecht wird.

Boxen sorgte in der Schweiz vor ein paar Tagen für Schlagzeilen, als bekannt wurde, dass eine markante Box-Persönlichkeit, der 56jährige Enrico Scacchia, einem Krebsleiden erlag. Der Berner war eine schillernde Figur innerhalb und ausserhalb des Sportes. Er sah gut aus, lebte sein Leben unkonventionell, wurde im Sport jedoch nie ein ganz „Grosser“, aber arbeitete konsequent an diesem Ziel – und erreichte es nicht. Eine gewisse Selbstüberschätzung war Teil dieser trotz allem sympathischen Persönlichkeit.

Enrico Scacchias Wille war stärker als die Ratio, als ihm der Schweizerische Boxverband vor rund 25 Jahren die Wettkampflizenz aus medizinischen Gründen verweigerte. Trotz einer diagnostizierten Schädigung des Gehirns erblickte Enrico Scacchia in der Lizenzverweigerung eine unakzeptable Persönlichkeitsverletzung. Der Berner Appellationshof versetzte dem Boxer den juristischen KO-Schlag und befand, dass aus Gründen des gesundheitlichen Schutzes mit der Verweigerung der Kampflizenz von einer gerechtfertigten Persönlichkeitsverletzung ausgegangen werden müsse (Art. 28 Abs. 2 ZGB; vgl. dazu auch Urs Scherrer / Remus Muresan / Kai Ludwig, Sportrecht, Eine Begriffserläuterung, 3. Aufl., 2014, 279). Enrico Scacchia sorgte also nicht nur in seiner Sportart für Aufsehen, sondern war auch dafür verantwortlich, dass sich ein zweitinstanzliches Zivilgericht (Urteil des Appellationshofes Bern vom 18. April 1995; 774/III/94) mit dieser delikaten, persönlichkeitsrechtlichen Problematik zu befassen hatte (vgl. dazu auch den ähnlich gelagerten Fall des deutschen Box-Veterans Andreas Sidon; Causa Sport, 2013, 212 ff.).

Sonderbares um das Strafverfahren gegen Felix Sturm

(causasportnews / red. / 14. April 2019) Eigenartige Vorkommnisse gibt es immer wieder im Zusammenhang mit dem Boxsport festzustellen. Sonderbares ist nun auch im Zusammenhang mit der Anklage sowie der Verfahrenszulassung gegen den Boxer Felix Sturm zu vermelden. Auf Beschwerde der Staatsanwaltschaft hin hat das Oberlandesgericht Köln entschieden (Beschluss vom 4. April 2019; Az. 2 Ws 122/19), dass ein hinreichender Tatverdacht gegen den Boxer bestehe, sich der vorsätzlichen Körperverletzung (§ 223 Strafgesetzbuch, StGB) schuldig gemacht zu haben, wobei selbstverständlich die Unschuldsvermutung bestehe; ein Verstoss gegen das Anti-Doping-Gesetz erblickt das Oberlandesgericht nicht. Die zuständige Strafkammer am Landgericht Köln hat im Januar die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt, dies mit der (gemessen am nun bekanntgegebenen Beschluss gegenteiligen) Begründung, es bestehe kein hinreichender Tatverdacht (vgl. causasportnews vom 29. Januar 2019). Das Verfahren gegen Felix Sturm soll nun von einer anderen Strafkammer des Landgerichts eröffnet und geführt werden. Dass sich die Öffentlichkeit bei derartig konträren Meinungen von Gerichtsinstanzen einigermassen verwundert die Augen reibt, ist verständlich. Die nun korrigierte Entscheidung des Landgerichts vom Januar mutet zumindest speziell an.

Der Boxer wurde nach einem Kampf im Jahr 2016 positiv auf die Verwendung des auf der Dopingliste figurierenden Mittels Stanozolol getestet. Es stellt sich nun im bevorstehenden Verfahren am Landgericht Köln die zentrale Frage, ob (als Rechtfertigungsgrund im Boxsport) bei solchen Konstellationen mit der Kampfaufnahme eine Einwilligung des Gegners zu erblicken sei. Ein Boxer willigt mit der Teilnahme am Kampf – zumindest konkludent – darin ein, im Verlaufe des Kampfes unter Umständen nach Schlägen verletzt zu werden. Diese sog. Einwilligung des Verletzten in schädigende Handlungen erstreckt sich nach allgemeiner Rechtsauffassung nur auf solche Verletzungen, die bei regelkonformem Verhalten des Gegners üblich und zu erwarten sind. Mit der Aufnahme des Kampfes willigt ein Gegner zweifelsfrei nicht ein, sich mit einem gedopten Kontrahenten im wahrsten Sinne des Wortes herumschlagen zu müssen. Doping gilt als schwere Missachtung anerkannter Sportregeln und der sportlichen Fairness. Das Gericht wird sich in rechtlicher Hinsicht nun vor allem mit dieser strafrechtlich vordergründigen Einwilligungsproblematik auseinander zu setzen haben (vgl. zur ganzen Thematik um die „Causa Sturm“ auch den Aufsatz von Dr. Niklas Korff, Hamburg, Keine Einwilligung bei Körperverletzungen durch gedopte Kampf-Sportler, in: „Causa Sport“ 1/2019, 45 ff.).