Öffnung der Olympia-Werbemöglichkeiten dank Bundeskartellamt

(causasportnews / th. / 28. März 2019.) Olympische Spiele bescheren dem Internationalen Olympischen Komitee (IOC) Millioneneinahmen; grosszügige Sponsoren machen es möglich und bilden einen gigantischen Markt. Die Hauptakteure der Spiele, die Athletinnen und Athleten, unterliegen hingegen einschneidenden Wettbewerbsbeschränkungen. So sieht die massgebende Regel 40 Nr. 3 der „IOC Charta“ vor, dass kein Sportler, der an Olympischen Spielen teilnimmt, seine Person, seinen Namen, sein Bild oder seine sportlichen Leistungen an einigen Tagen vor, während und nach den Spielen (sog. „frozen period“) zu Werbezwecken nutzen lassen darf – was auch für Social Media-Aktivitäten gilt.

Dieser Praxis wurde nunmehr, als Abschluss eines zweijährigen Verfahrens, welches das Deutsche Bundeskartellamt wegen des Verdachts auf Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung gegen den Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) und das IOC eingeleitet hatte, ein erster Riegel geschoben. So haben sich DOSB und IOC kürzlich verpflichtet, die Werbemöglichkeiten für deutsche Athleten und ihre Sponsoren erheblich zu erweitern und den Sportlern künftig deutlich mehr Spielraum bei der Vermarktung ihrer Person während der Olympischen Spiele einzuräumen.

Die erweiterten Werbemöglichkeiten für Athletinnen und Athleten beinhalten unter anderem die Verwendung bestimmter „olympischer“ Begriffe, eine freizügigere Nutzung von Social Media sowie die Veröffentlichung von Wettkampfbildern, sofern auf ihnen keine olympischen Symbole zu sehen sind. Auch sollen künftig nicht mehr Gruss- und Gratulationsbotschaften (etwa über Inserate in den Medien) sowie Danksagungen der Athleten an ihre Sponsoren unterbunden werden. Das bisherige langwierige Anmelde- und Genehmigungsverfahren für Werbemassnahmen muss nicht mehr durchlaufen werden – weder für aktuelle noch neue Aktionen. Sollte es dennoch zu Streitigkeiten über Werbemassnahmen kommen, dürfen deswegen in Zukunft keine sportlichen Sanktionen mehr verhängt werden, und für allenfalls notwendige Entscheidungen hierüber steht nunmehr der Rechtsweg zu den ordentlichen Zivilgerichten offen. Dokumentiert sind diese Neuerungen in einem Leitfaden des DOSB, dessen Vorgaben das IOC in Bezug auf Deutschland als seinen eigenen Regeln vorgehend anerkannt hat.

Dieser Entwicklung vorausgegangen war eine vorläufige Bewertung des Bundeskartellamtes, wonach DOSB und IOC als marktbeherrschend auf dem Markt für die Organisation und Vermarktung der Olympischen Spiele zu qualifizieren sind. Zwar hat die Behörde dabei durchaus die regelmässige Veranstaltung der Olympischen Spiele als legitimes Ziel für Wettbewerbsbeschränkungen zur Verhinderung von rechtlich unzulässigen Werbeformen rund um „Olympia“ anerkannt; zugleich hat sie aber auch der Eigenvermarktung der teilnehmenden Sportler während Olympischer Spiele, die für diese oftmals Höhepunkte in ihren Karrieren bilden, einen sehr hohen Stellenwert zugemessen und die bisherige Anwendung der Regel 40 als zu weitgehend und daher missbräuchlich eingestuft. Mit den nunmehr erfolgten Zusagen seitens des Sports soll dieser Einschätzung Rechnung getragen werden. Indem das Bundeskartellamt diese für verbindlich erklärt hat, konnte das Missbrauchsverfahren mit einer sog. „Verpflichtungszusagenentscheidung“ abgeschlossen werden. Ob die Zugeständnisse tatsächlich eingehalten werden, wird das Bundeskartellamt jedoch auch künftig kontrollieren.

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