
SV Wilhelmshaven: „Luft raus“, nunmehr auch juristisch?
(causasportnews / red. / 3. Mai 2018) Das Phänomen ist bereits vom „Fall Bosman“ her bestens bekannt: Ein sportlicher „Underdog“ erstreitet gegen die – jedenfalls vermeintlich – übermächtigen Sportverbände einen spektakulären Sieg vor juristischen Instanzen, doch letztlich bewahrt ihn dies nicht vom Abrutschen in die sportliche, wirtschaftliche und mediale Bedeutungslosigkeit. Jüngstes Beispiel für dieses Phänomen ist der deutsche Fussballclub SV Wilhelmshaven, dem es 2016 gelungen war, dem Norddeutschen Fussballverband (NFV, und damit gleichsam mittelbar auch dem Deutschen Fussball-Bund DFB und dem Weltfussballverband FIFA) u.a. vor dem Bundesgerichtshof (BGH) empfindliche juristische Niederlagen zuzufügen. Der SV Wilhelmshaven hatte gegen seinen zwangsweisen Abstieg in eine untere Liga, der ihm wegen eines Verstosses gegen die FIFA-Vorschriften über die Ausbildungsentschädigungen für Spieler auferlegt worden war, geklagt. Seine Erfolge vor den deutschen Gerichten hatten – nicht zuletzt, weil die betreffende Konstellation an den Kampf eines „David“ gegen gleich mehrere „Goliaths“ erinnerte – einiges Aufsehen erregt (siehe dazu etwa Causa Sport News vom 17. Juni 2016 und vom 20. September 2016). Und dennoch konnte all dies nicht verhindern, dass der SV Wilhelmshaven seit der Saison 2013/14 von der 4. Liga in die (nach gegenwärtigem Stand) 7. Liga abstieg. Schuld daran waren allerdings nicht (oder jedenfalls nicht nur) verbandsrechtliche Sanktionen, sondern vor allem auch die sportlichen Leistungen des Clubs.
Trotzdem – oder vielleicht gerade deshalb – versuchte der SV Wilhelmshaven nun, gleichsam „auf dem Rechtsweg wieder aufzusteigen“. So klagte er vor dem Landgericht (LG) Bremen auf „Wiederherstellung des früheren Zustands“, d.h. auf Wiederaufnahme in die 4. Liga. Der Club begründete dies mit der gerichtlich festgestellten Rechtswidrigkeit des gegen ihn verhängten Zwangsabstiegs. Diesmal waren die Bremer Richter dem Club allerdings weniger wohlgesonnen und wiesen die Klage ab. Zwar erkannte das LG Bremen grundsätzlich an, dass der SV Wilhelmshaven für allfällige Nachteile, die ihm aus der rechtswidrigen Sanktion entstanden waren, zu kompensieren sei. Der klagende Club habe jedoch nicht belegen können, dass er es ohne den gegen ihn verhängten Zwangsabstieg geschafft hätte, in der 4. Liga zu verbleiben – der SV Wilhelmshaven wäre auch aufgrund seiner sportlichen Leistungen abgestiegen. Damit scheint die juristische Siegesserie des fussballerischen „Underdogs“ aus dem deutschen Norden – zumindest vorläufig – abgerissen zu sein. Doch der SV Wilhelmshaven hat bereits Rechtsmittel gegen das Urteil des LG Bremen angekündigt.