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Wanderer von Herdenschutzhund gebissen – quid iuris?

causasportnews / Nr. 1172/08/2024, 19. August 2024

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(causasportnews / red. / 19. August 2024) Herdenschutzhunde, welche die ihnen anvertrauten Herden, in der Regel Schafherden, gegen zwei und vierbeinige Aggressoren schützen sollen, werden in vielerlei Hinsicht zum Thema. Im Vordergrund stehen die Konstellationen, dass Konfrontationen zwischen Herdenschutzhunden und Wölfen, die meistens blutig enden, immer öfters zu verzeichnen sind. Es können sich aber auch andere Situationen und sogar Haftungs-Konstellationen ergeben.

Zu einer Konfrontation von Schutzhunden mit Wanderern kam es vor geraumer Zeit im Wallis. Zwei Deutsche waren, von Italien kommend, in Richtung Binntal, einem Seitental des Rhonetals, unterwegs. Dabei trafen sie auf eine Schafherde von etwa 300 Tieren. Die Schafe waren weit verstreut. Die Wanderer sahen sich schliesslich gezwungen, die Herde auf dem vorgegebenen Wanderweg zu durchqueren. Die Herdenschutzhunde, welche die Tiere bewachten, wurden gegenüber den Wanderern, welche die Herde passierten, immer aggressiver, obwohl sich die Wanderer in keiner Weise provokativ verhielten und auf dem Wanderweg zügig voranschritten. Einer der Männer wurde dennoch von einem Hund in die Wade gebissen, was schliesslich eine Behandlung im Spitalzentrum Oberwallis notwendig machte.

Die Eigentümerin der Herdenschutzhunde wurde im April dieses Jahres mit einem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Oberwallis wegen fahrlässiger, einfacher Körperverletzung sanktioniert. Gegen sie wurde nebst einer Busse von 600 Franken eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 80 Franken auf Bewährung ausgefällt. Zudem musste die Eigentümerin der Hunde die Verfahrenskosten übernehmen. Im Kanton Wallis wurden in letzter Zeit diverse Konfliktsituationen zwischen Herdenschutzhunden und vor allem Wanderern bekannt, wobei die Folgen nicht derart gravierend ausfielen wie im oben geschilderten Vorfall, der mit einem Strafbefehl zu Lasten der Eigentümerin der Herdenschutzhunde endete. Dies ist die strafrechtliche Seite des Themas. In zivilrechtlicher Hinsicht ist in solchen Fällen insbesondere die Tierhalter-Haftung (Art. 56 des Obligationenrechts, OR) als Anspruchsgrundlage zu beachten und allenfalls heranzuziehen, wobei die Verwahrung und Beaufsichtigung der Hunde im Rahmen der anzuwendenden Sorgfaltspflichten des Tierhalters entscheidend für die Frage ist, ob eine Haftung des Tierhalters gemäss dieser Bestimmung aktuell werden kann (es ist nicht bekannt, ob überhaupt und allenfalls wie die zivilrechtliche Seite des oben geschilderten Vorfalls zum Thema wurde). Zu berücksichtigen ist zudem in der Regel, dass das Betreten von Wald und Weide jedermann gestattet ist (Art. 699 des Zivilgesetzbuches, ZGB). Bei der Beurteilung der Tierhalter-Haftung ist stets die Sorgfalt bei der Verwahrung und Beaufsichtigung der Tiere durch den Halter oder die Halterin von zentraler Bedeutung.

(Quelle: Walliser Bote, mehrere Ausgaben)

Kuh-Attacken-Urteil vom Österreichischen OGH bestätigt

© Rockin’Rita

(causasportnews / red. / 24. Mai 2020) Im Zuge von „Corona“ boomt das Wandern in einheimischer Umgebung. Damit nimmt auch das Konfliktpotential, z.B. zwischen Mensch und Tier, zu. Schon in der Vergangenheit, lange bevor das Virus das Leben der Menschen veränderte, sorgten gleich mehrere Kuh-Attacken auf Wanderer im Alpenraum für Schlagzeilen. Insbesondere schockierte der Tod einer Frau in Österreich, welche 2014 auf einem Weg durch Weidegebiet im Tirol von einer Herde von Mutterkühen mit Kälbern bedrängt, regelrecht umzingelt und durch die Attacken derart verletzt wurde, dass sie starb (vgl. auch causasportnews vom 29. August 2019). Dem tragischen Vorfall folgte ein juristisches Nachspiel; der Witwer und ein Sohn verklagten den Halter der Kuhherde. Im Berufungsverfahren wurde der Tierhalter für haftbar erklärt (§ 1320 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches Österreichs, ABGB) und zur Bezahlung von Schadenersatz und Genugtuung verpflichtet. Der verstorbenen Wanderin wurde eine hälftige Mitverantwortung am Vorfall entgegengehalten, was sich letztlich betragsmindernd auf die Höhe der Schadenersatz- und Genutuungszahlungen, zu welchen der Tierhalter verpflichtet wurde, auswirkte. Beide Seiten akzeptierten das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck (als Berufungsinstanz) vom 2. August 2019 (Urteil GZ 3 R 39/19-p-111) nicht und legten ausserordentliche Revisionsbehelfe ein. Der Oberste Gerichtshof Österreichs (OGH) hat mit Entscheid vom 30. April 2020 das Urteil der Vorinstanz bestätigt. Die verschiedenen Aspekte dieser Tierhalterhaftungs-Konstellation werden profund beleuchtet und mit vielerlei Hinweisen auf Judikatur und Literatur zu dieser speziellen Thematik versehen. „Causa Sport“ wird auf dieses Urteil in der nächsten Ausgabe („Causa Sport“ 2/2020 vom 30. Juni 2020) zurückkommen.

Wenn sich Wanderer und Kühe ins Gehege kommen

(causasportnews / red. / 29. August 2019) Wandern ist beliebt, boomt gleichsam, weist aber auch Tücken auf, wenn es etwa darum geht, die Interessen von Wanderern und Bikern in Einklang zu bringen. Wandern ist aber auch allgemein nicht ganz gefahrlos – ja, viel dramatischer: Wanderer gilt als gefährlichste Sportart überhaupt (vgl. causasportnews vom 10. August 2015). Friktionspunkte ergeben sich auch etwa dann, wenn Wanderer mit Kühen oder Stieren, z.B. auf Bergweiden, miteinander in den Clinch geraten. Dass Wanderer etwa Weiden durchqueren, ist keine Seltenheit. Seltener entstehen dabei aber Schwierigkeiten; oder sogar Zusammenstösse mit (Verletzungs-)Folgen – meist zum Nachteil der Wanderer. Die Kernfrage lautet dann oft so: Hat etwa ein verletzter Wanderer einen durch Kühe, Stiere oder Rinder erlittenen Schaden selber zu tragen oder muss dafür der Eigentümer der Tiere geradestehen? Selbstverständlich kommt es auf die genauen Umstände eines Vorfalls an. Nicht selten enden solche Auseinandersetzungen auch vor Gericht. Jedenfalls geben derartige Unfälle trefflich Stoff für Versicherungsspezialisten ab.

Das dürfte im Falle, der sich soeben im Gebiet der „Bannalp“ im Kanton Nidwalden ereignet hat, so sein. Dort wurden vor wenigen Tagen zwei Wanderer verletzt, als sie von Tieren einer Kuhherde angegriffen wurden. Dieselbe Herde ist offenbar ziemlich von der Rolle, denn bereits im Hochsommer trampelten die gleichen Herden-Tiere den Hund einer Wandergruppe zu Tode. Die Kühe sind zwischenzeitlich von der Alp getrieben worden. Nach verschiedenen Berichten hätten sich die Wanderer korrekt verhalten. Die Versicherung des Eigentümers der Herde (oder dieser selber) wird für den (erneuten) Ausraster seiner Tiere hier mit grosser Wahrscheinlichkeit für den angerichteten Personen-Schaden und die nachfolgende, kostspielige Helikopter-Rettungsaktion gerade stehen müssen. Das Verhalten der aggressiven Kühe ist zudem zweifelsfrei auch ein Fall für den Tier-Psychiater… – Derweil ist soeben ein Gerichtsurteil im Zusammenhang mit einem ähnlichen Vorfall in Österreich bekannt geworden. Fünf Jahre nach einer tödlichen Kuh-Attacke auf eine deutsche Wanderin ist das zweitinstanzliche Urteil in dieser juristischen Auseinandersetzung ergangen. Nachdem das Erstgericht entschieden hatte, den Bauer treffe am Vorfall eine Voll-Schuld, korrigierte das Innsbrucker Oberlandesgericht das Urteil und erkannte, dass die getötete Wanderin, die mit ihrem Hund unterwegs war, eine hälftige Mitschuld trage (Entscheid vom 27. August 2019) Weil sich die Wanderin völlig sorglos verhalten habe, jedoch hätte realisieren müssen, dass Mutterkühe auch eine Gefahr für Hunde und damit ebenfalls für Menschen, welche Hunde führen, bildeten, trage sie eine Mitschuld am tragischen Vorfall. Dem Bauer wurde zur Last gelegt, dass er die Weide zum Wanderweg hätte abzäunen müssen. Sowohl der Witwer des Opfers als auch der Bauer haben Revision angekündigt. „Causa Sport“ wird auf das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck zurückkommen.