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CAS hebt UEFA-Fehlentscheid im serbisch-albanischen „Drohnen-Fall“ auf

Das internationale Sport-Schiedsgericht (Court of Arbitration for Sport, CAS) in Lausanne hat eine im Rahmen der EM-Qualifikation gefällte Entscheidung des europäischen Fussball-Kontinentalverbandes UEFA in einem zentralen Punkt aufgehoben. Die fragliche UEFA-Entscheidung war auf einen Zwischenfall anlässlich des EM-Qualifikationsspiels Serbien gegen Albanien am 14. Oktober 20
14 in Belgrad, das unter Ausschluss albanischer Fans ausgetragen wurde, zurückgegangen. Während dieses Spiels war es zu Auseinandersetzungen gekommen, nachdem eine „Drohne“ mit der Flagge Grossalbaniens über dem Spielfeld gekreist hatte. Hierauf waren albanische Spieler attackiert und die Partie letztlich beim Stand von 0:0 abgebrochen worden. In der Folge gingen sowohl die UEFA-Disziplinarkommission als auch die Berufungsinstanz des Kontinentalverbandes davon aus, dass die Albaner aufgrund der Tumulte die Partie nicht hätten fortsetzen wollen, obwohl sie der Schiedsrichter hierzu aufgefordert habe. Deshalb wertete die UEFA in Nyon das Spiel mit 0:3 forfait zu Lasten Albaniens, wobei den Serben die drei Punkte allerdings gleich wieder abgezogen wurden.

Diese Rechtsauffassung liess sich vor dem CAS indessen nicht halten; das Schiedsgericht wandelte das von der UEFAausgesprochene Forfait zu Lasten Albaniens in ein Forfait dessen Gunsten umgewandelt. Den Serben wurden vom Lausanner Schiedsgericht grobe organisatorische Mängel bezüglich der Ausrichtung der Begegnung vom 14. Oktober 2014 entgegen gehalten; die Spieler Albaniens seien zudem vom Schiedsrichter nicht klar aufgefordert worden, die Partie wieder aufzunehmen bzw. fortzusetzen. Mit seinem Verdikt korrigierte das CAS die UEFA-Urteile, die auch ganz allgemein als krasse Fehlentscheidungen qualifiziert wurden. Im Übrigen wurden die weiteren von der UEFA ausgefällten Sanktionen gegen die beiden betroffenen Fussball-Natinalverbände bestätigt.

Schritte Kosovos auf dem Weg zur (sportpolitischen) Anerkennung

Flag_of_Kosovo.svgMehr als die Hälfte der UNO-Mitglieder hat den Kosovo sieben Jahre nach seiner umstrittenen Unabhängigkeitserklärung bisher anerkannt – über 80 Staaten betrachten den Kosovo allerdings immer noch als Teil Serbiens. Der junge Staat bemüht sich derweil auch um weltweite sportpolitische Anerkennung. Im Dezember des letzten Jahres wurde der Kosovo durch das Internationale Olympische Komitee durch Anerkennung des Nationalen Olympischen Komitees von Kosovo in den olympischen Verbund aufgenommen (dabei handelte es sich, weil nur natürliche Personen Mitglieder des IOK sein können, nicht um eine IOK-Mitgliedschaft des Kosovo, wie mitunter unzutreffend berichtet wurde). Die für Kosovo startenden Athletinnen und Athleten werden demnach 2016 anlässlich der Olympischen Spiele in Rio de Janeiro mit der Flagge Kosovos einlaufen. Dieses Ereignis feiert der Kosovo nun mit einer Sonder-Briefmarke (vgl. dazu etwa NZZ vom 8. Juli 2015). Der Kosovo ist jedoch auch bestrebt, etwa im bedeutungsvollen internationalen Fussball festeren Tritt zu fassen. Der Fussballverband von Kosovo hat im März ein Gesuch um Aufnahme in die europäischen Fussballkonföderation UEFA gestellt. In diesem Zusammenhang reiste UEFA-Präsident Michel Platini eigens nach Pristina und traf sich mit den Verantwortlichen des Fussballverbandes von Kosovo. Die Mitgliedschaft von Kosovo in der UEFA wird freilich nur ein erster Schritt auf dem Weg zur letztlich angestrebten Mitgliedschaft im Weltfussballverband FIFA sein. In die FIFA kann nur aufgenommen werden, wer auch Mitglied in der geografisch zuständigen Konföderation ist.

Schlechtes Spiel – kein Geld zurück

Zuschauer_BildIn Finnland hat ein Entscheid der Konsumentenschutz-Schlichtungsbehörde für Aufsehen gesorgt. Sie erkannte, dass nach einem Konzert der Rock-and-Roll-Legende Chuck Berry in Helsinki der Veranstalter die Hälfte des Eintrittspreises an die klagenden Konzertbesucher zurück zu erstatten habe. Der 88jährige Chuck Berry hat seinen musikalischen Zenit längst überschritten. In Helsinki lieferte er offenbar eine einigermassen penible Konzertleistung ab – zufolge Krankheit, wie sich der Star nach dem Auftritt rechtfertigte. Offenbar war der Künstler aber einfach nicht fit und übermüdet, als er sein Konzert gab, das allgemein als schlecht empfunden wurde. Die Behörde hielt fest, dass eine subjektiv empfundene schlechte Leistung nicht zur Rückerstattung des Eintrittspreises berechtige; das Dargebotene müsse nach objektiver Empfindung allgemein ungenügend sein. Der Auftritt des Amerikaners sei deutlich unter dem geblieben, was von einem Künstler erwartet werden dürfe. Die Entscheidung wird als präjudizierend für die Eventbranche bezeichnet (Quelle: Neue Zürcher Zeitung vom 8. Juli 2015). Was könnte der Entscheid für den Sport bedeuten? Nach schweizerischem Recht wird das Rechtsverhältnis zwischen Zuschauer und Sportveranstalter als Zuschauervertrag (Innominatkontrakt) qualifiziert. Der Zuschauer erhält mit dem Erwerb des Tickets u.a. das Recht, die Sportveranstaltung zu besuchen und versprochene Leistung mitzuverfolgen. Ein Recht auf Leistung mit einem gewissen Qualitätsstandard darf er allerdings nicht erwarten. Ein schlechtes Fussballspiel wird nie dazu führen, dass der Zuschauer die Rückerstattung des Ticket-Kaufpreises verlangen kann. In Extremfällen – falls sich etwa zwei Fussballmannschaften abgesprochen und ein Spiel manipuliert haben – wird den Zuschauern dieses Recht allerdings eingeräumt werden müssen. Sollte eine Haftung für „poor performance“ tatsächlich in Frage stehen, so wären allenfalls auch mögliche Haftungsbefreiungen und –beschränkungen des Veranstalters (im Sport gibt es nicht selten Co-Veranstalter) zu berücksichtigen (Art. 100 OR, Art. 101 OR, Art. 398 Abs. 3, Art. 399 Abs. 2/3 OR).

DFB-Spielervermittlerregelung fällt bei gerichtlicher Kontrolle teilweise durch

1280px-DFB-Zentrale_mit_Ball (1)Die Spielervermittlerreglementierung des Deutschen Fussball-Bundes (DFB), die auf dem entsprechenden Reglement des Weltfussballverbandes FIFA basiert, steht in Teilbereichen vor dem juristischen „Aus“. In einem einstweiligen Verfügungsverfahren hat das Landgericht (LG) Frankfurt am Main einem Spielervermittler bzw. dessen Gesellschaft in mehreren Punkten recht gegeben und den DFB insbesondere verpflichtet, von einer Registrierungspflicht für Spielervermittler abzusehen und die Entschädigungsregelung auszusetzen (Urteil des LG Frankfurt am Main, 6. Zivilkammer, vom 29. April 2015; 2-06 O 142/15). Obwohl das LG im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes geurteilt hatte, dürfte ein Gericht im ordentlichen Prozessverfahren kaum zu anderen Schlüssen gelangen. Brisant ist an der Entscheidung des Landgerichts, dass die zu überprüfende DFB-Normierung mit der seit 1. April 2015 in Kraft befindlichen Reglementierung der FIFA in Einklang steht. Das Gericht in Frankfurt überprüfte jedoch nur die Regelung des DFB, nicht aber diejenige der FIFA. Die Besonderheit der Spielervermittlerregulierungen von FIFA und DFB bestehen darin, dass die Spielervermittler zwar durch die Regelungen nicht erfasst werden, jedoch indirekt über die Klubs und Spieler zu einem vorgegebenen Verhalten verpflichtet werden. Das Gericht befand, dass das DFB-Spielervermittlerreglement im Lichte des Wettbewerbsrechts einen Beschluss einer Unternehmensvereinigung darstelle. Der Inhalt der Regelung führe zu Wettbewerbsbeschränkungen auf dem Markt der Spielervermittlung. Es sei auch das Recht der Europäischen Union anzuwenden; entsprechend liege eine spürbare Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels gemäss Art. 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vor. Teile des Reglements würden jedoch einer Freistellung gemäss Art. 101 Abs. 3 AEUV unterfallen. Letztlich kam das Gericht zum Schluss, dass die Unterwerfung der Spielervermittler unter die Regulierungen der Verbände als unverhältnismässig zu qualifizieren sei und verbot deren Anwendung in Deutschland in einzelnen Bereichen. Die zu beurteilende Konstellation war insofern delikat, weil der DFB nicht gegenüber Verbandsunterstellten Normierungen schuf, sondern gegenüber Dritten (Spielervermittler). Somit „regulierte“ er aufgrund seiner Monopolstellung gegenüber nicht verbandsunterworfenen Personen. Ob sich noch ein höheres Gericht – Rechtsmittelinstanz ist das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt – mit der Entscheidung wird befassen müssen, steht derzeit nicht fest.

Nationalrat für Strafverfolgung ex officio bei Privatbestechung

Im Gegensatz zum Ständerat (vgl. auch unseren Beitrag vom 5. Juni 2015 zum Beitrag) will der Schweizer Nationalrat die Privatbestechung von Amtes wegen verfolgen lassen. Wie am 26. Juni 2015 bekannt geworden ist, hat die Rechtskommission des Nationalrats mit dem Stichentscheid des Kommissionspräsidenten beschlossen, das in Vorbereitung befindliche Korruptionsstrafrecht in der Schweiz entsprechend auszugestalten. Die zentrale Frage bei der Behandlung des Korruptionsstrafrechts (auch „lex FIFA“ genannt) ist demnach, ob die Strafverfolgung bei Korruptionsverdacht ausserhalb eines wettbewerbsrechtlichen Umfelds auf Antrag oder ex officio erfolgen soll. Der Ständerat trat für die Lösung ein, die Korruption nur auf Antrag hin zu verfolgen, es sei denn, es würden „öffentliche Interessen“ tangiert. Die kleine Ka
mmer des Schweizer Parlaments fasste diesen Beschluss denkbar knapp mit 23 zu 22 Stimmen. Eben nur mit Stichentscheid des Kommissionspräsidenten hat sich nun der Nationalrat für die ex officio-Variante entschieden. Abgelehnt wurde von der Kommission hingegen der Antrag der Linken, eine Whistleblowing-Meldestelle für Korruption zu schaffen. Letztlich dürfte die Entscheidung über die Strafverfolgung bei Korruption knapp fallen.

Deutsches Anti-Doping-Gesetz in der Kritik

Obwohl das Deutsche Anti-Doping-Gesetz noch nicht in Kraft getreten ist – dies wird wohl anfangs 2016 der Fall sein – liegen bereits Klageandrohungen gegen den Erlass vor. Entsprechend äusserte sich jedenfalls der Sportrechtsspezialist Dr. Michael Lehner kürzlich in einem Interview mit den „Stuttgarter Nachrichten“ (18. Juni 2015) und kündigt einigermassen konkret eine Klage dagegen an. Der Heidelberger Anwalt ist bekannt als Rechtsvertreter vieler prominenter Athleten, die mit Dopingvorwürfen konfrontiert waren oder sind und verfügt über einschlägige Erfahrung im Doping-Sanktionsbereich. Er bemängelt beim vorgesehenen Anti-Doping-Gesetz die mangelnde Harmonisierung zwischen Straf- und Zivilrecht, was zu grösseren Konflikten führen könne. Weil im Sanktionsrecht der Athlet seine Unschuld beweisen müsse, im Strafrecht hingegen der Staat dessen Schuld, führe dies zu einer sehr widersprüchlichen Situation, weil allenfalls eine Sanktion verhängt werde, der Athlet jedoch im Strafverfahren freigesprochen werden müsse. Das Gesetz diene nicht dem Sport, sondern nehme dem Athleten seine Rechte, äusserte sich Michael Lehner („lieber kein Gesetz als so eines; ein grosser Wurf sieht anders aus“). Der Anwalt ist überzeugt, dass Sportler gegen das Gesetz klagen würden, „wenn es juristisch geht“. Michael Lehner freut sich zwar nicht auf ein Verfahren gegen das Gesetz, das er allenfalls führen würde. Die Klärung der Frage, ob das Anti-Doping-Gesetz in dieser Form rechtskonform sei, insbesondere mit Blick auf die sog. Doppelbestrafung durch den Staat und den Sport, auf datenschutzrechtliche Fragen sowie auf die Problematik der Schiedsgerichtsbarkeit im Sport, wäre ihm allerdings ein Anliegen, sagte er den „Stuttgarter Nachrichten“. Siehe auch den Beitrag von Michael Lehner mit dem Titel „Fehlende Verfassungskonformität des geplanten Anti-Doping Gesetzes“ im demnächst erscheinenden Heft Causa Sport 2/2015.

Zahnloses Kläffen des Europäischen Parlaments in der „FIFA-Affäre“

Zu den Akteuren, die einem Drang nach der Kundgabe ihrer Sicht auf die Vorgänge und die Situation in der FIFA aktuell offensichtlich partout nicht widerstehen können, hat sich nun auch das Europäische Parlament gesellt. In einer Entschliessung vom 11. Juni 2015 (2015/2730(RSP)) hat das EU-Organ reichlich laut „gebellt“ – wohl wissend, dass es aufgrund seiner beschränkten Handlungsmöglichkeiten im relevanten Sachbereich sowie der Tatsache, dass die Schweiz (wo die FIFA ihren Sitz hat) nicht Mitglied der EU ist, in keinerlei Hinsicht „beissen“ kann. Ob das dazu beiträgt, dass das Parlament – das selbst im institutionellen Gefüge der Union seit jeher dagegen kämpft, in der Bedeutungslosigkeit zu verschwinden – ernst(er) genommen wird, mag bezweifelt werden.

Die Inhalte der Entschliessung tragen jedenfalls nicht unbedingt dazu bei. So heisst es darin etwa: „in der Erwägung, dass 14 FIFA-Offizielle, darunter ihr Vizepräsident, am 27. Mai 2015 in Zürich von Schweizer Behörden festgenommen wurden …“ – dass die FIFA nicht nur einen, sondern insgesamt acht Vizepräsidenten hat (was die Tragweite dieser Erwägung massiv relativiert), wurde dabei offensichtlich übersehen. Oder: „in der Erwägung, dass von den Schweizer und US-amerikanischen Behörden auch eine gesonderte strafrechtliche Ermittlung dazu eingeleitet wurde, wie die Weltmeisterschaften 2018 und 2022 an Russland bzw. Katar vergeben wurden“ – hier wird geflissentlich verschwiegen, dass es die FIFA selbst war, die Ende letzten Jahres bei der schweizerischen Bundesanwaltschaft eine entsprechende Strafanzeige eingereicht und damit die fraglichen Ermittlungen ausgelöst hat. Oder: „in der Erwägung, dass die FIFA seit vielen Jahren als keiner Rechenschaftspflicht unterliegende […] Organisation gearbeitet hat“ – hier wird tunlichst vermieden darauf hinzuweisen, dass die FIFA schon seit Längerem bspw. nach internationalen Rechnungslegungsstandards öffentlich einsehbar Rechenschaft über ihre finanziellen Gegebenheiten ablegt.

Darüber hinaus wird die FIFA in der Entschliessung geradezu persönlichkeitsverletzend als „notorisch korrupte Organisation“ bezeichnet. Besonders bemerkenswert ist überdies die Erwägung des Europäischen Parlaments, nach der „die aktuellen Festnahmen bestätigen, dass Betrug und Korruption in der FIFA systembedingt, weit verbreitet und anhaltend sind“ – hier blendet das EU-Organ geflissentlich aus, dass eine Festnahme alleine noch nichts über die Frage aussagt, ob die betroffene Person tatsächlich schuldig ist; vielmehr gilt sie bis zu einer entsprechenden, rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. Hier hätte den EU-Parlamentariern ein Blick in die eigene „EU-Grundrechtecharta“ sicherlich von Nutzen sein können (Art. 48 Abs. 1: „Jede angeklagte Person gilt bis zum rechtsförmlich erbrachten Beweis ihrer Schuld als unschuldig.“).

Vor dem Hintergrund solcher „handwerklicher“ Fehler relativieren sich die in der Entschliessung enthaltenen Forderungen – darunter etwa diejenige nach einem sofortigen Rücktritt des amtierenden FIFA-Präsidenten und der Einsetzung eines „Übergangspräsidenten“ – ganz von selbst. Die Entschliessung des Europäischen Parlaments vom 11. Juni 2015 stellt sich mithin letztlich als ziemlich zahnloses Kläffen dar.

Deutsche Sportwettenregelung (mal wieder) vor dem EUGH

Teile des deutschen Glücksspieländerungsstaatsvertrags, der 2011 bis auf Schleswig-Holstein von allen Bundesländern unterzeichnet worden ist und u.a. das Sportwettenkonzessionsverfahren regelt, werden wohl noch in diesem Jahr vom Europäischen Gerichtshof (EUGH) überprüft werden. Grund dafür ist ein Vorlageverfahren aus Bayern. Die Regulierung des Sportwettenmarktes im Rahmen des Vertrags bildet seit dessen Inkraftsetzung einen Zankapfel. Mit dem Vertrag sollte der Weg zur Öffnung des Sportwettenmarktes geebnet und 20 Konzessionen an Wettanbieter vergeben werden. Gemäss Fachleuten ist das Vergabeverfahren intransparent, fehlerhaft und europarechtswidrig. Mehrere Gerichte haben zwischenzeitlich das Konzessionsverfahren gestoppt; der Ball liegt nun im Rahmen des Vorlageverfahrens aus Bayern vorläufig beim EUGH. Nach einer mündlichen Anhörung in Luxemburg sprach der Deutsche Sportwettenverband (DSWV) von einem unhaltbaren gegenwärtigen Zustand. Nach der Neufassung des Glücksspielstaatsvertrags sei das Sportwettenkonzessionsverfahren völlig im Chaos versunken. „Wir sind froh, dass eine bayerische Richterin die verquerte Logik der deutschen Sportwettenregulierung erkannt und dem EUGH zur Prüfung vorgelegt hat“, liess sich der Präsident des DSWV, Mathias Dahms, zitieren. Mehr noch als eine gerichtliche Aufarbeitung benötige Deutschland aber einen politischen Reformprozess, um die Schwachpunkte des Staatsvertrags zu beseitigen. Die aktuelle Rechtsunsicherheit befördere nämlich nur den Schwarzmarkt, während Verbraucher, Sport und Wettanbieter als Verlierer dastehen würden. Man erlebe im Moment ein „Glücksspielstaatsvertragsversagen auf der ganzen Linie“, liess Mathias Dahm verlauten.

Mit den Schlussanträgen des zuständigen Generalanwalts am EUGH in der Causa „Glücksspielstaatsvertrag“ ist im Verlauf des Monats September zu rechnen. Ein zentraler Aspekt, den der EuGH zu beurteilen haben wird, dürfte gemäss Verlautbarung des DSWV sein, ob das Sportwettenmonopol der deutschen Bundesländer tatsächlich abgeschafft sei oder mit dem novellierten Staatsvertrag faktisch fortgeführt werde.

Zweiter Entscheid des Obergerichts Zürich zum Letzigrund-Fackelwerfer

„Pyrotechnik ist kein Verbrechen“ – so lautet ein von Fussballfans häufig skandierter Spruch. Zwar ist nicht anzunehmen, dass diese dabei die Unterscheidung zwischen Verbrechen und Vergehen (Art. 10 Abs. 2 und 3 StGB) vor Augen haben; ein auf Anweisung des Bundesgerichts ergangenes Urteil des Obergerichts Zürich (Urteil SB140349 vom 31. März 2015) bestätigt indessen nolens volens diese Auffassung.

Anlässlich des Meisterschaftsspiels der Fussball-Super League zwischen dem FC Zürich und dem Grasshopper Club Zürich am 2. Oktober 2011 warf ein Anhänger des FC Zürich eine 1‘500 Grad heisse Seenotfackel in den Sektor der Fans des Grasshopper Clubs. Glücklicherweise wurde dadurch niemand verletzt. Der Täter wurde dennoch wegen Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) angeklagt.

Am 18. Mai 2012 verurteilte das Bezirksgericht Zürich den Täter unter anderem wegen Gefährdung des Lebens. Das Obergericht Zürich erkannte am 22. April 2013 auf versuchte schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB) und hob den Schuldspruch wegen Gefährdung des Lebens auf. Das Bundesgericht wiederum hob dieses Urteil auf; es stellte eine unzulässige reformatio in peius fest (Art. 391 Abs. 2 StPO) und wies das Obergericht an zu prüfen, ob der Schuldspruch des Bezirksgerichts wegen Gefährdung des Lebens zu bestätigen sei oder nicht. Das Obergericht hat nun entschieden, dass der Fackelwurf nicht als Handlung zu qualifizieren sei, mit der Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr gebracht wurden.

Dogmatisch ist dieser Schlussfolgerung zuzustimmen. Nichtsdestotrotz bleibt ein fahler Beigeschmack, hat der Täter doch erhebliche kriminelle Energie an den Tag gelegt und schwerste Verletzungen von Personen zumindest in Kauf genommen. Ein Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung wäre juristisch zweifellos zutreffend gewesen. Lediglich dem Prozessverlauf ist es zuzuschreiben, dass eine Verurteilung wegen dieses Tatbestandes nicht mehr möglich war. Damit hat sich der „Fackelwerfer“ nach Ansicht des Obergerichts im Ergebnis tatsächlich keines Verbrechens (Art. 129 StGB), sondern lediglich eines Vergehens (Art. 123 StGB) schuldig gemacht.

Korruptionsstrafrecht: Gezielt wird auf Bestechung im Sport – getroffen werden aber (auch) andere

Im emotional und ethisch aufgeladenen Klima des sog. „FIFA-Skandals“, der in den letzten Wochen einen Höhepunkt erreicht haben dürfte, scheint auch den Schweizer Politikern jedes Mittel recht zu sein, um sich in Szene zu setzen. Soeben (3. Juni 2015) hat der Ständerat die von Parlamentariern geforderte Änderung des Korruptionsstrafrechts behandelt, welches u.a. vorsieht, dass Bestechung unter Privaten auch ausserhalb wirtschaftlichen Wettbewerbs strafbar sein soll (aktuell wird die Privatbestechung lediglich im UWG – Art. 4a – geregelt); die Vorlage geht nun an den Nationalrat. Das Gesetz richtet sich zwar klar gegen die in der Schweiz domizilierten Sportverbände und –organisationen – insbesondere gegen den Weltfussballverband FIFA (obwohl bestritten wird, dass es sich um eine „lex FIFA“ handle). Es bestehen in Anbetracht der aktuellen Stimmungslage gegen die FIFA und andere Sportverbände keine Zweifel, dass eine entsprechende Strafnorm ins Strafgesetzbuch eingefügt wird. Über deren konkrete Ausgestaltung gibt es aber divergierende Auffassungen. Umstritten ist etwa, ob die fragliche Korruptionsnorm als Antrags- oder als Offizialdelikt ausgestaltet werden soll. Der Ständerat hat sich für die Antragsvariante entschieden, der Nationalrat wird dem wohl eher nicht folgen.

Dass eine solche Gesetzesvorlage auch opportunistische Tendenzen aufweist, überrascht kaum. Wenn schon ein Korruptionsstrafrecht, dann fragt es sich etwa, weshalb die Bestechung durch ehrenamtlich tätige Personen erlaubt sein soll. – Mit der Korruptionsstrafnorm ist zwar der Sport gemeint, die Stossrichtung könnte sich aber auch als „Irrläufer“ erweisen, etwa für lobbyierende Politiker, die bekannterweise mit der Wirtschaft im Allgemeinen, mit Unternehmen, Verbänden, Organisationen verbandelt sind und hierfür nicht selten auch Geld beziehen. Was heute unter „Verfilzung“ verstanden wird („Fall Christa Markwalder“) könnte nach dem Inkrafttreten der Korruptionsstrafnorm bald zum Delikt werden. Eine Strafanzeige würde genügen, um bei derartigen Vorgängen Strafuntersuchungen auszulösen (obwohl die Immunität ein bezüglich Strafverfolgung schwer zu überwindendes Hindernis abgeben könnte). Im Privatbereich wird es auch künftig Bestechungsfälle geben; notorisch ist aber, dass sich Bestechungsvorgänge immer noch vor allem im Bereich der öffentlichen Hand, vor allem in der Verwaltung, ereignen (Bestechungsskandal bei der Stadtpolizei Zürich, Bestechung im Rahmen der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich, Bestechungen bei Vergaben in der Bundesverwaltung usw.).