causasportnews.com – 83/2026, 9. September 2026

(causasportnews / red. / 9. September 2026) Die Berge verkörpern ein Gefahrenpotential; das war schon immer so und ist auch heute nicht anders. Verändert haben sich allenfalls die Ursachen, dass die Berge leise, aber auch vermehrt laut, bröckeln. Naturgefahren lauern auch in den Bergen, und so stellt sich die Frage, wer die Schuld trägt, falls Menschen durch Gefahren, die sich in Tod und Verletzungen von Bergsportlern verwirklichen, zu Schaden kommen. Heisst nicht ein, zwar zivilrechtlich anwendbarer Rechtsgrundsatz simpel und einfach: «casum sentit dominus» (den Schaden hat man selber zu tragen)? In einem Aufsehen erregenden Strafprozess, der vor ein paar Tagen vor dem Regionalgericht Maloja zu Ende ging, schwebte dieser Rechtsgrundsatz wie ein Damoklesschwert über Angeklagten, dem Gericht, den Verteidigern und vielen Prozessbeobachtern. Schliesslich hätte doch jemand die Schuld auf sich nehmen oder einfach schuldig sein müssen, als im August 2017 bei einem Bergsturz Teile des Bündner Dorfes Bondo zerstört wurden und acht Bergsteigerinnen und Bergsteiger unter sich begrub! Jemand musste bei einem solchen Unglück Schuld sein. Oder nicht? Die Staatsanwaltschaft warf den fünf Beschuldigten fahrlässiges Verhalten vor, weil sie die Schliessung der Wanderwege im Risikogebiet hätten veranlassen müssen. Pflichtwidriges Verhalten, heisst dies im Juristen-Jargon. Ein solches strafrechts-relevantes Verhalten erkannte das Gericht schliesslich nicht und sprach die fünf Beschuldigten, an erster Stelle die ehemaligen Gemeindepräsidentin, frei. Neben der heutigen Bundes-Parlamentarierin wurden zwei Mitarbeiter eines kantonalen Amtes, ein externer Geologe sowie der Naturgefahrenbeauftragte der Gemeinde vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung freigesprochen. Eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit (vgl. Art. 12 Abs. 3 Strafgesetzbuch, StGB) der Angeklagten erkannte das Gericht nicht.
Naturgefahren in den Bergen und in Berggemeinden sind eine grosse Herausforderung. Geht es um Schadensverhinderung ist es oft schwierig zu beurteilen, ob z.B. zur Gefahrenabwehr etwa durch die zuständigen Behörden die Schliessung von Wander- oder Bergwanderwegen in Risikogebieten angeordnet werden müss(t)en. Wird ein Risikogebiet nicht abgesperrt, ertönt der Ruf nach Bestrafung der Verantwortlichen, wenn Bergpartien bröckeln oder sich Gestein löst und Schäden die Folgen sind. Es ist zudem ein bekanntes Phänomen, dass Freizeitsportler in den Bergen wenig verständnisvoll reagieren, wenn Gelände in hohen Lagen abgesperrt werden, jedoch nichts geschieht. Sport- und Freizeitaktivitäten sind letztlich ein Drahtseilakt zwischen Eigenverantwortung und behördlichem Handeln und Eingreifen.
Im «Fall Bondo» verteidigte sich die ehemalige Gemeindepräsidentin mit dem Argument, sie sei nicht Geologin und habe sich bei der Lagebeurteilung im Bereich des Risikogebietes von Fachleuten beraten lassen. Das sah das Gericht auch so und kam entsprechend bezüglich der damaligen Kommunalpolitikerin und der vier weiteren Mit-Angeklagten zu Freisprüchen. Das Verdikt des Regionalgerichts Maloja wurde in der Öffentlichkeit mit Erleichterung und verständnisvoll zur Kenntnis genommen. Insbesondere Gemeinden sind wohl eher oft nicht in der Lage, Naturereignisse vorauszusehen und Gefahren abzuschätzen.
Es ist damit zu rechnen, dass dieses erstinstanzliche Urteil aufgrund von Äusserungen der Staatsanwaltschaft nicht weitergezogen wird.
