
(causasportnews / red. / 11. Februar 2022) Es ist der blanke Horror eines Skirennfahrers oder einer Skirennfahrerin, wenn sich bei einem Sturz mit über 100 Stundenkilometern die Bindung nicht öffnet. Ebenso ist es ein Graus, wenn sich eine Bindung öffnet, obwohl sie sich nicht hätte öffnen dürfen. Die Trilogie von Skischuh, Bindung und Ski ist sowohl im Renn- als auch im Breitensport eine Wissenschaft für sich. Deren oberste Maxime lautet: Der Schuh soll aus der Bindung springen, wenn er muss…
Im Breitensport ist die Skibindung regelmässig zu prüfen, um die entsprechende Sicherheit auf den Pisten zu gewährleisten. Das empfiehlt auch etwa die Beratungsstelle für Unfallverhütung (BFU) regelmässig und grundsätzlich vor Beginn der Wintersaison. Die Erfordernisse an eine Skibindung sind im Rennsport natürlich anders gelagert als im Breitensport. Insbesondere im professionellen Skisport steht ein Heer von Technikern im Einsatz, um unter anderem das Thema «Skibindung» unter Sicherheitsaspekten regelmässig zu fokussieren. Bei Gelegenheits-Skifahrern werden kontinuierliche Tests empfohlen – aus Sicherheitsgründen und um den haftungsrechtlichen Erfordernissen der Versicherungen, welche an Bindungen, Schuhe und Skis gestellt werden, zu genügen. Ungetestete Skibindung können bei einem Unfall, dessen Ursache beispielsweise im genannten Bereich zu orten ist, zu Kürzungen von Versicherungsleistungen führen. Zu beachten ist im Einzelfall, ob die gängigen, auch internationalen Prüfnormen eingehalten worden sind. Ist etwa die Bindung nicht optimal eingestellt worden und resultiert (daraus) ein Unfall, könnten Versicherungsleistungen zufolge Grobfahrlässigkeit gekürzt werden. Theoretisch. In der Praxis verzichten die Unfallversicherer durchwegs darauf, derartige Regressforderungen zu erheben. In jedem Fall empfehlen Versicherer, Skibindungen regelmässig zu prüfen und das entsprechende «Gütesiegel» auf die Skis kleben zu lassen. Durchwegs wird den heute auf dem Markt angebotenen Skibindungen ein guter Qualitätsstandard attestiert. In den letzten vier Jahrzehnten hat sich die Zahl der Unterschenkelverletzungen beim Skifahren jedenfalls halbiert.
Unfälle im Zusammenhang mit Skibindungen können auch Fragen von Produktefehlern nach sich ziehen. Der Oberste Gerichtshof Österreichs hatte gegen Ende des letzten Jahres folgenden Fall zu beurteilen: Bei einer Skiabfahrt stürzte die klagende Freizeit-Sportlerin und verletzte sich. Sie liess vor Gericht ausführen, weil sich die Skibindung nicht geöffnet habe, handle es sich um einen Produktfehler gemäss Österreichischem Produkthaftungsgesetz (PHG). Mit dieser Argumentation drang die klagende Skifahrerin im konkreten Fall allerdings nicht durch. Wegweisend stellte der Oberste Gerichtshof fest, es entspreche gerade nicht dem Stand der Technik, dass sich eine Skibindung in jeder denkbaren Sturzsituation öffne.
Das Thema und der Gerichtsentscheid des Obersten Gerichtshofs Österreichs vom 16. September 2021 wird in der nächsten Ausgabe von «Causa Sport» (Heft 1/2022) behandelt (www. causasport.org).