Völkerverbindender, internationaler und polysportiver Fussball

(causasportnwes / red. / 24. Juni 2019) Vor allem Sportfunktionäre, insbesondere aus der Sparte „Fussball“, werden nicht müde herauszustreichen, wie völkerverbindend der Sport sei. Dieser Aspekt wird teils auch geradezu kultiviert; in dieser Hinsicht ist der ehemalige FIFA-Präsident Joseph Blatter in Erinnerung. Auch wenn seine entsprechenden Aktivitäten nicht selten im Desaster endeten. So wichen seine Bemühungen, den Konflikt zwischen Israel und Palästina mit einem Fussballspiel beizulegen, letztlich der herrschenden Gewalt.

Dass ein Fussballspiel durchaus polysportive Züge und internationale Dimensionen annehmen kann, belegt ein Vorgang, der sich im Rahmen eines Fussballspiels zwischen Junioren des FC Wädenswil am Zürichsee und dem FC Oerlikon / Polizei ZH (!) ereignet hatte und der für drei Supporter der Mannschaften und zwei Spieler, die sich auf dem Feld mehr als in die Haare gerieten, vor dem Bezirksgericht Horgen trotz allem ein gutes Ende fand. Zwei elf- und zwölfjährige Knaben der gegnerischen Mannschaften gerieten während des Spiels massiv aneinander bzw. verdroschen sich, was drei erwachsen Zuschauer zur Intervention vor Ort bewegte, um die Kinder auseinander zu bringen. Es kam, wie es kommen musste: Gemäss Zeitungsberichten lieferten sich ein in Mazedonien geborener (eingebürgerter) Schweizer, sein mazedonischer Bruder sowie ein im Kosovo geborener (eingebürgerter) Schweizer einen veritablen Schlagabtausch, dessen Ablauf allerdings nicht mehr rekonstruiert werden konnte. Dennoch brachte die Staatsanwaltschaft den Vorgang zur Anklage. „Raufhandel“ (Art. 133 des Strafgesetzbuches, StGB) nennt sich das Delikt, welches die Beteiligung an einer solchen Auseinandersetzung (mit Todesfolge oder Körperverletzung) unter Strafe stellt. Vor dem Bezirksgericht Horgen kam es kürzlich so, wie es in solchen Fällen meistens herauskommt: Weil der Ablauf der Auseinandersetzungen nicht mehr nachvollziehbar war, wurden die drei Angeklagten „in dubio pro reo“ freigesprochen (Urteil des Bezirksgerichts Horgen / ZH vom 20. Juni 2019; GG190 005 – das Urteil ist noch nicht rechtskräftig).

Fazit dieser Sport-Geschichte: Fussball mit internationalen Komponenten kann völkerverbindend sein, muss aber nicht. Jedenfalls kann ein Fussballspiel durchaus polysportiv ausarten. Die (straf-)rechtliche Dimension derartiger Konstellationen ist jedoch meistens ernüchternd, vor allem für die jeweiligen Anklagbehörden. Im konkreten Fall erklärte das Gericht zwar, dass ein solches Verhalten (der drei Angeklagten) „nicht geht“. Es führte zudem aus, dass das Gericht von der Unschuld der Angeklagten nicht überzeugt sei; ebenso sei es aber, und das war bei der strafrechtlichen Subsumption des nur teilweise rekonstruierbaren Sachverhaltes schliesslich relevant, nicht überzeugt, dass die Angeklagten die ihnen vorgeworfenen Taten begangen hätten. Wohl zähneknirschend musste das Gericht letztlich verkünden, dass die Gerichts- und Anwaltskosten vom Staat (!) übernommen würden. Auch das kann durchaus eine Form staatlicher Sportförderung sein.

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