(causasportnews / rbr. / 9. Januar 2018) Es stellt keinen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung dar, wenn ein Sportverband den ihm angeschlossenen Athleten für die Anfechtung von Sanktionen die Anrufung des internationalen Sportschiedsgerichts CAS (Court of Arbitration for Sport in Lausanne/Schweiz) – unter Ausschluss der staatlichen Gerichte – vorschreibt. Entsprechend kann wegen einer Sperre, die nicht beim CAS angefochten wurde, auch kein Schadenersatz verlangt werden. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entschieden (Urteil vom 21. Dezember 2017, 11 U 26/17 [Kart]).
Der Fall geht zurück auf die Klage eines deutschen Rad-Professionals. Er war vom Bundessport- und Schiedsgericht des Bundes Deutscher Radfahrer (BDR) in drei Fällen von Verletzungen der Meldepflicht bzw. Versäumnis von Dopingkontrollen für ein Jahr gesperrt worden. Als beim internationalen Radsportverband UCI (Union Cycliste Internationale) lizenzierter Fahrer hatte er sich verpflichtet, dessen Regelwerk anzuerkennen; dieses sieht unter anderem vor, dass das CAS einzige Berufungsinstanz gegen solche Sanktionen ist. Eine Berufung an das CAS gegen seine Sperre unterliess der Fahrer jedoch. Trotzdem klagte er danach gegen den BDR auf Schadenersatz bzw. entgangenen Gewinn mit der Begründung, die Sperre sei rechtswidrig. Das Landgericht Frankfurt am Main wies die Klage ab, wogegen der Kläger Berufung einlegte.
Das OLG erwog, dass es keinen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung seitens des Verbands darstelle, vom Athleten für die Teilnahme an seinen Wettbewerben die Abgabe einer Unterwerfungserklärung unter die Jurisdiktion des CAS zu verlangen. Zwar habe der Verband auf dem Markt der Zulassung von Sportlern zur Teilnahme an Radsportveranstaltungen eine Monopolstellung. Eine Abwägung der jeweiligen Interessen – Justizgewährungsanspruch und freie Berufsausübung auf der einen, Verbandsautonomie auf der anderen Seite – ergebe jedoch, dass es „dem wohlverstandenen Interesse nicht nur des Beklagten [BDR], sondern auch der den Radsport ausübenden Athleten“ entspreche, dass Schiedsgerichte (unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte) über das Vorliegen von Dopingverstössen entscheiden würden. Diese würden, so das Gericht weiter, der Bedeutung einheitlicher und effektiver Antidopingrichtlinien am besten gerecht. Im Ergebnis konnte der Fahrer somit nicht im Rahmen einer Schadenersatzklage die Rechtswidrigkeit der gegen ihn verhängten Sperre geltend machen, nachdem er gegen diese selbst keine Berufung eingereicht hatte. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Der Fall weist einige Parallelen zum Fall der deutschen Eisschnellläuferin Claudia Pechstein auf. Diese hatte vor staatlichen Gerichten in Deutschland wegen einer ihrer Ansicht nach ungerechtfertigten Dopingsperre vom nationalen und vom internationalen Eisschnelllaufverband ebenfalls Schadenersatz eingeklagt. Der deutsche Bundesgerichtshof erklärte diesen Antrag letztinstanzlich für unzulässig (vgl. causasportnews vom 7. Juni 2016). Anders als im nun entschiedenen Fall hatte Claudia Pechstein gegen ihre Sperre zwar Berufung beim CAS (und später Beschwerde am Schweizerischen Bundesgericht) erhoben; in diesem Verfahren machte sie jedoch nie geltend, das Schiedsgericht sei hierfür nicht zuständig.