(causasportnews / red. / 28. Dezember 2017) Der Bomben-Angriff auf den Mannschaftsbus von Borussia Dortmund am 11. April dieses Jahres hat einen Schock ausgelöst. Nachdem klar wurde, dass die Attacke das Verbrechen eines Einzelnen, und kein Terror-Anschlag, war, stellte sich eine gewisse Erleichterung ein. Als Täter wurde bald nach der abscheulichen Tat ein aus Russland stammender 28jähriger Mann überführt, der mit dem Bomben-Angriff auf das Fussball-Team Börsen-Spekulationsgeschäfte tätigte (vgl. auch Causa Sport News vom 26. April 2017). Kurz vor Weihnachten hat der Prozess vor dem Dortmunder Landgericht gegen Sergej W. (der Familienname darf nicht genannt werden) begonnen. Bereits der Prozessauftakt bzw. das Nebengeplänkel hierzu lässt erahnen, wie eine an sich einfache und auf der Hand liegende strafrechtliche „Mücke“ zu einem veritablen „Prozess-Elefanten“ emporstilisiert werden kann. Die juristische Aufbereitung des Verbrechens geschieht zu Prozessbeginn mehr in der Öffentlichkeit als im Gerichtssaal, und sowohl Verteidigung als auch Staatsanwaltschaft üben sich diesbezüglich nicht in Zurückhaltung. Wie heute in öffentlich-wirksamen, juristisch „hoffnungslosen“ Fällen mit klarem Sachverhalt üblich, spricht konkret die Verteidigung von „Vorverurteilung“ des Beschuldigten und fordert im Prozess schon einmal die Auswechslung des Staatsanwaltes. Dieser hatte vor allem die Anklageschrift und weitere Schriftstücke aus der Untersuchung veröffentlicht – so, wie es von der Allgemeinheit im Einklang mit Lehre und Rechtsprechung grundsätzlich immer wieder gefordert wird, um dem Vorwurf der „Kabinettsjustiz“ entgegenzutreten. Im Fernsehen versuchte der Vertreter des Beschuldigten die Tötungsabsicht seines Mandanten mit einem abstrusen und widerlichen Vergleich zu entkräften: „Wenn ein Spieler unbedrängt aus fünf Metern das leere Tor nicht trifft, dann fragen Sie sich zwangsläufig: Wollte er nicht oder konnte er nicht?“. – Wenn auch der Beschuldigte selbstverständlich einen Anspruch auf optimale Verteidigung hat, muss hinter solcher Äusserung eines Rechtsvertreters des Beschuldigten zweifelsfrei ein grosses Fragezeichen gesetzt werden. Rechtfertigt dieser Anspruch ein noch so geschmackloses Verteidigungsgebaren? Falls es in diesem Stile weitergehen sollte, stehen insgesamt 18 mühsame und wohl eher degoutante Prozesstage bevor. Im März 2018 wird dann das Landgericht in Dortmund die Tat zu qualifizieren haben. Die Beweislast scheint jedenfalls erdrückend – der öffentliche Schlagabtausch der Protagonisten des Verfahrens dient wohl einzig der individuellen Selbstdarstellung.
Von der juristischen „Mücke“ zum „Prozess-Elefanten“
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