Pyro-Werfer vom Bundesstrafgericht zu Freiheitsstrafe verurteilt

(causasportnews / red. / 9. August 2017) Endlich – ist man nach dem heutigen Bundesstrafgerichts-Urteil geneigt zu sagen. Endlich hat ein Gericht einen St. Galler „Fan“, der am 21. Februar 2016 anlässlich des Super League-Spiels zwischen dem FC Luzern und dem FC St. Gallen pyrotechnisches Material ins Luzerner Stadion, die „swissporarena“, geschmuggelt und Spreng- und Rauchkörper auf das Spielfeld geworfen hatte, u.a. zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt und damit ein längst überfälliges Zeichen gesetzt (vgl. auch Causa Sport News vom 4. April 2017). Bleibt das Urteil bestehen, muss der Täter für 18 Monate ins Gefängnis. Das Gericht entschied auf Grund der klaren Beweislage – der Täter wurde dank Überwachungsbildern überführt –, dass sich der heute 24jährige „Fan“ der schweren Körperverletzung (ein 48jähriger Zuschauer erlitt einen irreversiblen Hörschaden), mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfacher Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz (die verwendeten bzw. auf das Spielfeld geworfenen „Kreiselblitze“ wurden als Sprengstoff qualifiziert) schuldig gemacht und diverse Gefährdungen in Kauf genommen habe. Die Bundesanwaltschaft als zuständige Anklagebehörde bei Sprengstoffdelikten beantragte im Verfahren eine Freiheitsstrafe von vier Jahren, die Verteidigerin forderte einen Freispruch.

Zum beantragten Freispruch: Strafverteidiger verfügen über die Narrenfreiheit, auch noch so unsinnige und unrealistische Anträge zu stellen. Im konkreten Fall argumentierte die Verteidigerin, ihr Mandant habe niemanden verletzen oder eine Sachbeschädigung begehen wollen; er habe sehr wohl kalkuliert, wohin er die „Pyros“ geworfen habe. Zudem sei der Besitz pyrotechnischen Materials nicht verboten (bei einer Hausdurchsuchung beim Täter fand die Polizei immerhin 100 Kilogramm pyrotechnischen Materials). Geradezu in zynischer Weise wurde von der Vertreterin des Beschuldigten lediglich der Schaden (in der Höhe von ca. 800 Franken), der durch das pyrotechnische Material am Spielfeld entstanden war, anerkannt. Bei den Richtern des Bundesstrafgerichts verfing diese verquere Optik des Beschuldigten nicht. Das Gericht gelangte zu einem klaren Schuldspruch. Wie nach den kruden Anträgen der Verteidigung zu erwarten ist, wird die Angelegenheit wahrscheinlich auch noch vom Bundesgericht zu beurteilen sein. Unter üblichen Umständen wird das höchste Gericht der Schweiz in dieser „Causa“ jedoch kaum von der Rechtsauffassung des Bundessstrafgerichts abweichen, dass die Verwendung gewissen pyrotechnischen Materials in Fussballstadien wegen seiner Gefährlichkeit eine verbrecherische Handlung darstellt. Das Urteil aus Bellinzona bedeutet einen Meilenstein bei der Bekämpfung deliktischer Auswüchse im Sport. Es ist letztlich ein Musterbeispiel gerichtlicher Tätigkeit im Rahmen der Spezial- und Generalprävention.

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