causasportnews.com – 1/2025, 4. Januar 2025

(causasportnews / red. / 4. Januar 2025) Das Wirken und Verhalten von sog. «Sport-Fans», vor allem im Fussball oder im Eishockey, ist seit Jahren weitgehend ein Ärgernis. Die «Fan-Szene» wird gleich gesetzt mit Saubanner-Zügen oder degoutanten Verhaltensweisen ausserhalb und innerhalb von Sport-Stadien. Diese «Fans» (es gibt selbstverständlich auch andere), welche an sich weitgehend nur die Plattform «Sport» für ihr oft deliktisches Wirken missbrauchen, gebärden sich nicht selten wie Berseker, die sich ausserhalb jeglicher Normen und fern von jeglichem Anstand bewegen. Diese «Fans» sind meist nicht gerade Zeitgenossinnen und -genossen, denen man starke Persönlichkeits-Prädikate attestieren müsste. Stark fühlen sie sich vor allem in der Gruppe. Das Verhalten dieser « Fans» ist nichts für zart-besaitete Naturen, und auch Kinder sollte man von dieser Spezies fernhalten. Nicht immer ist das allerdings möglich. Auch die Frauen als Hass- und Erniedrigungs-Objekte werden immer wieder zu Opfern von «Fan»-Eruptionen.
Ganz übel trieben es «Fans» des FC Schaffhausen an einem Auswärtsspiel ihres Klubs gegen den FC Winterthur in Winterthur im Winter 2019. Auf einem Plakat riefen sie dazu auf: «Winti Fraue figgä und verhaue» (übersetzt: «Winterthurer Frauen ficken und verhauen»). Diese vulgäre Aufforderung, Frauen im Umfeld des FC Winterthur zum Geschlechtsverkehr zu missbrauchen und ihnen Gewalt anzutun, hatte ein gerichtliches Nachspiel, endete aber mit einem Freispruch für den Haupt-Missetäter.
Dass es aufgrund der aktuellen Anti-Rassismus-Strafnorm (Art. 261bis des Strafgesetzbuches, StGB) schwierig ist, etwa Aufrufe zu Gewalt spezifisch gegenüber Frauen strafrechtlich zu ahnden, ist evident. In der aktuellen Strafnorm fehlt ein Tatbestandselement, nämlich die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts. Das soll sich nun ändern und der Terminus «Geschlecht» soll explizit in die Strafnorm eingefügt werden. Auf diese Weise liessen sich Verhaltensweisen, wie sie sich 2019 in Winterthur zugetragen haben, strafrechtlich ahnden. Der Antrag auf Erweiterung der Bestimmung von Art. 261bis StGB (strafbar soll jede Diskriminierung aufgrund des Geschlechts werden) fand im Nationalrat eine Mehrheit, und auch der Ständerat befürwortet mehrheitlich die parlamentarische Initiative zur Norm-Erweiterung. Skeptikerinnen und Skeptiker gegenüber dem Bestimmungszusatz «Geschlecht» befürchten, der Tatbestand im Gesetz sei nicht klar genug, und man müsse befürchten, dass in solchen Fällen der Frauen-Diskriminierung und falls gegenüber Frau zu Gewalt aufgerufen werde, der Straftatbestand eine zuwenig klare Rechtsanwendungs-Grundlage abgebe.
In der Tat dürfte diese «Revision» der Anti-Rassismus-Strafnorm mit Blick auf die erweiterte Anwendbarkeit der Bestimmung, welche alles andere als stringent zielgerichtet zu qualifizieren ist, problematisch werden, falls die Erweiterung letztlich nur mit dem Zusatz «Geschlecht» zur anwendbaren Strafnorm werden sollte. Weshalb nicht ein klarer, eindeutiger und unproblematisch Tatbestand geschaffen werden soll, ist nicht nachvollziehbar. Diese Sachlage erklärt sich so, dass in dem von Juristinnen und Juristen durchsetzten Parlament Eindeutigkeit und Klarheit in der Gesetzgebung eher ein Fremdwort ist. Parlamentarierinnen und Parlamentarier neigen im Rahmen der Gesetzgebungsarbeit durchwegs zu Kompromissen. Gute Gesetze und politische Kompromisse sind jedoch tendenziell eher schlecht zu vereinbaren. Dies gilt vor allem bei der Gesetzgebung im Strafrecht. Das Rezept für gute Gesetzesarbeit lieferte allerdings ein Zivilrechtler, der geniale Schöpfer des heute noch geltenden Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB), Eugen Huber (1849 – 1923), dem das Bonmot zugeschrieben wird: «Gute Gesetzesschöpfung gelingt nur mit einer ungeraden Zahl von Mitwirkenden – und drei Personen sind zuviel.».


