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Aufruf zu Gewalt gegen Frauen soll effizient geahndet werden können

causasportnews.com – 1/2025, 4. Januar 2025

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(causasportnews / red. / 4. Januar 2025) Das Wirken und Verhalten von sog. «Sport-Fans», vor allem im Fussball oder im Eishockey, ist seit Jahren weitgehend ein Ärgernis. Die «Fan-Szene» wird gleich gesetzt mit Saubanner-Zügen oder degoutanten Verhaltensweisen ausserhalb und innerhalb von Sport-Stadien. Diese «Fans» (es gibt selbstverständlich auch andere), welche an sich weitgehend nur die Plattform «Sport» für ihr oft deliktisches Wirken missbrauchen, gebärden sich nicht selten wie Berseker, die sich ausserhalb jeglicher Normen und fern von jeglichem Anstand bewegen. Diese «Fans» sind meist nicht gerade Zeitgenossinnen und -genossen, denen man starke Persönlichkeits-Prädikate attestieren müsste. Stark fühlen sie sich vor allem in der Gruppe. Das Verhalten dieser « Fans» ist nichts für zart-besaitete Naturen, und auch Kinder sollte man von dieser Spezies fernhalten. Nicht immer ist das allerdings möglich. Auch die Frauen als Hass- und Erniedrigungs-Objekte werden immer wieder zu Opfern von «Fan»-Eruptionen.

Ganz übel trieben es «Fans» des FC Schaffhausen an einem Auswärtsspiel ihres Klubs gegen den FC Winterthur in Winterthur im Winter 2019. Auf einem Plakat riefen sie dazu auf: «Winti Fraue figgä und verhaue» (übersetzt: «Winterthurer Frauen ficken und verhauen»). Diese vulgäre Aufforderung, Frauen im Umfeld des FC Winterthur zum Geschlechtsverkehr zu missbrauchen und ihnen Gewalt anzutun, hatte ein gerichtliches Nachspiel, endete aber mit einem Freispruch für den Haupt-Missetäter.

Dass es aufgrund der aktuellen Anti-Rassismus-Strafnorm (Art. 261bis des Strafgesetzbuches, StGB) schwierig ist, etwa Aufrufe zu Gewalt spezifisch gegenüber Frauen strafrechtlich zu ahnden, ist evident. In der aktuellen Strafnorm fehlt ein Tatbestandselement, nämlich die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts. Das soll sich nun ändern und der Terminus «Geschlecht» soll explizit in die Strafnorm eingefügt werden. Auf diese Weise liessen sich Verhaltensweisen, wie sie sich 2019 in Winterthur zugetragen haben, strafrechtlich ahnden. Der Antrag auf Erweiterung der Bestimmung von Art. 261bis StGB (strafbar soll jede Diskriminierung aufgrund des Geschlechts werden) fand im Nationalrat eine Mehrheit, und auch der Ständerat befürwortet mehrheitlich die parlamentarische Initiative zur Norm-Erweiterung. Skeptikerinnen und Skeptiker gegenüber dem Bestimmungszusatz «Geschlecht» befürchten, der Tatbestand im Gesetz sei nicht klar genug, und man müsse befürchten, dass in solchen Fällen der Frauen-Diskriminierung und falls gegenüber Frau zu Gewalt aufgerufen werde, der Straftatbestand eine zuwenig klare Rechtsanwendungs-Grundlage abgebe.

In der Tat dürfte diese «Revision» der Anti-Rassismus-Strafnorm mit Blick auf die erweiterte Anwendbarkeit der Bestimmung, welche alles andere als stringent zielgerichtet zu qualifizieren ist, problematisch werden, falls die Erweiterung letztlich nur mit dem Zusatz «Geschlecht» zur anwendbaren Strafnorm werden sollte. Weshalb nicht ein klarer, eindeutiger und unproblematisch Tatbestand geschaffen werden soll, ist nicht nachvollziehbar. Diese Sachlage erklärt sich so, dass in dem von Juristinnen und Juristen durchsetzten Parlament Eindeutigkeit und Klarheit in der Gesetzgebung eher ein Fremdwort ist. Parlamentarierinnen und Parlamentarier neigen im Rahmen der Gesetzgebungsarbeit durchwegs zu Kompromissen. Gute Gesetze und politische Kompromisse sind jedoch tendenziell eher schlecht zu vereinbaren. Dies gilt vor allem bei der Gesetzgebung im Strafrecht. Das Rezept für gute Gesetzesarbeit lieferte allerdings ein Zivilrechtler, der geniale Schöpfer des heute noch geltenden Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB), Eugen Huber (1849 – 1923), dem das Bonmot zugeschrieben wird: «Gute Gesetzesschöpfung gelingt nur mit einer ungeraden Zahl von Mitwirkenden – und drei Personen sind zuviel.».

Mit viel Pathos gegen Schiedsrichter-«Diskriminierung»

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(causasportnews / red. / 22. September 2021) Bekanntlich existieren viele Möglichkeiten, um sich unsterblich zu machen – oder, um es wenigstens zu versuchen. So wollte einst der ehemalige FIFA-Präsident Joseph Blatter, dass im Regelwerk des Weltverbandes eine Statutenbestimmung vorgesehen werde, wonach der FIFA-Präsident «lebenslänglich» höchster Verbands-Fussballer bleiben könne. Dass damit ebenfalls die Zielrichtung vorgegeben wurde, um an der Unsterblichkeit des Wallisers zu arbeiten, versteht sich von selbst. Das Ansinnen des heute 85jährigen Wallisers konnte, wie bekannt, letztlich nicht ganz umgesetzt werden. Als es nur schon eine Amtszeitbeschränkung auch für das Präsidium und andere Fussball-Ämter ging, kreiste das Diskriminierungs-Gespenst über der FIFA-Zentrale am Zürcher Sonnenberg.In Deutschland sorgt derzeit ein anderer, ähnlich gelagerter Fall für Diskussionen. Die Juristen sind zwischenzeitlich in Stellung gegangen, bzw. in Stellung gebracht worden. Da der Fussball vor allem in Deutschland ein öffentliches Gut ist, bezüglich dessen es keinen Spass erträgt, wird die Auseinandersetzung, die vor das Landgericht Frankfurt getragen wird, mit viel Pathos geführt. Es geht um die vom Deutschen Fussball-Bund (DFB) gesetzte Altersgrenze für Schiedsrichter, die gemäss Verbandsregularien bei 47 Jahren liegt. Der Schiedsrichter Manuel Gräfe, soeben 48 Jahre alt geworden, findet, diese Alters-Guillotine für Schiedsrichter sei diskriminierend (vgl. auch causasportnews vom 6. Juli 2021). So zieht er nun also vor Gericht, um diese Regelung zu kippen. Mit guten, juristischen Aussichten, meinen die meisten Juristen in Deutschland, die in den Medien derzeit auf sich aufmerksam machen. Nur wenige halten (öffentlich) dagegen. Es wäre wohl eine grosse Überraschung, wenn diese vom Kläger als diskriminierend empfundene Alters-Regel im DFB nun fallen würde. Die Altersbeschränkung für Schiedsrichter dürfte wohl sachlich begründet sowie verhältnismässig und nicht talis qualis aus unsachlichen Gründen, die als diskriminierend zu qualifizieren sind, ins Regelwerk eingefügt worden sein. Vielleicht ist ein im Sportbetrieb physisch und psychisch geforderter Schiedsrichter gegen 50 doch nicht mehr ganz so leistungsfähig und belastbar wie ein 25jähriger Unparteiischer. Irgendwie muss wohl eine Alterslimite gesetzt werden. Der Klageansatz «Diskriminierung» ist wohl auch nicht zu Ende gedacht, bzw. bildet er anfangs nur die halbe, juristische Wahrheit. Im Rahmen der Verbandsautonomie dürfen Verbände relativ vieles. Insbesondere ist es ihnen erlaubt, die Verbandsbelange im Rahmen der normierten Ordnung und unter Beachtung der vom Recht gesetzten Schranken relativ autonom zu regeln. In der Juristerei wird dieses Phänomen als «Verbandsautonomie» bezeichnet und findet insbesondere eine Stütze auch im deutschen Grundgesetz (Art. 9 GG; für die Schweiz Art. 23 der Bundesverfassung, BV). Es wird in Frankfurt also vorweg um die Frage gehen, ob die DFB-Vorgabe im Regelungs-Kompetenzbereich des DFB liegt und ob diese inhaltlich verfassungs- und rechtskonform ist. Dass der Verband zum Erlass dieser Ordnung ermächtigt (rechtliches Können) und befugt (rechtliches Dürfen) war und ist, wird nicht so leicht zu erschüttern sein. Oder anders: Der DFB dürfte durchaus Rechtsfertigungsgründe für die von Manuel Gräfe als «diskriminierend» empfundene Verbandsnormierung, die auch durchaus verhältnismässig sein dürfte, geltend machen können. Daran wird wohl die zentrale Frage: «Weshalb 47 Jahre?» nicht so zu beantworten sein, dass hier aufgrund dieser Altersbeschränkung für das Schiedsrichteramt eine Diskriminierung erkannt werden könnte. Wie soll denn etwa die Festlegung eines bestimmten Rentenalters begründet werden? Die Vorstellung, dass ein 90jähriger Schiedsrichter auf wackeligen Beinen noch aktiv tätig sein wird, dürfte im Rahmen des Verfahrens am Landgericht Frankfurt am meisten die Karikaturisten inspirieren…

Was nicht zum Sport gehört

(causasportnews / red. / 13. August 2019) Früher war der Sport eine autonome Insel von Spiel und Spass, doch das hat sich zwischenzeitlich weitgehend geändert. Er ist omnipräsent und berührt alle Facetten des gesellschaftlichen Lebens. Die Verzahnungen des Sportes mit der Wirtschaft sind etwa ebenso signifikant wie die Wechselwirkungen zwischen Sport und Politik. Was letzterer Aspekt anbelangt: Die meisten Sportverbände und -organisationen gehen in ihren Regelwerken u.a. davon aus, dass der Sport apolitisch und areligiös zu sein hat. So steht es bspw. in Art. 4 Abs. 2 der FIFA-Statuten. Apropos FIFA: In Art. 3 der Statuten werden seit geraumer Zeit die Menschenrechte beschworen; allerdings weiss kein Mensch, für was und für wen diese Bestimmung eine Anspruchsgrundlag abgeben soll. Es ist wohl eher so, dass sich eine derartige Norm schlicht „gut macht“ im Regelwerk eines Sportverbandes. Wäre es mehr, dürften Iranerinnen heute wohl diskussionslos ein Fussballspiel besuchen; der Verband Irans ist immerhin Mitglied des Weltfussballverbandes. Art. 3 der FIFA-Statuten ist konkret wohl als Verpflichtung des Verbandes von Iran zu verstehen. Bis jetzt hat die Norm in den Statuten diesbezüglich nichts bewirkt. Gar nicht gehen im Sport Diskriminierung, Rassismus, usw. Wie schwierig sich dieses Thema in der Praxis allerdings präsentiert, zeigt derzeit ein Vorgang aus dem deutschen Fussball: Seit seinen Äusserungen zu Afrika steht der Präsident von Schalke 04, Clemens Tönnies, im Fokus der Kritik. Sein Aussagen seien rassistisch, wird einerseits kritisiert. Dem sei nicht so, wird anderseits argumentiert. Ein juristisches Gutachten negiert den rassistischen Gehalt der Aussagen – aber grundsätzlich sind sich die mediale Welt und die Öffentlichkeit einig, dass solche diskriminierenden Wertungen (vgl. dazu Art. 4 der FIFA-Statuten) unopportun sind. Obwohl der Präsident des Bundesligisten aus Gelsenkirchen deswegen gleichsam zwecks selbstauferlegter Sanktion sein Amt für drei Monate ruhen lässt, dominiert das Thema die Diskussionen – trotz Entschuldigung von Clemens Tönnies. Der kaum abflauende Protest-Sturm um die Äusserungen ist nicht nur dem medialen Sommerloch zuzuschreiben. Das Thema berührt und belegt insbesondere, dass öffentlich geäusserte Wertungen von Sportfunktionären ohne Bezug zum Sport besser unterlassen werden.- Und wie verhält es sich mit der Politik? Die kürzlich erfolgte Suspension des FC Chemnitz-Stürmers, Daniel Frahn, warf jedenfalls keine hohen Wellen. Dem Spieler werden Sympathien zu rechtsradikalen Kreisen vorgeworfen. Die vom Klub gezogenen Konsequenzen dem Spieler gegenüber wurden allseits begrüsst. Auch Sport und Politik vertragen sich gar nicht. Recht so selbstverständlich. Es bleibt die Forderung, dass auch Politiker/innen den Sport nicht für ihre Zwecke nutzen. Derartige Missbräuche bilden allerdings auch heute keine Ausnahmen.