causasportnews / Nr. 1064/09/2023, 27. September 2023

(causasportnews / red. / 27. September 2023) Mit schöner Regelmässigkeit wird vor allem im professionellen Fussballsport die Frage in den Raum gestellt, wie es sich bei Berufs-Fussballspielern mit dem Arbeitsrecht verhält. Diese Fragestellung ist im Grundsatz berechtigt, zumal etwa in Deutschland, in der Schweiz und in Österreich die Meinung vorherrscht, derartige (Mannschafts-)Sportler (und Sportlerinnen) seien Arbeitnehmer und in ihren Ländern und Wirkungsbereichen dem Arbeitsrecht unterstellt. Anerkannt wird aber auch weitgehend, dass es sich bei Fussballspielern im professionellen Sport um atypische Arbeitnehmer handelt, was an sich evident ist; derartige Berufssportler können beispielsweise nicht mit Bergwerkarbeitern, sofern es sie noch gibt, gleichgesetzt werden. Vor allem die Schutzrechte im Rahmen des Arbeitsrechts sind bei Fussballspielern, im Vergleich zu Bergwerkarbeitern, wohl nicht dieselben. Oder anders: Die Millionäre in kurzen Hosen müssen auf den Aktivitäts-Ebenen und bezüglich der pekuniären Aspekte nicht gleich geschützt werden wie andere Arbeitnehmer. Wobei hier gleich eine Einschränkung zu machen ist, nämlich dergestalt, dass nicht jeder Professional-Fussballspieler auch Millionär ist.
Die Atypizität der Mannschafts-Sportler als Arbeitnehmer impliziert wohl, dass das Arbeitsrecht zwar generell, aber nicht talis qualis, auf diese Rechtsverhältnisse im Mannschaftssport anzuwenden ist. Letztlich kommt es wohl drauf an, welche arbeitsrechtlichen Normen geeignet sind, im Rahmen sportlicher Berufsausübung zum Zuge zu kommen. Seit einem Urteil des Deutschen Bundesarbeitsgerichts steht die Fussball-Arbeitswelt Kopf. Das Gericht in Erfurt erkannte grundsätzlich, dass Arbeitgeber, dazu gehören auch Fussball-Klubs, die tägliche Arbeitszeit ihrer angestellten Fussballspieler zu erfassen hätten. Dass nun Unsicherheit darüber herrscht, was hier unter den Begriff «Arbeitszeit» zu subsumieren ist, war zu erwarten. Muss also der Fussball-Professional während eines Spiels die Stechuhr betätigen? Gehört das Duschen nach getaner Arbeit (Spiel oder Training) zur Arbeitszeit? Fällt darunter auch die Reisezeit zu einem Auswärtsspiel? Liefert der Spieler auf der Reservebank Arbeit ab? Et cetera.
Arbeitsrechtliche Bestimmungen, die geeignet sind, im Sport-Betrieb angewendet zu werden, sollen auch entsprechend zur Anwendung kommen. Anzuwenden ist, was kohärent ist und Sinn macht. Womit wohl wieder einmal eine neue, juristische Theorie, die «Kohärenztheorie» aus der richterlichen Perücke gezaubert wäre. Diese und anderweitige Unsicherheiten im Arbeitsvertragsrecht von Fussball-Professionals lassen sich weitgehend durch adäquate Vertragsgestaltung regeln, wobei dann natürlich wieder ab und zu der Einwand kommen dürfte, diese oder jene Regelungen würden gegen zwingende Arbeitsrechtsbestimmungen verstossen. Eine zweifelsfrei wichtige und praxisrelevante Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht übrigens vor geraumer Zeit gefällt, nämlich, dass die Befristungen von Arbeitsvertragsverhältnissen im Mannschaftssport zulässig sei.

