causasportnews.com – 74/2026, 74. August 2026

(causasportnews / red. / 13. August 2026) Ein in einem Auto mitgeführter Golfschläger, der geeignet ist, einen Menschen schwer zu verletzen, muss juristisch als potenzielle Schlagwaffe und als gefährlicher Gegenstand qualifiziert werden. Dies wiederum kann strafrechtliche Folgen nach sich ziehen.
Wie der «Walliser Bote» (6. August 2026) zu berichten wusste, kam es anlässlich einer Zollkontrolle beim Autoverlad in Brig zu einer geradezu bizarren Konstellation, die letztlich mit einem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Oberwallis enden sollte. Der Fahrer, ein 60jähriger, aus Armenien stammender Mann mit Wohnsitz in Nizza, reiste zuvor von Italien herkommend in die Schweiz ein. Anlässlich der Kontrolle durch die Grenzwächter konnte der Mann weder ein gültiges Reisedokument noch das erforderliche Visum vorlegen. Das war schon einmal ein Verstoss gegen das Ausländergesetz. Bei der Durchsuchung des Autos kam nicht etwa Schmuggler- oder Diebesgut zum Vorschein, sondern ein Golfschläger. Weitere Utensilien (Golfbag, Schuhe, Bälle, usw.), die auf eine Golfsport-Aktivität des kontrollierten Mannes, bzw. Autos hingewiesen hätten, fanden sich im Fahrzeug nicht. Auf die Frage der Zollbeamten, wofür er diesen (isolierten) Golfschläger denn brauche, konnte der Fahrer des Autos keine Antwort geben. Nun schnappte die Falle der Schweizer Rechtsanwendung zu. Das Waffengesetz gilt eben nicht nur für Schusswaffen und Messer, sondern auch für gefährliche Gegenstände. Darunter fallen u.a. an sich harmlose Sportgeräte, die jedoch geeignet sind, bei Menschen schwere Verletzungen zu bewirken. So kann es sich mit einem isoliert mitgeführten Golfschläger verhalten. Im konkreten Fall konnte der kontrollierte Mann keine plausible Erklärung abgeben, wofür er den im Auto entdeckten Golfschläger mitführe. Gemäss Gesetz war bei diesem Verhalten somit von einer missbräuchlichen Absicht auszugehen. Das betreffende Sportgerät wurde als potenzielle Schlagwaffe qualifiziert; deren Mitführen war gemäss Waffengesetz verboten. Die Folge für den Mann aus Armenien war keine «schönes Spiel» gemäss Golf-Etikette auf einem der Golfplätze des Kantons Wallis, sondern ein juristisches «Nachspiel». Die Staatsanwaltschaft Oberwallis erliess gegen den Betroffenen und Beschuldigten einen Strafbefehl. Demnach wurde der Armenier rechtskräftig zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30 Franken verurteilt, aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren. Wie in solchen Fällen üblich, wird der sichergestellte Golfschläger nun eingezogen und vernichtet.
(Quelle: «Walliser Bote», 6. August 2026)
