(causasportnews / red. / 28. Oktober 2020) Am 29. November stimmt die Schweizer Bevölkerung über eine Initiative ab, die ebenso umstritten wie unsicher bezüglich des Abstimmungsausgangs ist. Zu befinden ist über die sog. «Konzernverantwortungs-Initiative», welche Konzerne mit Sitz in der Schweiz verpflichten will, die Menschenrechte sowie internationale Umweltstandards auch ausserhalb der Schweiz zu respektieren. Falls diese Vorgaben nicht beachtet werden, können Konzerne für Verfehlungen im Ausland in der Schweiz zur Rechenschaft gezogen werden. Die Vorlage ist politisch äusserst umstritten und brisant. Linkskreise treten für eine Annahme der Initiative ein, das bürgerliche Lager stemmt sich eher dagegen, vor allem was die Klagemöglichkeit in der Schweiz anbelangt. Der Ausgang der Abstimmung dürfte knapp ausfallen, oder wie man es auf den Punkt bringen könnte: Die Vorlage steht auf der «Kippe».
Die Initiative wird als Novum in der Geschichte des Schweizerischen Bundesstaates qualifiziert. Das trifft allerdings nicht ganz zu. Mit Blick auf den organisierten, internationalen Sport sticht in diesem Zusammenhang Art. 3 der Statuten des Weltfussballverbandes FIFA, einem Verein mit Sitz in Zürich/Schweiz, ins Auge. Dort heisst es unter der Marginalie «Menschenrechte»: «Die FIFA bekennt sich zur Einhaltung aller international anerkannten Menschenrechte und setzt sich für den Schutz dieser Rechte ein.». Diese vor einigen Jahren mit viel Pathos in das Grundgesetz der FIFA eingefügte Bestimmung lässt seit jeher Raum für Interpretationen. Generell richten sich die Statuten eines Vereins an die Mitglieder der juristischen Person «Verein», hier an die 211 Mitgliederverbände der FIFA. Werden also in einem Staat die Menschenrechte verletzt und setzt sich der entsprechende Mitgliedsverband nicht für den Schutz dieser Rechte ein, fragt es sich etwa, ob in der Schweiz gegen die FIFA geklagt werden kann. Oder können sogar Dritte den Weltfussballverband in Zürich verklagen, falls in Ländern die Menschenrechte verletzt werden und die FIFA, bzw. die betreffenden Nationalverbände dagegen nichts unternehmen? Fragen über Fragen also sowohl gemäss Art. 3 der FIFA-Statuten als auch bezüglich der «Konzernveratwortungs-Initiative», sollte sie Ende November angenommen werden. Bis dato ist in der Schweiz aufgrund dieser Satzungsbestimmung gegen den Weltfussballverband FIFA noch niemand vor Gericht gezogen. Sollte die Initiative allerdings angenommen werden und die Klagemöglichkeit gegen Konzerne mit Sitz in der Schweiz künftig eingeräumt werden, könnte die zitierte FIFA-Bestimmung eine ganz andere Dimension erhalten. Die FIFA würde dann aber in einem konkreten Fall (mit einem gewissen Recht) wohl einräumen, dass die statutarische Bestimmung eher deklaratorischer Natur sei und keine Anspruchsgrundlage für Klagen abgebe.