Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bestätigt Antidoping-Regime

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Sitzungssaal des EGMR (Bild: Adrian Grycuk)

(causasportnews / rem. / 19. Januar 2018) Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg hat mit einem Urteil vom 18. Januar 2018 Verstösse gegen Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) durch bestimmte Regelungen des in Frankreich geltenden Antidoping-Regimes verneint. Art. 8 EMRK schützt u.a. das Recht des Einzelnen auf unbeeinträchtigtes Privat- und Familienleben. Dieses sahen die (zahlreichen) Beschwerdeführerinnen und -führer insbesondere durch die Möglichkeit verletzt, Dopingkontrollen ausserhalb von Wettkampf- und Trainingszeiten sowie -orten unterworfen zu werden. Auch rügten sie die Verpflichtung, über ihre jeweiligen Aufenthaltsorte Auskunft zu geben, als Verstösse gegen Art. 8 EMRK. Der EGMR erkannte zwar an, dass die entsprechenden französischen Regelungen die durch Art. 8 EMRK garantierten Rechte beeinträchtigen. Jedoch befanden die Strassburger Richter, dass die Beeinträchtigungen durch die den fraglichen Regelungen zugrunde liegenden Ziele gerechtfertigt seien. Insbesondere würde die französische Regelung ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den auf dem Spiel stehenden Interessen der Beteiligten herstellen. Im Ergebnis wies der EGMR die Beschwerden ab. Das Urteil wird nicht nur Frankreich als direkt betroffenen Staat, sondern auch die Welt-Antidopingagentur WADA aufatmen lassen, da Frankreich die entsprechenden, von den privaten Antidopingorganisationen erstellten Regelungen praktisch unverändert in staatliche Vorschriften übernommen hatte. Eine ausführlichere Analyse des Urteils des EGMR wird in der Ausgabe 1/2018 von „Causa Sport“ erscheinen.

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