Befristete Arbeitsverträge im Berufsfussball bleiben zulässig

termination-1538207_1920(causasportnews / kl. / 18. Januar 2018) Mit Urteil vom 16. Januar 2018 hat der 7. Senat des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt die Revision des ehemaligen Torhüters des Bundesligaklubs FSV Mainz 05, Heinz Müller, gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. Februar 2016 abgewiesen.

Heinz Müller hatte vor dem Arbeitsgericht Mainz gegen die Befristung seines Arbeitsvertrages bzw. auf Feststellung des Fortbestandes als unbefristetes Arbeitsverhältnis geklagt und in erster Instanz am 19. März 2015 Recht bekommen (Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 19. März 2015 – 3 Ca 1197/14; vgl. Causa Sport 2015, 136 ff. und 145 ff.). Das Arbeitsgericht vertrat die Auffassung, Professionalfussballer seien rechtlich wie konventionelle Arbeitnehmer zu behandeln und es dürften daher mit ihnen – laut Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) – keineswegs fortgesetzt lediglich befristete Arbeitsverträge abgeschlossen werden. Im Urteil wird festgehalten, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Klub und dem Torhüter aufgrund der (unzulässigen) Befristung zum 30. Juni 2014 nicht beendet, sondern vielmehr als unbefristetes Arbeitsverhältnis fortzuführen sei.

Das Urteil sorgte für erhebliche Unruhe im deutschen Professionalfussball, auch wenn es durch das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zügig aufgehoben wurde (Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. Februar 2016; 4 Sa 202/15; vgl. Causa Sport 2016, 143 ff., 153 ff. und 321 ff.).

Das Bundesarbeitsgericht schloss sich nun der Auffassung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz an, wonach die Befristung eines Arbeitsvertrags zwischen einem Fussballklub der ersten Bundesliga und einem Lizenzspieler zulässig sei, da sie regelmässig wegen der Eigenart der Arbeitsleistung des Lizenzspielers nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG als gerechtfertigt zu qualifizieren sei. Im kommerzialisierten und öffentlichkeitsgeprägten Spitzenfussballsport werden von einem Lizenzspieler im Zusammenspiel mit der Mannschaft sportliche Höchstleistungen erwartet und geschuldet, die dieser nur für eine begrenzte Zeit erbringen könne; dies sei eine Besonderheit, die ein berechtigtes Interesse an der Befristung des Arbeitsverhältnisses begründen könne. Die Vorsitzende Richterin Edith Gräfl konkretisierte dies anlässlich der Urteilsverkündung dahingehend, dass von Lizenzspielern (sportliche) Höchstleistungen erwartet würden und davon auszugehen sei, dass diese nicht „bis zum Rentenalter zu erbringen sind“, was einen sachlichen Grund für eine zulässige Befristung darstelle.

Das Bundesarbeitsgericht sorgt damit für Klarheit in der Frage der Befristung von Arbeitsverträgen von Lizenzfussballspielern und berücksichtigte damit die Atypizitäten des Vertragsverhältnisses. Das Urteil dürfte darüber hinaus bezüglich Arbeitsverträge professioneller Sportler von grundsätzlicher Bedeutung sein.

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