Kein Markenschutz-Ausschluss für DFB-Logo

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DFB-Logo: Markenschutz auch in der Schweiz

(causasportnews / red. / 10. Oktober 2017) Der auf dem grünen Rasen durchwegs siegreiche Deutsche Fussball-Bund (DFB) behält auch in juristischen Zwistigkeiten die Oberhand. Aus einem kürzlich bekannt gewordenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts geht hervor, dass das DFB-Logo (mit dem Schriftzug „DEUTSCHER FUSSBALL-BUND“ und einem Adler) auch in der Schweiz den Markenschutz beanspruchen kann. Bleibt es bei diesem Entscheid, der noch an das Schweizerische Bundesgericht weitergezogen werden kann, darf der DFB auch in der Schweiz Dienstleistungen und Waren, versehen mit dem DFB-Logo, verwerten und geniesst hierfür Markenschutz. Damit folgte das Bundesverwaltungsgericht der Argumentation des grössten Sportverbandes der Welt und versetzte das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE), welches die Eintragung des DFB-Logos negiert hatte, ins Unrecht. Das IGE hatte sich auf den Standpunkt gestellt, mit dem Logo des DFB versehene Waren, die etwa ausserhalb Deutschlands – beispielsweise in Asien – produziert worden seien, würden eine Irrtumsgefahr geschaffen, weil das Logo auf das Herkunftsland Deutschland verweise. Dem widersprach das Bundesverwaltungsgericht. Die Marke erwecke im Gesamteindruck keine falschen, herkunftsbezogenen Erwartungen, sondern das Logo werde vom Durchschnittskonsumenten als Emblem des grössten Sportverbandes der Welt wahrgenommen. Die Herkunftsangabe (Deutschland) diene zur Identifikation mit dem Verband und stelle keine irreführende Herkunftsbezeichnung dar, auch wenn die mit dem DFB-Logo versehenen Waren zum Beispiel in Asien hergestellt würden. Der Markenschutz-Streit um das DFB-Logo drehte sich letztlich darum, dass der Terminus „Deutscher“ üblicherweise deutschen Produkten vorbehalten sei. Ein Sportverband, wie der DFB, müsse aber weltweit unter einem einheitlichen Logo auftreten und ein entsprechendes Merchandising betreiben können. Verzichtet das IGE auf den Weiterzug des Urteils an das Bundesgericht oder weist das höchste Gericht der Schweiz eine entsprechende Beschwerde ab, muss die internationale Registrierung der Marke für die angemeldeten Waren auch in der Schweiz vorgenommen werden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. August 2017; B-1428/2016).

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