(causasportnews / rbr. / 29. September 2017) Der Court of Arbitration for Sport (CAS) in Lausanne hat entschieden, dass die europäische Fussballkonföderation UEFA das Beitrittsgesuch der Jersey Football Association (JFA) dem Kongress (Vollversammlung) vorlegen muss. Der CAS hat eine entsprechende Berufung der JFA teilweise gutgeheissen.
Das UEFA-Exekutivkomitee hatte am 1. September 2016 den Antrag der JFA auf Mitgliedschaft in der UEFA abgewiesen und der JFA mitgeteilt, das Gesuch nicht an den UEFA-Kongress weiterzuleiten, da die Aufnahmekriterien gemäss UEFA-Statuten nicht erfüllt seien. Gegen diesen Entscheid erhob die JFA, gestützt auf Art. 62 der UEFA-Statuten, Berufung an den CAS. Bei dieser Berufung handelt es sich um ein (internationales) Schiedsverfahren gemäss Art. 176 ff. IPRG; das Verfahren selbst wiederum wird durch die Schiedsordnung des CAS geregelt (Art. R47 ff. des Code of Sports-related Arbitration 2017, sog. „Appeal Arbitration Procedure“).
Der CAS hob nun den Entscheid des UEFA-Exekutivkomitees auf und ordnete an, dass das Beitrittsgesuch der JFA an den UEFA-Kongress zur Beschlussfassung weiterzuleiten sei. Den weiteren Antrag der JFA, den UEFA-Kongress anzuweisen, alle notwendigen Massnahmen zu treffen, damit die JFA umgehend als UEFA-Mitglied aufgenommen werde, wies der CAS hingegen ab. Es begründete seine Entscheidung damit, dass gemäss UEFA-Statuten der UEFA-Kongress (und nicht das UEFA-Exekutivkomitee) das für die Entscheidung über Anträge auf Mitgliedschaft zuständige Organ sei. Das Exekutivkomitee könne das Gesuch somit nicht in eigener Kompetenz abweisen. Andererseits könne der CAS aber nicht den UEFA-Kongress anweisen, die JFA als Mitglied aufzunehmen, da dem Kongress in der Frage der Aufnahme neuer Mitglieder ein Ermessensspielraum zukomme (vgl. Art. 6 Abs. 2 der UEFA-Statuten).
Im Sinne eines obiter dictum wies das CAS-Panel schliesslich darauf hin, dass die JFA die Aufnahmevoraussetzungen gemäss Art. 5 Abs. 1 der UEFA-Statuten nicht erfülle. Diese Bestimmung verlangt insbesondere, dass der um Aufnahme ersuchende Fussballverband seinen Sitz in einem Land hat, das von der Mehrheit der UN-Mitglieder als unabhängiger Staat anerkannt ist (dazu Kai Ludwig/Rafael Brägger, Auslegung von Vereinssatzungen am Beispiel von Art. 5 Abs. 1 der UEFA-Statuten, Causa Sport 2017, 19 ff.). Die betreffende Erwägung des CAS ist denn auch als Hinweis zu verstehen, dass einer allfälligen Berufung der JFA gegen einen zu ihren Ungunsten lautenden Beschluss des UEFA-Kongresses kein Erfolg beschieden wäre bzw. als Versuch, eine solche Berufung von vornherein zu verhindern.
Aus formeller Sicht ist der Entscheid des CAS wohl korrekt, da gemäss UEFA-Statuten über Aufnahmegesuche – auch über unbegründete – der UEFA-Kongress zu entscheiden hat. Inhaltlich führt der Entscheid jedoch zu einem nicht unerheblichen „Leerlauf“, ist doch kaum anzunehmen, dass der Kongress in dieser Frage anders entscheiden wird als das Exekutivkomitee.