(causasportnews / red. / 28. September 2017) Für rund 140 Millionen Euro will der grösste Sportverband der Welt, der Deutsche Fussball-Bund (DFB) mit Sitz in Frankfurt am Main, auf dem derzeitigen Rennbahngelände des Frankfurter Renn-Klubs im Stadtteil Niederrat ein Fussball-Leistungszentrum errichten. Eine entsprechende Einigung mit der Stadt als Eigentümerin des Geländes durch Abschluss eines Erbbaurechtsvertrages ist längst erfolgt, und auch die Finanzierung des Gross-Projektes ist für den Weltmeister-Verband kein Problem. 2016 hätte das Gelände von der Stadt dem DFB übergeben werden sollen. Alles tönte optimistisch, wenn sich nicht der bis anhin Nutzungsberechtigte der immer noch bestehenden Galopprennbahn gegen dieses Ansinnen zur Wehr gesetzt hätten.

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Seit bald einem Jahr kämpft der Renn-Klub gegen die angeordnete Zwangsvollstreckung bezüglich der erforderlichen Räumung und versucht mit allen juristischen Mitteln, die Rückführung des Geländes an die Stadt zu verhindern, obwohl auf dem vom Klub in Beschlag gehaltenen Gelände mit verlotternder Infrastruktur nie mehr Pferdesportveranstaltungen stattfinden werden: Die Vereinigung ist schlicht finanziell nicht mehr in der Lage, die für Veranstaltungen notwendige Infrastruktur in Stand zu setzen und zu unterhalten sowie das notwendige Geld aufzubringen, um Pferderennen durchzuführen. Bereits vor rund einem Jahr wies das Landgericht Frankfurt entsprechende Begehren der Galopper gegen die drohende Räumung des Geländes ab, und auch das Oberlandesgericht setzte die Pferdesportler durch Anordnung der Zwangsvollstreckung ins Unrecht. Der Bundesgerichtshof hat nun einen wegweisenden Entscheid getroffen und erkannt, dass der Antrag des Renn-Klubs auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung (gegen den Klub) und somit auf Anordnung der Geländeräumung abgelehnt werde. Damit dürfte der DFB auch einem Endurteil des BGH in dieser „Causa“ gelassen entgegen blicken. Die Räumung des Grundstückes wird nun nur noch eine Frage der Zeit sein, falls der Renn-Klub das Gelände und die Infrastruktur nicht selber in den ursprünglichen Zustand versetzt – was auf Grund der bisherigen Auseinandersetzung und in Anbetracht der finanziellen Lage des Renn-Klubs eher nicht der Fall sein wird. – Vergleichs-Wettkämpfe zwischen rennenden Pferden und sprintenden Sportlern gehen praktisch immer zu Gunsten der Pferde aus. Den juristischen Lauf, nun am BGH, konnten jedoch im konkreten Fall die Fussballer mit einem überzeugenden Sieg über die Galopper für sich entscheiden. (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. September 2017; XII ZR 76/17)