Die Kostenfrage bei Hochrisikospielen

stapo_symbolbild03(causasportnews / red. / 24. Juli 2017) So brisant wie die Frage nach den Ursachen für Gewalt im Sport, insbesondere im Rahmen des Fussballs, ist diejenige nach der Kostentragung für Sicherheits- und Polizeidienste. Es entspricht einer notorischen Tatsache, dass diese Kosten in immer exorbitantere Höhen steigen, vor allem bei sog. Hochrisikospielen im Fussball. Über die Kostentragung im Allgemeinen sind zwei gegensätzliche Auffassungen auszumachen: Einerseits wird das Argument vertreten, derartige Aufwendungen müssten von den Veranstaltern von Sportanlässen (zum Beispiel Fussballklubs und/ oder -ligen) getragen werden, anderseits gibt es Stimmen, dass Sicherheits- und Polizeikosten der öffentlichen Hand überbürdert werden sollen; dabei wird etwa das Argument bemüht, bei den jährlichen Krawallen und Zerstörungen am 1. Mai würde ebenfalls der Staat mit diesen Kosten belastet. Für die Tragung von Sicherheits- und Polizeikosten bei Sportanlässen existieren vielfach gesetzliche Grundlagen. In diesen Fällen ist die Rechtslage grundsätzlich klar. Delikat ist sie hingegen in Fällen, in denen etwa erhöhte Polizeiaktivitäten notwendig sind – so eben auch bei „Hochrisikospielen“. Eine grundsätzliche Entscheidung zum Thema „Kostentragung bei Hochrisikospielen“ hat nun kürzlich in Deutschland das Verwaltungsgericht Bremen erlassen (Urteil vom 17. Mai 2017 / 2K 1191 / 16). Anlässlich des Spiels zwischen SV Werder Bremen und dem Hamburger SV am 19. April 2015 fielen Kosten für die erforderlichen, im Rahmen eines Hochrisikospiels intensiveren Polizeieinsätze von 425‘818.11 Euro an. Die Stadt Bremen stellte diese Summe, die einen Teil der damals angefallenen, erhöhten Polizeikosten ausmacht, der DFL Deutsche Fussball Liga GmbH (DFL) in Rechnung. Die DFL organisiert den Meisterschaftsbetrieb der Professionalfussball-Bundesliga. Dagegen wehrte sich die DFL beim Bremer Verwaltungsgericht und obsiegte. Der Kostenbescheid ist nach Auffassung der Verwaltungsrichter in Bremen rechtswidrig, weil die Berechnungsmethode zu unbestimmt sei. Das Urteil ist jedoch nicht rechtskräftig, da das Bundesland Bremen Berufung dagegen eingelegt hat.

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