(causasportnews / red. / 23. März 2017) Der ehemalige DFB-Präsident Theo Zwanziger ist in erster Instanz mit einer Schadenersatzklage gegen das Bundesland Hessen gescheitert ( Landgericht Frankfurt, Az. 2-04 O 328/16). Gegen Theo Zwanziger (und weitere ehemalige DFB-Funktionäre) führt die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main ein Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung in Zusammenhang mit der Bewerbung für die Fussball-Weltmeisterschafts-Endrunde 2006 in Deutschland. Im Vorfeld dieser WM wurden bekanntlich vom DFB 6,7 Millionen Euro an den Weltverband FIFA bezahlt und unter dem Titel „Beitrag WM-Gala“ beim DFB verbucht. Allerdings hat die besagte WM-Gala nie stattgefunden, und die Staatsanwaltschaft geht zwischenzeitlich dem Verdacht nach, dass der damalige WM-Organisationschef Franz Beckenbauer diesen Betrag dem früheren FIFA-Vizepräsidenten und katarischen Unternehmer Mohamed bin Hammam hat zukommen lassen, wobei der Grund hierfür ebenfalls Gegenstand von Untersuchungen bildet.
Im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens gegen den vormaligen DFB Präsidenten sind offenbar mehrfach Ermittlungsergebnisse resp. Details aus dem Ermittlungsverfahren an die Öffentlichkeit gelangt. Theo Zwanziger machte nun geltend, dass die Staatsanwaltschaft gezielt und wiederholt Informationen an die Medien weitergeleitet habe. Diese Informationslecks und die daraus resultierende Berichterstattung, aber offensichtlich auch die Anhebung der Ermittlungen selbst, qualifizierte Theo Zwanziger als Amtspflichtverletzung, welche zudem seine Persönlichkeit verletzt habe, und klagte vor dem Landgericht Frankfurt gegen das Bundesland Hessen auf Schadenersatz in Höhe von 25 000 Euro. Die 4. Zivilkammer des Frankfurter Landgerichts wies in dem gestern gefällten Urteil die Vorwürfe des streitbaren, ehemaligen DFB-Präsidenten nunmehr zurück. Die Kammer verwarf in ihrer Begründung den Einwand Theo Zwanzigers, dass die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens auch gegen ihn und die Durchsuchung seiner Wohnung willkürlich erfolgt seien und erachtete diese Massnahmen als „zumindest vertretbar“. Das Gericht liess in seiner Urteilsbegründung weiter anklingen, dass durchaus „erhebliche Indizien und Hinweise“ vorlägen, die eine Beteiligung von Theo Zwanziger an einer schweren Steuerhinterziehung nicht ausschliessen würde. Im Übrigen sei es jedoch Angelegenheit der Ermittlungsbehörden und nicht eines Zivilgerichts, das Vorliegen eines Anfangsverdachts einer Steuerhinterziehung zu prüfen. Ein Schadenersatzanspruch Theo Zwanzigers auf Grund der Anhebung des Ermittlungsverfahrens sei daher klar zu verneinen. Das Gericht rügte jedoch in aller Deutlichkeit, dass Details der Ermittlungen, und teilweise sogar Zwischenberichte der Steuerfahndung, an die Medien gelangten; einem hieraus resultierendem Amtshaftungsanspruch des ehemaligen DFB-Präsidenten wurde jedoch seitens des Gerichts ebenfalls eine Absage erteilt.