Kosovo nun wohl definitiv Mitglied von UEFA und FIFA

(causasportnews / red. / 26. Januar 2017) Das Internationale Sportschiedsgericht CAS in Lausanne hat am 23. Januar 2017 die Berufung des Serbischen Fussballverbandes (FAS) gegen die anlässlich des UEFA-Kongresses vom 3. Mai 2016 erfolgte Aufnahme des Kosovarischen Fussballverbandes (FFK) als 55. Mitglied in die UEFA abgewiesen. Damit bleibt bzw. wird der FFK definitiv vollwertiges Mitglied der UEFA. Auch die zehn Tage später, am 13. Mai 2016, erfolgte Aufnahme der FFK in die FIFA wird somit weiterhin Bestand haben. Hintergrund der Berufung des FAS war der alles andere als glücklich formulierte Wortlaut von Art. 5 Abs. 1 UEFA-Statuten, wonach ein um Mitgliedschaft in der UEFA ersuchender Verband seinen Sitz in einem von der UNO anerkannten, unabhängigen Staat haben müsse. Der FAS argumentierte – dem Wortlaut von Art. 5 Abs. 1 UEFA-Statuten getreu –, dass die Republik Kosovo als Sitzstaat der FFK kein von der UNO anerkannter, unabhängiger Staat sei, weshalb dem FFK die Aufnahme in die UEFA hätte verweigert werden müssen.

Das CAS erkannte hingegen, dass die UNO selbst keine Staaten als unabhängig anerkennen könne. Der Wortlaut von Art. 5 Abs. 1 UEFA-Statuten weise demzufolge einen unklaren bzw. unmöglichen Inhalt auf und bedürfe der Auslegung. Im Rahmen der weiteren Ausführungen des CAS gelangte dieses sodann zur Auffassung, dass Art. 5 Abs. 1 UEFA-Statuten dahingehend auszulegen sei, dass es sich beim Sitzstaat des um Aufnahme ersuchenden Verbandes um einen unabhängigen und von der Mehrzahl der UN-Mitgliedsstaaten anerkannten Staat handeln müsse. Dies treffe im konkreten Fall auf die Republik Kosovo zu. Die Voraussetzungen für eine UEFA-Mitgliedschaft der KFF hätten am UEFA-Kongress vom 3. Mai 2016 vorgelegen. Die Berufung des Serbischen Fussballverbandes gegen die Aufnahme des Kosovarischen Fussballverbandes in die UEFA war somit folgerichtig abzuweisen. Gemäss dem Sport- und Vereinsrechtsexperten und versierten Zürcher Sportanwalt Kai Ludwig ist diese Entscheidung nicht zu beanstanden. „Das CAS hat die sich stellende Frage (mit nicht zu unterschätzender praktischer Auswirkung) zweifelsfrei richtig und kompetent beantwortet.“, bilanziert er. „Die Chance, dass dieses vor allem politisch brisante Urteil vom Schweizerischen Bundesgericht noch aufgehoben werden könnte, dürfte sehr gering sein“, fasst Kai Ludwig zusammen.

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