(causasportnews / red. / 26. Januar 2017) Immer wieder stehen Art und Ausmass von Sicherungsvorkehrungen auf Skipisten im Fokus juristischer Auseinandersetzen – vor allem dann, wenn in diesem Zusammenhang Skifahrer/innen zu Schaden kommen. Hierzu hat der Oberste Gerichtshof Österreichs (OGH) in Wien Grundsätzliches ausgeführt und festgehalten, wie kürzlich bekannt wurde. Eine Skifahrerin stürzte auf einer Skipiste, rutscht einen Hang hinab und prallte schliesslich schräg gegen einen am Pistenrand aufgestellten Windzaun. Dabei erlitt sie durch Holzabsplitterungen Verletzungen. Die Skifahrerin brachte in ihrer Klage gegen den Skipistenbetreiber vor, er habe durch die Erstellung des Windzauns die Pistensicherungspflicht verletzt. Dies verneinte die Vorinstanz und wies die Klage der verletzten Skifahrerin ab. Der Pistenbetreiber habe alle zumutbaren Massnahmen zur Pistensicherung ergriffen, und ein Unfall, wie ihn die Klägerin erlitten habe, sei nicht vorauszusehen gewesen. Der Unfall sei auf eine Verkettung unglücklicher Umstände zurück zu führen; mit einer solchen Verletzungs-Konstellation habe der Pistenbetreiber nicht rechnen müssen. Der OGH stützte die Rechtsauffassung der Vorinstanz und hielt fest, es hange von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab, ob der Pistensicherungspflicht Genüge getan worden sei. Eine generelle Regel, wann ein Hindernis vollständig zu entfernen oder ob eine bestimmte Absicherungsmassnahme ausreichend sei, lasse sich nicht aufstellen. Weiter führte der Oberste Gerichtshof aus: „Das Ausmass der Sicherungsvorkehrungen auf einer Skipiste richtet sich nach der Art der Gefahrenquelle. Künstlich geschaffene Hindernisse und Gefahrenquellen sind zu entfernen oder doch so kenntlich zu machen, dass sie für den vernünftigen Durchschnittsfahrer auch bei schlechten Sichtverhältnissen keine besondere Gefahr bilden.“ (OGH Wien, 17. Januar 2017; 9 Ob 50/16t).
Grundsätzliches zur Ski-Pistensicherungspflicht durch OGH Wien
Kommentar verfassen