(causasportnews / red. / 3. März 2016) Die Deutsche Eisschnellläuferin Claudia Pechstein hofft am 8. März 2016 auf einen, wie sie selber sagt „historischen Sieg“, am Deutschen Bundesgerichtshof (BGH). Entschieden wird dann, ob die Urteile des Oberlandesgerichts und vorgängig des Landgerichts München, welche die Zuständigkeit der staatlichen Gerichtsbarkeit für die Behandlung des von der Sportlerin angehobenen Schadenersatzprozesses gegen den Deutschen und den Internationalen Sportfachverband gutgeheissen hatten, Bestand haben werden. Bestätigt der BGH die Urteile der Vorinstanzen, würde in einem nächsten Schritt vor dem angerufenen staatlichen Gericht über den materiellen Gehalt der von der Eisschnellläuferin eingereichten Schadenersatzklage geurteilt. Claudia Pechstein visiert also einen prozessualen Teilsieg an. Zentrales Thema ist im laufenden Verfahren einzig die Frage, ob die staatliche Gerichtsbarkeit oder die Schiedsgerichtsbarkeit für die Beurteilung der Klage der Athletin zuständig ist. Claudia Pechstein wirft ein, sie habe eine Schiedsabrede unter Zwang der monopolistischen Verbände abgeschlossen. Die Abrede sei deshalb unbeachtlich. Die Sportverbände würden den Athletinnen und Athleten Schiedsabreden, welche den Ausschluss staatlicher Gerichte zur Folge haben, kraft ihrer Monopolstellung geradezu aufnötigen. Falls der BGH den Standpunkt von Claudia Pechstein schützt, wäre dies bemerkenswert. Bezüglich ihrer Dopingsperre hat die Athletin damals ohne Widerspruch den Schiedsgerichtsweg beschritten; das Schweizerische Bundesgericht schützte letztlich den Entscheid des Tribunal Arbitral du Sport (TAS). Falls der BGH die Urteile der deutschen Vorinstanzen bestätigt, wäre dies ein Affront gegenüber dem Schweizerischen Bundesgericht. Auch wenn die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit vom BGH bestätigt werden sollte, wäre der Ausgang des angehobenen Schadenersatzprozesses aber immer noch sehr ungewiss. Immerhin müsste das Gericht davon überzeugt werden, dass das vor dem TAS ausgetragene Schiedsgerichtsverfahren, welches die Dopingsperre von Claudia Pechstein zum Gegenstand hatte, trotz vom Schweizerischen Bundesgericht bestätigtem Entscheid unkorrekt abgelaufen ist. Der Entscheid des BGH wird zwar mit Spannung erwartet, aber in seiner Bedeutung scheint er nicht mit gewichtigen Prozessen im Rahmen des Sports verglichen werden können, meinen jedenfalls die Schweizer Sportrechtsexperten Urs Scherrer, Remus Muresan und Kai Ludwig (vgl. dazu den Aufsatz „Pechstein“ ist kein „Bosman der Sportschiedsgerichtsbarkeit“, in: Zeitschrift für Schiedsverfahren, SchiedsVZ, 2015, 161 ff.; vgl. auch causasportnews, 1. Oktober 2015).
Claudia Pechstein visiert prozessualen Teilsieg an
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