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FIFA wird nach dem «Diarra»-Urteil durchgeschüttelt

causasportnews / 1205/11/2024, 27. November 2024

(causasportnews / red. / 27. November 2024) Der Weltfussballverband FIFA tut viel Gutes. Er ist aber auch auf vielen Ebenen unbelehrbar, und die weltumspannende Fussball-Organisation mit Monopolcharakter wird oft erst dann einsichtig, wenn ihr das Messer an den Hals gesetzt wird. Es kann aber auch eine Gerichtsinstanz sein, welche die FIFA zu rechtskonformen Verhalten zwingt. Aktuell ist es der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxembourg, der im Fall des französischen Fussballspielers Lassana Diarra schlicht und ergreifend geurteilt hat, dass das Übertrittssystem der FIFA im Fussball in vielerlei Hinsicht nicht europarechts-konform sei (vgl. auch causasportnews vom 15. Oktober 2024). Seit dem Bekanntwerden dieser Entscheidung ist die FIFA-Zentrale in Zürich aufgescheucht. Der Grund ist nachvollziehbar einfach: Jede Verantwortlichkeit eines Vereins entfällt, wenn dieser wegen eines (vermeintlichen oder festgestellten) Vertragsbruchs eines Spielers, den er nach dem Vertragsbruch unter Vertrag genommen hat, diesen Verein dafür mithaften lässt oder deswegen sanktioniert. Das ist eine sanktionsrechtlich gängige Praxis der FIFA, doch derartige Fälle sind ebenso krass wie rechtswidrig. Dies besagt in aller Kürze das «Diarra»-Urteil des EuGH. Diese Rechtslage bezüglich Europarechts-Konformität beurteilen Experten für den Verein FIFA mit Sitz in Zürich als ebenfalls verbindlich. Auch nach Schweizer Recht ist die entsprechende FIFA-Praxis also nachvollziehbar rechtswidrig. Nach dem EuGH-Urteil wird der Weltverband nun also regelrecht durchgeschüttelt. Es stehen auch Schadenersatzbegehren gegenüber der FIFA im Raum. Ob es zu einer eigentlichen Klagewelle gegen den Weltverband kommen wird, ist im Moment nicht abzuschätzen.

Zahlreiche Entscheide des monopolistischen Weltverbandes zu dieser Praxis existieren und sind teils noch nicht endgültig verbindlich. Auch ein Schweizer Verein, der in der 1. Liga spielt, ist betroffen. Dieser Verein nahm einen Spieler unter Vertrag, der aus der Sicht der FIFA gegenüber seinem ehemaligen Klub vertragsbrüchig geworden war. Der Spieler, dann in der 1. Liga (!) in der Schweiz tätig, wurde mit einer Sperre, die er zwischenzeitlich abgesessen hat, bestraft und verpflichtet, dem ehemaligen Verein mehr als ein halbe Million US-Dollar wegen des Vertragsbruchs zu bezahlen. Der 1. Liga-Verein wurde, obwohl er am Vertragsverhältnis, das angeblich zuvor durch eine nicht gerechtfertigte, ausserordentliche Vertragsauflösung beendet wurde, nicht beteiligt war, mit einer Transfersperre belegt und verpflichtet, zusammen (solidarisch) mit dem Spieler (der neu übernommen wurde) für die Busse einzustehen, bzw. würde er zur Kasse gebeten, falls der Betrag vom Spieler nicht aufgebracht und bezahlt werden könnte. Diese sog. Arbeitsvertrags-Schutzbestimmung der FIFA mit disziplinarrechtlichem Charakter qualifizierte der EuGH im «Diarra»-Urteil als rechtswidrig. Die gleiche Rechtslage gilt auch nach Schweizer Recht. Im konkreten Fall heisst das, dass allenfalls, und falls die Voraussetzungen gegeben sind, der Spieler, der aktuell bereits wieder bei einem neuen Klub tätig ist, sich mit dem Klub, der ihn bei der FIFA des Vertragsbruchs bezichtigt hat, auseinandersetzen muss.

Die entsprechenden Übertrittsregeln des Weltverbandes sind aufgrund des «Diarra»-Urteils des EuGH als nicht EU-rechtskonform zu qualifizieren. Die gleiche Rechtslage ergibt sich aufgrund des Schweizer Rechts, nicht nur deshalb, weil die FIFA der Schweizer Rechtsordnung, insbesondere durch den Sitz in Zürich, unterstellt ist. Einigermassen einsichtig zeigt sich nun der Weltverband, der, unter gewaltigen, juristischen Druck geraten ist, aus Miami (!) kommuniziert hat, alle pendenten Fälle, welche von dieser Thematik betroffen seien, würden derzeit nicht weitergeführt und weiterbehandelt. Doch auch in dieser Hinsicht gilt: Affaire à suivre…

Klagewelle nach Lassana Diarra-Urteil des EuGH?

causasportnews / 1191/10/2024, 15. Oktober 2024

(causasportnews / red. / 15. Oktober 2024) Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxembourg vom 4. Oktober 2024 in der Sache des bald 40jährigen ehemaligen Berufs-Fussballspielers Lassana Diarra könnte Weiterungen erfahren und Folgen zeitigen. Der französische Ex-Fussballprofessional bewirkt mit seiner Klage und dem juristischen Erfolg in Luxembourg, dass das internationale Transfersystem des Welt-Fussball-Verbandes (FIFA) mit Sitz in Zürich aus den Angeln gehoben werden könnte, zumindest teilweise (vgl. auch causasportnews vom 5. Oktober 2024). Unter anderem hat die höchste Gerichtinstanz der Europäischen Union eine Arbeitsvertrags-Schutzbestimmung der FIFA zugunsten von Klubs für EU-rechtswidrig erklärt. Der Weltfussballverband ist bestrebt, Arbeitsverträge zwischen Spieler und Klubs zu schützen, indem die einschneidenden Folgen von Vertragsbrüchen auch künftigen Arbeitgebern (Klubs) der Spieler überbürdet werden. Spieler sollen nicht nach Belieben aus bestehenden Arbeitsvertragsverhältnissen aussteigen können; solche Verträge sollen also nicht ungestraft gebrochen werden können, beziehungsweise sollen potentiell künftige Klubs, welche mit Spielern selber kontrahieren möchten, davor abgehalten werden, Vertragsbrüche im Rahmen aktueller Arbeitsvertragsverhältnisses zu provozieren oder zu begünstigen, indem sie folgenlos einen vertragsbrüchigen Akteur übernehmen können.

Beispiel: Wenn ein Fussballspieler (Arbeitnehmer) grundlos (ohne einen sog. «wichtigen Grund»; aus «wichtigem Grund» – vgl. dazu etwa Art. 337 des Schweizerischen Obligationenrechts, OR, folgenlose Beendigung eines Arbeitsvertragsverhältnisses) vorzeitig ein befristetes Arbeitsvertragsverhältnis beendet, soll ein neuer Arbeitgeber (Klub)den Spieler nicht ohne sportliche und pekuniäre Folgen übernehmen können, also nicht straflos mit ihm kontrahieren dürfen. Dieser Druck wird durch eine verbandsrechtliche Reglung bewirkt, um Klubs davor abzuhalten, vertragsbrüchige Spieler zu übernehmen, also mit ihnen neue Arbeitsverträge abzuschliessen. Dies ist nach FIFA-Doktrin ein verbandsrechtlich motivierter Beitrag zur Vertragsstabilität zum Schutz bestehender Arbeitsvertragsverhältnisse zwischen Spielern und Klubs. Nun geraten nach der EuGH-Entscheidung arbeitsvertragliche Normen und verbandsrechtliche Bestimmungen der FIFA in ein kaum überbrückbares Spannungsfeld.

In der Vergangenheit ist eine Vielzahl von Fällen bekannt geworden, in denen Arbeitsvertragsverhältnisse vor Ablauf der befristeten Vertragszeit beendet wurden, damit die betreffenden Spieler zu anderen Klubs wechseln konnten. Beim Vorliegen wichtiger Gründe war und ist dies unproblematisch. Hingegen nicht, falls kein wichtiger Grund gegeben war, um das Vertragsverhältnis vorzeitig und unerlaubterweise zu beenden. In diesen Fällen mit internationalen Bezugspunkten sanktionierte die FIFA auf Antrag des «alten» Klub des Spielers den Akteur und verpflichtete diesen zu Schadenersatzzahlungen und fällte weiter Sanktionen aus. Für Zahlungen wurden zudem die neuen Klubs solidarisch in die Pflicht genommen. Und genau diese Solidarverpflichtung des am «gebrochenen» Arbeitsvertragsverhältnis nicht beteiligten (neuen) Klubs qualifiziert der Europäische Gerichtshof in der «Causa Lassana Diarra» als nicht europarechts-konform.

Jahrelang entsprach es der FIFA-Praxis, dass ein am Vertragsbruch nicht beteiligter, neuer Klub unter FIFA-Sanktionen zu leiden hatte. So auch etwa im Fall des Spielers Jaka Cuber Potocnik, der nach Auffassung seines ehemaligen Klubs Olimpija Ljubljana ungerechtfertigterweise aus einem bestehenden Vertrag ausstieg und mit dem 1. FC Köln ein Arbeitsvertragsverhältnis begründen wollte, jedoch wegen der nicht rechtmässigen Vertragsbeendigung mit dem slowenischen Klub mit einem Transferbann bis Ende Jahr und einer Busse belegt und für die auch der Kölner Klub solidarisch haftbar gemacht wurde. Kurz nach Bekanntwerden des Urteils aus Luxembourg qualifizierten die Kölner Klub-Verantwortlichen die Sanktionen der FIFA in «ihrem» Fall als widerrechtlich und prüfen nun Schadenersatzforderungen.- Weitere Vorgänge dieser Art könnten in Schadenersatz-Begehren ausmünden. Ob nun eine eigentliche Klagewelle anrollen wird, dürfte sich zeigen. Zentral bei der Beurteilung des Umstandes, ob ein Spieler im konkreten Fall zu Recht oder zu Unrecht aus einem Arbeitsvertragsverhältnis ausgestiegen ist, hängt von der rechtlichen Beurteilung des «wichtigen Grundes» ab. In diesem Zusammenhang muss vor allem die Rechtsprechung des Tribunal Arbitral du Sport» (TAS) in Lausanne hinterfragt werden. FIFA-Entscheide, die an das TAS weitergezogen werden, werden von diesem als verbandsfreundlich geltenden Sport-Schiedsgericht praktisch immer geschützt, meistens danach auch vom Schweizerischen Bundesgericht, das TAS-Urteile nur ein paar hundert Meter von der TAS-Zentrale in Lausanne entfernt (einzig) durch strikte Rechtskontrolle überprüft.

Erneute Gerichts-Klatsche für die FIFA – diesmal aus Luxembourg

causasportnews / 1188/10/2024, 5. Oktober 2024

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(causasportnews / red. / 5. Oktober 2024) Ein neuer «Fall Bosman» ist es nicht (ganz), aber die Auswirkungen einer Gerichtsentscheidung aus Luxembourg auf den organisierten Welt-Fussball sind wohl gewaltig und müssen als schallende Ohrfeige gegen den Internationalen Fussball-Verband (FIFA) angesehen werden: Der Europäische Gerichtshof hat auf Ersuchen eines belgischen Gerichts in einem sog. «Vorabentscheidungsverfahren» geurteilt, dass zentrale FIFA-Regeln des Verbands-Transfersystem gegen das Recht der Europäischen Gemeinschaft (EU-Recht) verstossen und somit widerrechtlich sind. Insbesondere geht es um die Solidarhaftung von Fussballklubs, welche einen Spieler unter Vertrag nehmen, der zuvor bei einem anderen Klub aus «nicht triftigem Grund» (was weitgehend der Reglung von Art. 337 des Schweizerischen Obligationenrechts, OR, entspricht: Fall der ungerechtfertigten, sofortigen Vertragsbeendigung) aus einem (Arbeits-)Vertragsverhältnis ausgestiegen ist. Ungerechtfertigterweise vertragsbrüchig geworden nach Ansicht der FIFA war offenbar im vorliegenden Fall der heute nicht mehr aktive, 39jährige ehemalige Top-Spieler Lassana Diarra. Der Vorgang spielt sich ab im Spannungsverhältnis von Vertrags- und Verbandsrecht, bzw. geht es um die Thematik, wie das Verbandsrecht auf gewisse, arbeitsrechtliche Konstellationen zu reagieren hat, bzw. darf oder nicht darf.

Der Fussballspieler Lassana Diarra spielte ab 2014 beim Verein Lokomotive Moskau, überwarf sich dort mit dem Trainer und beendet schliesslich sein Gastspiel in der russischen Metropole. Er kam schliesslich bei Olympique Marseille unter, nachdem sich der belgische Klub RCS Charleroi von einem Vertragsabschluss mit dem Spieler scheute, weil wegen des (angeblichen) Vertragsbruchs in Moskau eine Solidarhaftung des neuen Klubs mit dem Spieler befürchtet werden musste; die involvierten Verbände hatten damit gedroht. Die FIFA, letztlich vom Internationalen Sport-Schiedsgericht TAS (Tribunal Arbitral du Sport) mit Sitz in Lausanne gestützt, belegte den Spieler wegen des Vertragsbruchs ohne triftigen Grund (ungerechtfertigt Vertragsbeendigung) mit einer Busse von 10 Millionen Franken, wofür der neue Klub mit dem Spieler hätte solidarisch gerade stehen müssen. Diese FIFA-Entscheidung und das TAS-Urteil wollte der Spieler nicht akzeptieren und rief das Gericht in Mons (Belgien; Sitz des RCS Charleroi) an. Diese Instanz legte die Rechtsfrage, ob diese Solidarhaftung eines Klubs für einen Vertragsbruch eines Spielers, mit dem der Klub noch keine Rechtsbeziehung hatte, dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vor (Gerichte im europäischen Raum können dem Europäischen Gerichtshof Rechtfragen bezüglich Kompatibilität mit dem Unionsrecht unterbreiten. Der Gesamtentscheid wird dann vom nationalen Gericht, das den Europäischen Gerichtshof angerufen hat, entschieden). Das Verbandsrecht (mit der Solidarhaftung von Klubs bei Vertragsbeendigungen aus nicht triftigen Gründen) verstosse gegen EU-Recht, lautet nun der Entscheid aus Luxembourg. Das Gericht in Mons wird nun das finale Urteil zu fällen haben.

Damit kassierte die FIFA eine schmerzhafte Gerichts-Klatsche und wird insbesondere die Solidaritätsregelung zum Schutz der Klubs nicht mehr halten können. Die FIFA wäre jedoch nicht die FIFA, wenn sie den Spruch aus Luxembourg nicht in einen Sieg umdeuten würde. Als nicht so schlimm, hiess es vom Zürichberg in der Stadt Zürich nach Bekanntwerden des EU-Gerichtsentscheids. Das sehen Sportrechts-Experten wesentlich anders, auch wenn die Dimensionen dieses Falles nicht ganz, aber dennoch, mit den Auswirkungen des «Bosman-Entscheids» von 1995 verglichen werden können. Apropos Jean-Marc Bosman: Jener Spieler wurde vom gewieften belgischen Rechtsanwalt Jean-Louis Dupont vertreten, der selbe Anwalt also, der nun auch für Lassana Diarra – juristisch erfolgreich – tätig ist!

Die FIFA musste nun in kürzester Zeit juristisch zweimal schmerzliche Niederlagen vor Gerichten einstecken, kürzlich am Zürcher Handelsgericht, als es gegen den Technologiekonzern Google eine Schlappe absetzte (vgl. auch causasportnews vom 26. September 2024); und nun in der «Causa Lassana Diarra» am Europäischen Gerichtshof. Die Gralshüter des Unionsrechts setzten zumindest einen gewichtigen Sargnagel bezüglich des FIFA-Transfersystems und des exzessiv gehandhabten, arbeitsrechtlichen Vertragsschutzes zu Gunsten der Klubs.

Die Entscheidung ist auch ein Fingerzeig bezüglich der Rechtlage in der Schweiz, wenn ein Fussballspieler aus der Sicht der FIFA (durchwegs auch gestützt durch das FIFA-lastige TAS) ungerechtfertigterweise aus einem Arbeitsvertrag aussteigt und ein neuer Klub für Schadenersatz, Busse, usw. solidarisch mit dem Spieler zu haften hat, bzw. haften soll. Diese Verbands-Rechtsprechung aus der FIFA-Zentrale ist zweifelfrei auch nach schweizerischer Rechtordnung krass widerrechtlich.