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Es sei denn, es handle sich um Sport…

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(causasportnews / red. / 4. Januar 2021) Es hat sich in unseren Breitengraden eingebürgert, dass insbesondere vor Wahlen und Abstimmungen Transparente und Plakate mit politischen Inhalten an die Fassaden von Liegenschaften gehängt werden. Doch diese Usanz hat sich nicht nur in der Politik etabliert; auch der Sport kennt diese Formen der Meinungsäusserung, bzw. Manifestation, z.B. vor und anlässlich von Fussball-Turnieren. Diese Aktivitäten können schon einmal zu Meinungsverschiedenheiten führen. So findet ein permanenter Klassenkampf in der politischen Werbung statt, und nicht alle Menschen sind Anhänger derselben Fussball-Nationalmannschaft oder des gleichen Klubs; Sport wird immer noch oft als andere Form der kriegerischen Auseinandersetzung qualifiziert. Im Extremfall entladen sich die Rivalitäten im Hooliganismus.

Wie steht es also um die Zulässigkeit derartiger Manifestationen etwa an Mietliegenschaften? Ist die Mieterschaft diesbezüglich völlig frei, sich auf eigene Weise und nach eigenem Gusto zu artikulieren? Nein, lautet die Antwort, die dem Publikationsorgan eines der grössten und bedeutendsten Vermieterverbände der Schweiz, dem «Zürcher Hauseigentümer», entnommen werden kann; dieser Verband (Hauseigentümerverband Zürich, HEV Zürich) als Sprachrohr der Hauseigentümer und Vermieter in und um Zürich befasst sich in der neusten Ausgabe der Verbands-Zeitschrift mit der Grundsatzfrage: «Darf man Plakate oder Transparente an die Balkonbrüstung hängen?» (HEV 12, 2020, 38 f.). Wie immer lautet die grundsätzliche, juristische Antwort: «Es kommt drauf an».

Einfach manifestiert sich die Rechtslage bei Einfamilienhäusern; der Eigentümer darf an seiner Fassade grundsätzlich aufhängen, was er will (wobei bspw. im Bereich von Strassen die Verkehrssicherheit nicht gefährdet werden darf oder Werberestriktionen zu berücksichtigen sind). Im Rahmen von Mietverhältnissen (Art. 253 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts, OR) dürfen Plakate oder Transparente nur aufgehängt werden, soweit der entsprechende Raum zum Mietobjekt gehört. Das trifft auf Fassaden nicht zu. Die Mieterschaft kann die Vermieterschaft jedoch um Erlaubnis zu fragen. Der HEV empfiehlt (den Vermietern) allerdings, Bewilligungen hierfür zurückhaltend zu erteilen, weil «auch hier früher oder später der Hausfrieden und das äussere Erscheinungsbild der Liegenschaft leidet.». Wer ohne Einverständnis Aushänge am Mietobjekt anbringt, riskiert die Kündigung. Ähnlich verhält es sich im Stockwerkeigentümer-Recht (Stockwerkeigentum bedeutet Miteigentum mit Sondernutzung; Art. 712a ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, ZGB). Für das Anbringen von Plakaten und Transparenten ist ein Bewilligungs-Beschluss der Stockwerkeigentümergemeinschaft notwendig, da der Aussenbereich einer Liegenschaft nicht von der Sondernutzung eines jeden Stockwerkeigentümer-Anteils erfasst wird. Tendenziell müsste für eine solche Bewilligung Einstimmigkeit verlangt werden. Der HEV vertritt die Meinung, dass Bewilligungen für politische, religiöse oder kommerzielle Manifestationen eher nicht erteilt werden sollten. Wie in einem Miethaus können auch die Meinungen unter den Stockwerkeigentümern auseinandergehen, weshalb durch die Bewilligung von visuellen Meinungsäusserungen auch der Hausfrieden unter den Stockwerkeigentümern empfindlich gestört werden könnte. In der Analyse des HEV wird dann auf die Sonderstellung des Sportes hingewiesen, was wohl offensichtlich mit seinem oft gepriesenen, völkerverbindenden Charakter zusammenhängt. Hier divergieren offenbar die Meinungen, ob Transparente usw. an Miet-Liegenschaften und an Bauten im Stockwerkeigentum überhaupt der Bewilligungspflicht unterliegen. Die Vertreter der liberalen Ansicht, dass z.B. Flaggen an den Häusern während Fussballmeisterschaften talis qualis toleriert werden sollten, scheinen sich in einer starken Position zu befinden – der verbindenden Bedeutung des Sportes sei Dank. Sportanlässe würden «doch eher Verbindung schaffen zwischen den Menschen», und es sollte «wohl trotz konkurrierender Flaggen nicht zum Eklat im Haus kommen», meint die zuständige Juristin des HEV. Im Vergleich zum Sport sei die Gefahr von Ungemach bei einem Aushang mit politischer Aussagekraft wohl grösser, heisst es weiter in der Beurteilung. Wichtig sei aber auch beim Aushang von «Sportflaggen» das Masshalten. Und der Vollständigkeit halber wird ergänzt: Der Aushang von Flaggen zum Nationalfeiertag sei ebenso, vor allem wegen der kurzen Dauer, zu tolerieren.